Informationsweiterverwendungsgesetz
Heiko Richter
Zum Werk
Informationen öffentlicher Stellen haben für die digitale Wirtschaft eine große Bedeutung, z.B. für Mehrwertdienste, die auf staatlich erstellten oder gesammelten Informationen wie Geodaten und Wetterdaten beruhen oder auch auf Daten über Kulturbestände, etwa von Gedächtnisinstitutionen (Bibliotheken, Museen, Archive).
Rechtlich ist die Weiterverwendung dieser Informationen durch Private im Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) geregelt, das durch ein Änderungsgesetz vom 8. Juli 2015 umfassend reformiert wurde. Bei der Anwendung des IWG stellen sich zahlreiche zum Teil noch ungeklärte Rechtsfragen, die unterschiedliche Rechtsgebiete berühren (z.B. Informationsfreiheitsrecht, insbesondere Umweltinformationsrecht; Geodatenzugangsrecht; Datenschutzrecht (DS-GVO und BDSG 2017); Urheberrecht; Vergabe- und Kartellrecht). Zugleich sind auch aktuelle rechtspolitische Initiativen betroffen (z.B. die proaktive Bereitstellung von Verwaltungsdaten- Open Government Data).
Der neue Handkommentar für die Praxis mit wissenschaftlichem Anspruch ist eng an den Bedürfnissen der Rechtsanwender orientiert. Dabei werden neben den Regelungen des IWG auch die Schnittstellen zu anderen Regelungen ausführlich erörtert, z.B. zum E-Government-Gesetz. Der Kommentar wendet sich zum einen an die Weiterverwender, etwa Unternehmen und Gewerbetreibende, sowie nicht-kommerzielle Anbieter und deren Rechtsberater. Zum anderen wendet sich der Kommentar auch an öffentliche Stellen, die möglichen Ansprüchen aus dem IWG ausgesetzt sind, z.B. Verwaltungsbehörden von Bund, Ländern und Kommunen, öffentliche Unternehmen sowie Museen, Bibliotheken und Archive.
Die Erläuterungen sind prägnant und übersichtlich aufgebaut. Sie enthalten zahlreiche Verweise auf weiterführende Rechtsprechung und Literatur sowie systematische Bezugnahmen auf die verbindlichen europäischen Vorgaben der Public-Sector-Information-Richtlinie – (PSI-RL). Berücksichtigt wurde auch die „Open-Data-Regelung“ des § 12a EGovG für Daten der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Vorteile auf einen Blick
– prägnante Praxishilfen
– Lösungen für neue Anwendungsprobleme
– Erörterung der Schnittstellen zu anderen Regelungen, z.B. zum E-Government-Gesetz
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Syndici, Behördenvertreter, Richter, Verbandsjuristen und Wissenschaftler.