Schuldausschließungsgründe bei Täterschaft und Teilnahme.
Alexander Bechtel
Die akzessorietätsbezogenen Regelungen des Strafgesetzbuches wie auch die ebendort kodifizierten Schuldausschließungsgründe waren und sind regelmäßig Gegenstand vertiefter wissenschaftlicher Betrachtung. Die größte Schnittmenge beider Regelungsmaterien findet sich unter dem Gesichtspunkt der sog. Limitierten Akzessorietät, mithin unter der Annahme, dass das Unrecht beteiligtenübergreifend wirkt, während die Schuld Gegenstand individueller Betrachtung ist. Ob und inwieweit dies auch für Fälle gilt, in denen der Schuldausschluss Resultat der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens ist, wurde bislang kaum eingehender untersucht. Dabei bietet die Fragestellung nicht nur die Möglichkeit, die von den Schuldausschließungsgründen wie auch den akzessorietätsbezogenen Regelungen gezogenen Trennlinien kritisch zu hinterfragen, sondern eröffnet auch die Chance, das Prinzip der Unzumutbarkeit konsequent fortzuschreiben und zugleich in seinen rechtsfigürlichen Ausformungen zu konkretisieren.