Steuern sparen für Ärzte und Zahnärzte
Nichts dem Finanzamt schenken
Annette Staschewski
(Zahn-) Ärztliche Tätigkeit vollzieht sich grob gesprochen in zwei unterschiedlichen Erscheinungsformen und zwar als nichtselbständige und als selbständige Tätigkeit: Die überwiegende Anzahl der Ärzte ist niedergelassen, entweder in einer Einzelpraxis oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis). Angestellt sind Ärzte entweder bei einem Krankenhaus bzw. einem Krankenhausträger oder als Assistent bei einem niedergelassenen Berufskollegen. Darüber hinaus sind auch sogenannte gemischte Tätigkeiten vorstellbar, etwa wenn ein an einem Krankenhaus angestellter Arzt (nichtselbständige Tätigkeit) nebenher eine Privatambulanz (selbständige Tätigkeit) betreibt.
Die Steuerfolgen ergeben sich vor allem aus der Rechtsform, in der eine ärztliche Tätigkeit betrieben wird und dem jeweiligen Sachverhalt. Es kommen v.a. folgende Steuerarten in Betracht:
– Einkommensteuer
– Körperschaftsteuer
– Gewerbesteuer
– Umsatzsteuer
Darüber hinaus sind auch Sachverhalte mit grund-, grunderwerbs- und erbschafts- und schenkungssteuerrechtlicher Relevanz möglich.
Der Einkommensteuer unterliegen ausschließlich natürliche Personen (selbständiger Arzt, angestellter Arzt, Arzt als Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft), der Körperschaftsteuer juristische Personen (v.a. Kapitalgesellschaften wie die Ärzte-GmbH oder ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH).
Für alle diese Steuerarten und Formen alleiniger oder gemeinsamer Berufsausübung finden sich fundierte Darstellungen mit zahlreichen Beispielen, hervorgehobenen Tipps und Mustern. Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen, gezielten Zugriff.
Ärzte und Zahnärzte sowie deren Rechts- und Steuerberater.