Freiheit und Wettbewerb in der Republik.
Bemerkungen zum Wettbewerb aus der Perspektive von Kants Freiheits-, Rechts- und Staatsphilosophie.
Matthias Rost
Wettbewerb, auch der unternehmerische, ist ein Faktum. Das Leben zeigt das. Wettbewerbliches Handeln hat nötigende Wirkung, denn es zwingt Konkurrenzunternehmen zu Besser- und Bestleistungen am Markt. Die Freiheit definiert Kant u.a. als »Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür«. Der Begriff der Wettbewerbsfreiheit ist also augenscheinlich ein Widerspruch in sich. Freies unternehmerisches Handeln, bei dem Unternehmer nach selbst- und alleinbestimmten Maximen sich am Markt durchzusetzen versuchen, ist Voraussetzung für funktionierenden Wettbewerb. Die Existenz wirtschaftlicher Macht einiger Unternehmen ist geeignet, die unternehmerische Freiheit anderer in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen. Macht und Einfluss inne zu haben, ist grundsätzlich nicht vorwerfbar. Es kommt also darauf an, die missbräuchliche Nutzung wirtschaftlicher Macht zu verhindern, damit aber auf die Unterscheidung zwischen (legalem) Gebrauch vom (illegalen) Missbrauch derselben. Diese Abgrenzung ist schwierig, auf der Grundlage von Kants Freiheits- und Rechtsphilosophie aber möglich.