Die Verfügungsbefugnis nach § 8 Vermögenszuordnungsgesetz und korrespondierende Ausgleichsansprüche.
Darstellung anhand des zu Wohnzwecken genutzten Vermögens nach Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und der Privatisierung kommunaler Wohnungsbestände.
Thomas Gohrke
Der Autor untersucht den rechtlichen und tatsächlichen Umfang der durch das Vermögenszuordnungsgesetz eingeführten Befugnis zur Verfügung über Grundstücke, in deren Grundbuch Eigentum des Volkes eingetragen ist oder war. Besonders die vom BGH uneinheitlich entschiedene Frage, ob eine Verfügungsbefugnis über nur scheinbar volkseigene Grundstücke durch den Gesetzgeber eröffnet wurde, wird eingehend behandelt.
Den Schwerpunkt bildet jedoch eine Darstellung der Ausgleichsansprüche möglicher Berechtigter (Grundstückseigentümer), privater wie öffentlicher Restitutionsberechtigter und Verfügungsbefugter in Fällen, in denen von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis in verschiedenster Form Gebrauch gemacht wurde. Von dinglichen Verfügungen einschließlich einer errichtenden Unternehmensumwandlung über grundbuchliche Verfügungen bis hin zu tatsächlichen Maßnahmen wird dargestellt, welche Ansprüche den Betroffenen zustehen. Dogmatisch und durch großteils unveröffentlichte Rechtsprechung führt das Buch die Vielzahl der offenen Fragen, insbesondere der nach Ausgleichsansprüchen der Betroffenen, einer praktikablen Lösung zu.
Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard sagt über die Arbeit:
„Der Verfasser hat die Problematik der Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG nicht nur hinein in die tiefsten Tiefen der zivilrechtlichen Dogmatik ausgelotet, sondern sie zugleich auch in der gesamten Breite all ihrer Verzweigungen behandelt. An jeder Stelle verspürt der Leser, daß der Autor mit dem Gegenstand der Darstellung nicht nur praktisch bestens vertraut ist. …. Dabei entwickelt der Verfasser ein in jeder Hinsicht in sich stimmiges und in allen Einzelergebnissen aufeinander abgestimmtes Konzept für die Handhabung des § 8 VZOG. Mit diesem Konzept werden sich die mit § 8 VZOG verbundenen brisanten und weitreichenden praktischen Probleme angemessen und unter ausgewogener Wahrung der Interessen aller Beteiligten lösen lassen.“