Ne bis in idem und das Verbot straf- und kartellrechtlicher Parallelverfahren
Gerhard Dannecker
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und geldbußenbewehrte verbotene Preisabsprachen (§ 1 iVm. § 29 KartG) führen regelmäßig zu Parallelermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Kartellbehörden, um die verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen sowohl mittels kriminalstrafrechtlicher Sanktionen als auch mittels kartell- bzw. verwaltungsstrafrechtlicher Geldbußen zu bestrafen. Einer derartigen doppelten Bestrafung steht jedoch der Grundsatz „ne bis in idem“ entgegen, und die Durchführung zweier paralleler Ermittlungsverfahren ist wegen des auf dem Fairnessgrundsatz beruhenden Parallelverfolgungsverbots schon vor der zeitlich ersten Sanktionierung unzulässig. Wegen des erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts der Straftat ist der kriminalstrafrechtlichen Sanktion Vorrang vor der verwaltungsstrafrechtlichen Geldbuße einzuräumen. Der Autor plädiert dafür, im Fall von Kriminalstrafverfahren parallel laufende kartellbehördliche Verfahren einzustellen und zunächst allein das Kriminalstrafverfahren durchzuführen.