Hof im Sinne der Höfeordnung NRW
Sachverständigen-Gutachten zur Verwendung im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 11 HöfeVfO
Matthias Biederbeck
Mit Anmerkungen zu den erforderlichen Erträgen, die zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen (z. B. im Rahmen von Zuweisungsverfahren).Mit Anmerkungen zu den erforderlichen Erträgen, die zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen (z. B. im Rahmen von Zuweisungsverfahren).
Der Gutachter fand folgende Bedingungen vor: Die Hofstelle, bestehend aus Wohnhaus, ehemaligem Stall, Scheune, Anbau, Schuppen und Garage, befand sich am Bewertungsstichtag und zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung in einem schlechten baulichen Zustand. In die Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist augenscheinlich über einen langen Zeitraum nicht in wesentlichem Umfang investiert worden. Das gilt sowohl für erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen als auch für Modernisierungen. Das Wohnhaus entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an übliche Wohnverhältnisse.
Die Stalleinrichtung war völlig veraltet und der Stall insgesamt für eine heute übliche moderne und tiergerechte Haltung nicht mehr geeignet. Die Scheune wurde zur Unterstellung eines Teils der noch vorhandenen Maschinen und Geräte genutzt. Das eingebaute Fahrsilo war veraltet und unter Berücksichtigung der Größe und Anordnung nur sehr eingeschränkt nutzbar. Wohnhaus, Stall und Scheune litten unter aufsteigender Feuchtigkeit. Aufgrund des Alters, der Bauweise und des schlechten Zustandes war eine wirtschaftliche Nutzung des Stalls mit vertretbarem Investitionsaufwand nicht gegeben. Die Garage wurde als Unterstellplatz und Werkstatt genutzt. Der kleine Hühnerstall war von untergeordneter Bedeutung.
Die Maschinen waren nach den Eindrücken im Ortstermin überwiegend ca. 30 Jahre alt und z.T. älter. Die Funktionsfähigkeit wurde im Ortstermin nicht überprüft.
Die fehlenden Investitionen und betrieblichen Maßnahmen deuteten nach Auffassung des Gutachters darauf hin, dass der Lebensunterhalt zumindest teilweise „durch den Zugriff auf die Substanz“ des Betriebes bestritten wurde.