Das Verhältnis von Leistungsbeschreibung, geschuldetem Erfolg und Vergütung des Unternehmers beim Bauvertrag
André Stoffer
Heute machen ca. 10 % aller Streitigkeiten vor den Landgerichten solche des Bau- und Architektenrechtes aus. Eine der meistdiskutierten Fragen ist dabei das Verhältnis von Leistungsbeschreibung, (bau-)werkvertraglich geschuldetem Erfolg und der Vergütung des Unternehmers. An diesem Problemkreis setzt der Verfasser an. Nach einer Darstellung der Grundlagen des Bauvertrages untersucht er, was der geschuldete Erfolg beim BGB-Bauvertrag ist und welche Leistungen der Unternehmer zur Erreichung dieses Erfolges erbringen muss. In einem nächsten Schritt wird überprüft, ob zur Mangelfreiheit des Werkes die Funktionstauglichkeit, die Einhaltung der Regeln der Technik sowie die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen gehört. Nach einem kurzen Überblick über die Möglichkeiten das wirtschaftliche Risiko des Bauvertrages auf den Besteller zu verlagern, wendet sich der Verfasser umfassend dem Problemkreis der Vergütung des Unternehmers zu. Hierbei stellt er ausführlich dar, welche Leistungen bei den verschiedenen Bauverträgen zum Bausoll gehören und wie das in der Praxis immer wieder auftretende Problem der Spekulationspreise gelöst werden kann. Anschließend erfolgt eine Untersuchung, inwieweit und auf welcher dogmatischen Grundlage der Unternehmer für zur Erfolgsherbeiführung erforderliche Zusatzleistungen eine Zusatzvergütung beanspruchen kann. Zum Abschluss des 2. Kapitels wird noch die Frage nach Schadensersatzansprüchen bei fehlerhaften Ausführungsplänen behandelt. Das 3. Kapitel befasst sich mit dem VOB/B-Bauvertrag, bei dem ebenfalls überprüft wird, was genau der geschuldeten Erfolg ist sowie ob und auf welcher Grundlage der Unternehmer für erforderliche Zusatzleistungen eine (Nachtrags-) Vergütung verlangen kann. In der Schlussbetrachtung erfolgt eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Studie und ein Ausblick auf die Frage, welchen Bauvertragstyp die Vertragsparteien abschließen sollten.