Der Beirat in der GmbH
– Pflichten, Haftung und Regelungsbedarf –
Benjamin Johannes Wellensiek
Das GmbHG kennt grundsätzlich nur die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und den (fakultativen) Aufsichtsrat. Daneben hat sich in der GmbH-Praxis aber auch der Beirat als (Gesellschafts-)Organ fest etabliert. Es ist den Gesellschaftern in ihrer Satzungsfreiheit unbenommen, einen Beirat als zusätzliches Organ einzurichten. Mangels gesetzlicher Regelungen zum Beirat gehen sein Pflichtenkanon und seine Haftung jedoch mit diversen Unwägbarkeiten einher.
Die Literatur sieht den Beirat überwiegend als fakultatives Überwachungs- bzw. Beratungsgremium. Dabei besteht zwar grundsätzlich Einigkeit mit Blick auf einiger allgemeiner Rechtsfragen zur Einrichtung des Beirats, seiner Qualifikation als Gesellschaftsorgan oder seiner Haftung. Im Einzelnen fehlt es aber nach wie vor an klaren Vorgaben. Auch die Abgrenzung des Beirats von anderen Organen oder deren Verhältnis zueinander lässt bislang Fragen offen. Unklarheiten bestehen zudem mit Blick auf die Rechte und Pflichten des Gremiums oder auf Fälle, in denen der Gesellschaftsvertrag zu einzelnen Regelungsaspekten weitgehend schweigt. All diese Unwägbarkeiten spiegeln sich zuletzt auch in der Frage wider, nach welcher Rechtsgrundlage der Beirat bzw. das Beiratsmitglied haften sollte. Mangels entsprechender Urteile konnte bisher auch die Rechtsprechung nicht zu mehr Klarheit verhelfen.
Diesen Unwägbarkeiten nimmt sich die Arbeit an. Neben einer dogmatischen Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stellt sie insbesondere einen Bezug zur Praxis her, indem sie die selbstgewonnenen Ergebnisse einer Analyse von 37 Gesellschaftsverträgen ihrer Bewertung zugrundelegt.