Die sogenannte actio quasinegatoria.
Zur Frage der quasinegatorischen Unterlassungsansprüche.
Jan Christoph Funcke
Bereits kurz nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ließ das Reichsgericht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus Unterlassungsklagen zum Schutz vor Verletzungen aller deliktisch geschützten Rechtsgüter zu. Dabei stützte es sich vor allem auf eine Analogie zur ‚actio negatoria‘ des § 1004 BGB, die dem Institut der quasinegatorischen Unterlassungsklage seinen Namen gab.
Die Rechtsprechung hat in der Folge quasinegatorische Unterlassungsklagen in einer Vielzahl von Fallgestaltungen zugelassen. Diese reichen von der Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter über die Klage auf Unterlassung des Verstoßes gegen – im Wege des § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht inkorporierte – straf- und öffentlich-rechtliche Verbotsnormen bis hin zur vom Bundesgerichtshof jüngst gewährten Klage auf Einhaltung baubehördlicher Auflagen.
Die vom Reichsgericht für den quasinegatorischen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze werden in der heutigen Rechtsprechung als auch Literatur zumeist keiner Überprüfung unterzogen, sondern als feststehende Rechtssätze behandelt. Indes sind sie geprägt von den am Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts vorherrschenden rechtstheoretischen und rechtsdogmatischen Lehren. Jan Christoph Funcke unterzieht daher die bis heute angewendeten Grundsätze des quasinegatorischen Rechtsschutzes einschließlich ihrer rechtshistorischen und rechtstheoretischen Grundlagen einer kritischen Überprüfung.