Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats.
Sonja Barbara Birkhold
§ 52 Abs. 1 GmbHG bietet mit seinem dispositiven Verweis auf das Aktienrecht der Praxis umfassende Gestaltungsmöglichkeiten. Aber ist das in Bezug genommene Aktienrecht so vollständig dispositiv, wie es die Vorschrift nahelegt? So sind an die Einrichtung des Aufsichtsrats Publizitätspflichten geknüpft, welche die Frage aufwerfen, ob der Schutz der Öffentlichkeit nicht die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter beschränkt.
Die Arbeit befasst sich mit der Rolle des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH, den eingreifenden Organpflichten und der Frage ihrer Gestaltbarkeit durch Satzungsregeln. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit – einschließlich haftungsrechtlicher Implikationen, den Folgen einer fehlerhaften Gestaltung sowie der Zulässigkeit einer Weisungsabhängigkeit – werden umfassend aufgearbeitet. Nachdem das Gesetz selbst keine ausdrücklichen Schranken vorsieht, stehen die sich aus allgemeinen Grundsätzen des Körperschafts- und GmbH-Rechts ergebenden Grenzen im Mittelpunkt.