Die einstweilige Verfügung des Arbeitgebers in Mitbestimmungsangelegenheiten im Rechtsschutzsystem der Betriebsverfassung. von Schwonberg,  Alexander

Die einstweilige Verfügung des Arbeitgebers in Mitbestimmungsangelegenheiten im Rechtsschutzsystem der Betriebsverfassung.

Für den Arbeitgeber besteht zwischen der normativen Bindung durch die Beteiligung des Betriebsrats und der notwendigen kurzfristigen unternehmerischen Handlungsfreiheit insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats ein besonderes Spannungsverhältnis. Die dem Arbeitgeber im Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung gestellten Rechtsschutzmöglichkeiten genügen allein in personellen Angelegenheiten den praktischen Anforderungen. Rahmenbetriebsvereinbarungen können nur einvernehmlich vorab dem Arbeitgeber Handlungsmöglichkeiten eröffnen.

Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des einstweiligen Rechtsschutzes, der aktuellen Entwicklung einer verfahrensrechtlichen Verfügung im Personalvertretungsrecht und der Begründung eines verhandlungsorientierten Anspruchs auf Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 BetrVG) werden die Möglichkeiten einstweiliger Verfügungen in Mitbestimmungsangelegenheiten dargestellt. Die arbeitsgerichtliche Regelungskompetenz wird hier ebenso ausführlich begründet wie der Verfügungsgrund im einzelnen. Dabei entsteht ein System, in dem Betriebsautonomie und Schutzzweck der Mitbestimmungsrechte in Einklang mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an kurzfristigen Entscheidungen gebracht werden.

Eine zentrale Bedeutung gewinnt die Regelungsverfügung in sozialen Angelegenheiten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht werden sowohl wirtschaftliche wie auch verhandlungsorientierte Verfügungsgründe einer Befriedigungsverfügung hergeleitet. Aufgrund ihrer gestaltenden Wirkung entfaltet die Regelungsverfügung Bindungswirkung für nachfolgende kollektiv- und individualrechtliche Verfahren. Während in personellen Angelegenheiten die vorläufigen Maßnahmen ausreichend Rechtsschutz gewähren, führt die Rechtsprechung des BAG zur „Anrufungspflicht der Einigungsstelle“ durch den Arbeitgeber in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 112 Abs. 1 und 2 BetrVG) in besonders angespannten unternehmerischen Phasen zu nicht gerechtfertigten Konsequenzen. Hier bietet die Feststellungsverfügung mit ihrer verhaltenssteuernden Funktion eine Möglichkeit, den Arbeitgeber vom drohenden Nachteilsausgleich zu befreien.

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