Die vollständige Protokollierung in der Hauptverhandlung in Strafsachen gemäß § 273 Abs. 3 StPO.
Hartwig Reichling
Die scheinbar marginale Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO hat über lange Zeit ein Schattendasein im Strafprozess geführt. Insbesondere infolge der jüngeren Rechtsprechung des BGH, wonach ein revisibler Gesetzesverstoß vorliegt, wenn sich das Tatgericht mit einer gemäß § 273 Abs. 3 StPO wörtlich protokollierten Aussage nicht auseinandergesetzt hat, obwohl ihre Würdigung geboten war, ist die Vorschrift verstärkt in den Blickpunkt der strafprozessualen Öffentlichkeit, vor allem der Strafverteidiger gerückt. So wird in der Vorschrift die einzig echte Möglichkeit zur Festschreibung des Sachverhaltes sowie revisibler Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung gesehen.
Hartwig Reichling untersucht die zahlreichen Problembereiche der Vorschrift, um ihre – bislang uneinheitliche – Handhabung in der Praxis zu erleichtern.