Grundrechtsdogmatik im Vertragsrecht.
Spezifische Mechanismen des Grundrechtsschutzes gegenüber der gerichtlichen Anwendung von Zivilvertragsrecht.
Dieter Floren
Von der Grundrechtsdogmatik wird zwischen Öffentlichem Recht und Zivilrecht bisher eine scharfe Trennlinie gezogen. Der Autor legt zum einen dar, daß es im Zivilrecht klar unterscheidbare Schutzmechanismen zwischen Vertrags- und Nichtvertragsrecht gibt. Zum anderen tritt er den Beweis dafür an, daß innerhalb des Zivilrechts diese Trennlinie schärfer verläuft als die zwischen Zivilrecht und Öffentlichem Recht. Die spezifischen grundrechtlichen Schutzmechanismen im Zivilvertragsrecht waren aber auch unabhängig von ihrer Vergleichbarkeit mit denen in anderen Rechtsgebieten dogmatisch bisher kaum erhellt. Begriffe wie „Grundrechtsverzicht“ und „Schutz gegen sich selbst“ sind nur vage bildliche Beschreibungen, die zu einer grundrechtsdogmatischen Einordnung des Vertragsrechtsschutzes und seiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle nichts beitragen.
Der Autor faßt die bisher für Zivil- und Öffentliches Recht entwickelten Grundrechtsfunktionen unter einem neuen gemeinsamen Kriterium zu einem Oberbegriff zusammen. Er ergänzt sie für das Zivilvertragsrecht, indem er die grundrechtlich relevanten Vorgänge beim Vertragsabschluß, bei der gerichtlichen Anwendung vertraglich erzeugter Normen und des Vertragsgesetzesrechts sowie der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Zivilgerichte beleuchtet und einander im Hinblick auf mögliche individuell oder auch nur überindividuell (präventiv) wirkende Grundrechtspositionen von Gläubiger und Schuldner so zuordnet, daß er Grundrechtspflichten für Gesetzgeber und Gerichte kategorisieren kann. Der Autor nutzt sein Vorhaben im Hinblick auf die Praxis zu einer besseren Strukturierung dessen, was bisher lapidar unter dem Begriff „Grundrechtskollision“ erörtert wird. Grundrechtsanwendung soll nach seiner Vorstellung für die Zivilgerichte nicht mehr nur unstrukturierte Güterabwägung sein.
Als Nebenertrag wird zum ersten Mal die Bedeutung von Art. 14 GG für das Zivilvertragsrecht näher beleuchtet und die Dogmatik zum Verkennen von Grundrechten durch die Gerichte fortentwickelt.