Die Bestimmtheit der Straf- und Bußgeldvorschriften im Arzneimittelgesetz.
Untersuchung des Arzneimittelbegriffs und der Blankettverweisungen am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG.
Christian Markwardt
Die Arbeit untersucht die Problematik, ob die Straf- und Bußgeldvorschriften des Arzneimittelgesetzes den in Art. 103 Abs. 2 GG normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen. Hierfür wird im ersten Kapitel zunächst der zentrale Begriff des AMG, der Arzneimittelbegriff, dargestellt und untersucht, inwieweit es für den Bürger ausreichend deutlich erkennbar ist, welche Produkte, insbesondere in Abgrenzung zu Medizinprodukten und Lebensmittel, als Arzneimittel zu qualifizieren sind. Im zweiten Kapitel werden dann anhand der beiden Funktionen des Bestimmtheitsgrundsatzes, der verhaltensleitenden und der kompetenzwahrenden Funktion, die in den Sanktionsnormen des AMG verwendeten Verweisungskonstruktionen (sog. Blankettverweisungen) analysiert und bewertet. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass sowohl der Arzneimittelbegriff also auch zahlreiche Verweisungskonstruktionen das strafbare Verhalten gar nicht oder zumindest nicht in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Weise erkennen lassen.