Condictio sine datione.
Zur Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung im klassischen römischen Recht und zur Entstehung des Bereicherungsrechts im BGB.
Sonja Heine
Die Arbeit ist ein Beitrag zu den Grundlagen der europäischen Privatrechtstradition. Sonja Heine behandelt in ihrem Hauptteil die Grundlage der außervertraglichen condictio, der Bereicherungsklage des römischen Rechts, die noch heute in zahlreichen europäischen Rechtsordnungen fortwirkt. Ein zweiter Teil befaßt sich mit der bereicherungsrechtlichen Gesetzgebung in Deutschland am Ende des 19. Jahrhunderts.
Es gehört zu den Grundüberzeugungen der Romanistik, daß das römische Recht bis auf wenige Ausnahmen nur Leistungskondiktionen kannte. Die Autorin zeigt, daß diese Auffassung mit der Quellenlage nicht vereinbar ist. Die Digesten enthalten zwar nur wenige, bei näherem Hinsehen aber eindeutige Texte, in denen schon frühklassische Juristen ohne weiteres eine condictio gewähren, ohne daß eine Leistungsbeziehung zwischen den Beteiligten erkennbar wäre. Den Fällen ist gemeinsam, daß die Klage dann eingreift, wenn der Kondiktionsgegenstand grundlos an den Kondiktionsschuldner gelangt ist. Dieses in gleicher Weise auch den Leistungskondiktionen zugrunde liegende Prinzip haben schon die republikanischen Juristen dogmatisch erfaßt und abstrakt formuliert. Damit entspricht das Bereicherungsrecht unseres BGB weitgehend der klassischen Quellenlage. Es ist indessen erstaunlich weit von dem entfernt, was die romanistische und gemeinrechtliche Wissenschaft des späten 19. Jahrhunderts, die die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich bestimmte, für quellengemäß hielt. Die Hintergründe für die Abkehr von der vermeintlich historischen Rechtslage werden im zweiten Teil der Arbeit behandelt.