30. Januar 1933 bis 2. August 1934.
Juristische Aspekte der Revolutionszeit des NS-Regimes.
Irene Strenge
Zwischen Hitlers Ernennung zum Reichskanzler und dem Gesetz, das ihn zum »Führer und Reichskanzler« erklärte, fand eine Revolution statt. Zwar wurde Hitler von dem amtierenden Reichspräsidenten Hindenburg ernannt und stützte sich zunächst auf die Institutionen der Weimarer Republik, aber mit Hindenburgs Tod Anfang August 1934 hatte er seine Diktatur durchgesetzt. Die juristische, schein-legale Untermauerung der Revolution war oft nicht konsequent durchdacht und geradezu chaotisch. Eine Ausnahme machte das Ermächtigungsgesetz, das exakt und wie aus einem Guss gearbeitet ist. Die verbreitete anti-demokratische Haltung, antisemitische Vorurteile, die breite Zustimmung zur »Gleichschaltung«, die – illusorische – Hoffnung auf eine Volksgemeinschaft erleichterten dem NS-Regime die völlige Staatsumwandlung. Insofern stellte sich das Volk nicht nur als Opfer Hitlers dar, sondern in großen Teilen als tatkräftiger Helfer.