Die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter privater Militär- und Sicherheitsunternehmen nach Art. 8 ICC-Statut.
Zugleich ein Beitrag zum Sonderdeliktscharakter von Kriegsverbrechen.
Simon Menz
Seit dem Ende des Kalten Krieges hat mit der Privatisierung von bewaffneten Konflikten in Form des outsourcing militärischer und sicherheitsbezogener Tätigkeiten eine neue Ära begonnen. Diese Entwicklung stellt zwar zunehmend das staatliche Gewaltmonopol in Frage, sie ist aber nicht mehr aufzuhalten, da sich dieser riesige Markt für private Militärdienstleistungen schon längst fest etabliert hat. Die Mitarbeiter privater Militär- und Sicherheitsunternehmen (PMCs/PSCs) umgibt hierbei ein gewisses Mysterium, das maßgeblich durch die vielen Gerüchte um ihre Straflosigkeit und die angebliche „Grauzone“, in der sie sich bewegen sollen, genährt wird. Die Untersuchung konnte allerdings aufzeigen, dass grundsätzlich zumindest das existierende völkerstrafrechtliche Regelungsregime ausreichend ist, um Kriegsverbrechen durch PMC/PSC-Angehörige angemessen zu sanktionieren. Obwohl sie überwiegend den Status einer Zivilperson im humanitären Völkerrecht einnehmen, sind sie dennoch an die in Art. 8 Abs. 2 ICC-Statut aufgeführten Kriegsverbrechenstatbestände gebunden. Zudem bietet Art. 28 ICC-Statut grundsätzlich die Möglichkeit auch die Geschäftsführung der Unternehmen für Kriegsverbrechen ihrer Mitarbeiter zur Verantwortung zu ziehen. Die Jurisdiktionsgewalt des ICC ist allerdings, insbesondere durch das Komplementaritätsprinzip, empfindlich eingeschränkt.