Die normative Steuerung der planerischen Abwägung.
Strikte Normen, generelle Planungsleitbegriffe, Planungsleitlinien und Optimierungsgebote.
Johannes Dreier
Ein ungelöstes Zentralproblem der Planungsdogmatik liegt darin, wie der planerische Abwägungsprozeß durch das positive materielle Recht gesteuert wird. In der vorliegenden Arbeit wird versucht, nach der Analyse des Abwägungsgebots die einschlägigen materiellen Normen zu erfassen und ihren unterschiedlichen Bindungsgrad für die planerische Abwägung herauszuarbeiten. Diese Rechtsvorschriften werden systematisiert, ihre Steuerungswirkung analysiert und der Regelungsgehalt der einzelnen Normen unter Einordnung in das entwickelte System festgestellt. Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Normierungssystem von Gesamt- und Fachplanung werden aufgezeigt. Die Arbeit will damit einen Beitrag zur inneren Harmonisierung des Umwelt- und Planungsrechts leisten.
Der Autor gelangt zu folgender Systematisierung: Die strikten Normen stehen außerhalb der Abwägung und sind durch sie nicht zu Überwinden. Innerhalb der Abwägung formulieren die generellen Planungsleitbegriffe als hochabstrakte Planungsziele den Planungsauftrag und geben der Abwägung die Richtung vor. Die konkreten Planungsleitlinien helfen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, die Optimierungsgebote erlangen bei der Gewichtung der Belange Bedeutung. Verbote mit Befreiungsmöglichkeiten müssen differenziert betrachtet werden.
Einen Schwerpunkt der Abhandlung bilden die Optimierungsgebote, deren Kennzeichnung als Gewichtungsvorgaben näher untersucht wird. Daraus ergibt sich, daß Optimierungsgebote den geschützten Belangen mehr Bedeutung verleihen wollen. Dies schlägt sich vor allem in einer höheren Untersuchungsintensität, einem größeren Begründungsaufwand bei der Überwindung und einer dichteren Kontrolle nieder. Vorschriften, wie § 50 BImSchG, das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, das Unterlassungsgebot des § 8 Abs. 3 BNatSchG, die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, die Umwidmungssperrklausel des § 1 Abs. 5 Satz 4 BauGB, § 1 Abs. 1 BauGBMaßnahmenG, § 12 UVPG und § 7 Satz 4 BauGB werden diskutiert und als Optimierungsgebote eingestuft.