Das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil.
Peter Frömgen
Fällt eine Lebensversicherung bei einem Erbfall an, stellt sich die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter an der Lebensversicherungsleistung beteiligt ist. Das Pflichtteilsrecht dient vornehmlich der Beteiligung naher Angehöriger am Nachlaß und nur untergeordnet der Versorgung Hinterbliebener, während letzteres Ziel der Hauptzweck der Lebensversicherung ist. Die unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsinstitute bereiten Probleme bei der Einordnung der verschiedenen Lebensversicherungsformen in das System der Pflichtteilsansprüche. Beide Rechtsinstitute sind privatrechtliche Bestandteile des deutschen Hinterbliebenenversorgungssystems.
Anhand der Riester-Rente und im Rechtsvergleich mit Frankreich und den Niederlanden, die beide ihre Erbrechte in den letzten Jahren reformiert haben, wird verdeutlicht, daß die öffentlich-rechtlichen Versorgungssysteme wesentlichen Einfluß auf das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil haben. Ergebnis dieser Untersuchung ist, daß das Hauptkriterium für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil die anerkennenswerte Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers einer Lebensversicherungsleistung ist.