Die verdeckte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden durch die Zusammenarbeit mit V-Personen und Informanten.
Klaus Ellbogen
Verdeckte Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden durch den Einsatz von V-Leuten oder die Zusammenarbeit mit Informanten stellen vor allem im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eine wichtige Ermittlungsmaßnahme dar, da es in diesem Bereich mit herkömmlichen strafprozessualen Erkenntnismöglichkeiten fast unmöglich ist, Aufklärungserfolge zu erzielen.
Umstritten ist jedoch, ob dieses Vorgehen auf § 161 I StPO gestützt werden kann oder eine spezialgesetzliche Ermächtigung erforderlich ist, desweiteren ob es wegen Verstoßes gegen das faire Verfahren oder den nemo-tenetur-Grundsatz sogar unzulässig ist. Darüber hinaus ist ungeklärt, wer und unter welchen Voraussetzungen zum Schutz der Identität der V-Person bzw. des Informanten Sperrerklärungen abgeben oder Aussagegenehmigungen verweigern bzw. beschränken darf. Folge einer solchen Sperrung des Zeugen ist regelmäßig, dass der Zeuge im Strafverfahren anonym bleibt, so dass seine Aussage häufig nur durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten als Zeuge vom Hörensagen in das Strafverfahren eingeführt werden kann. Infolgedessen können die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen meist nicht sicher beurteilt werden, was zu Mängeln bei der Sachverhaltsaufklärung und zu Einschränkungen für die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten führen kann. Auf die hieraus resultierenden besonderen Schwierigkeiten des Gerichts bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung geht der Autor ebenso ein wie auf die Rückschlüsse, die sich hieraus für das Ermittlungsverfahren ergeben.