Investitionsschutzverträge vor Schiedsgerichten.
Heleni Theodorou
Handel und ausländische Direktinvestitionen sind für Wirtschaftswachstum und Wohlstand eines Landes von ausschlaggebender Bedeutung. In den Jahren 1980 bis 1996 haben Direktinvestitionen um das Siebenfache zugenommen und gelten derzeit als Motor für die Entwicklung armer bzw. wirtschaftlich nicht voll industrialisierter Staaten. Dementsprechend schließen Kapitalimportländer mit investitionswilligen ausländischen Privatunternehmen Investitionsschutzverträge ab, welche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gastland und dem Kapitalanleger einem Schiedsgericht unterwerfen.
Die Entscheidung über solche Streitigkeiten erfordert in der Praxis ein hohes Standing und große Sensibilität im Umgang mit beiden Parteien. Aber auch rechtlich handelt es sich um ein äußerst schwieriges Terrain, da es um Fragen der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit geht, welche auch eine erhebliche völkerrechtliche Dimension besitzen.
Aufgabe der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, auf sämtliche Probleme, welche bei einem Investitionsschutzvertrag auftreten, einzugehen. In einem größeren ersten Teil werden die klassischen Probleme des Einzelrechtsschutzes bei Investitionsschutzverträgen erläutert. Der kürzere zweite Teil behandelt neuartige Regelungstypen und Schutzmechanismen für Investitionsschutzverträge vor Schiedsgerichten, wobei der Schwerpunkt auf neue Instrumente zur Fortbildung des internationalen Wirtschaftsrechts wie die MIGA-Konvention, die FTA und NAFTA-Abkommen und zuletzt das WTO-Übereinkommen gelegt wird. Im Ergebnis wird gezeigt, daß die Fragen der Qualifikation der rechtlichen Beziehungen zwischen Staaten und privaten Investoren in einem Investitionsschutzvertrag zu den umstrittensten Problemen unserer Zeit gehören und daß das Bedürfnis nach verläßlichen, eindeutigen und transparenten internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Auslandsinvestitionen, welche ausländischen Investoren einen effektiven Schutz gewähren würden, noch nicht in vollem Maße befriedigt ist.