Die Einstellung von Verfahren mit Auslandsberührung durch die Staatsanwaltschaft
Eine Analyse des § 153c StPO
Dirk Clausmeier
Nach § 153c StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Taten, die einen Auslandsbezug aufweisen, von der Strafverfolgung absehen. Auch wenn die praktische Bedeutung des Paragrafen derzeit noch gering ist, handelt es sich um eine Schlüsselnorm auf dem Gebiet der internationalen Bezüge des Strafprozessrechts. Diese Arbeit richtet sich deshalb neben der Wissenschaft auch an die staatsanwaltschaftliche Praxis.
Unter systematischen Gesichtspunkten werden verschiedene Fallgruppen zusammengefasst, die allesamt nur die einzige Gemeinsamkeit haben, dass sie eine Auslandsberührung aufweisen. Ziel der Untersuchung ist es, zeitgemäße Kriterien für die Auslegung des § 153c StPO sowie klare Maßstäbe für dessen Anwendung zu entwickeln. Der erste Teil dient der Erörterung der dogmatischen, systematischen, historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen der Norm. In den sich anschließenden vier Teilen werden in Anlehnung an die Gesetzessystematik die einzelnen Fallgruppen des § 153c StPO nacheinander abgearbeitet: die allgemeinen Auslandstaten (Abs. 1 Nr. 1 und 2), die Fälle der §§ 129 und 129a StGB (Abs. 1 Nr. 3), die Fälle des „ne bis in idem“ (Abs. 2) und schließlich die sogenannten Distanztaten (Abs. 3).