Die verfassungsrechtliche Stellung der Privathochschule und ihre staatliche Förderung.
Verantwortungsteilung im Dualen Hochschulsystem.
Ursula Steinkemper
Privathochschulen haben bislang kaum rechtswissenschaftliche Beachtung erfahren, obwohl es in den letzten Jahren zu einer Reihe von Neugründungen gekommen ist. Diese wissenschaftlichen Privathochschulen wurden und werden – teilweise mit erheblichen finanziellen Mitteln – vom Staat gefördert, während die staatlichen Hochschulen Mittelkürzungen hinnehmen müssen.
Ursula Steinkemper untersucht dieses Problem vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Privathochschule. Die Autorin geht zunächst der Frage nach, warum in Deutschland das Hochschulsystem durch die Staatlichkeit der Hochschulen geprägt wird. Die in den letzten Jahren aufgekommene Diskussion um die Vorzüge und Nachteile von Privathochschulen wird mit der allgemeinen Privatisierungsdiskussion in Zusammenhang gesetzt. Dabei dient die Übertragung des in der Verwaltungsrechtswissenschaft entwickelten Verantwortungskonzepts dazu, das entstehende Duale Hochschulsystem theoretisch zu untermauern. Die Dualität kommt neben der hohen staatlichen Verantwortung für das Hochschulwesen vor allem in der verfassungsrechtlichen Verankerung der Privathochschule im Rahmen der Wissenschaftsfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG zum Ausdruck, an dem insbesondere die landesrechtlichen Vorschriften zur staatlichen Anerkennung zu messen sind.
Vor diesem Hintergrund wird im zweiten Teil der Arbeit die staatliche Förderung von Privathochschulen untersucht. Zwar trifft den Staat, ähnlich wie bei den Privatschulen, eine objektiv-rechtliche allgemeine Förderungspflicht, ein Anspruch der Privathochschule auf finanzielle Unterstützung folgt daraus jedoch nicht. Hinsichtlich der Art der Förderung besteht vielmehr ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers.
Die Autorin stellt verschiedene Konzepte direkter und indirekter Förderung vor und untersucht sie. Die staatlichen Maßnahmen werden auch hier im Wege einer grundrechtlichen Sicht durch die verfassungsrechtliche Stellung der Privathochschule begrenzt.