Gleiches Recht für alle – auch für Sexualstraftäter?
Sonderregelungen für Sexualstraftäter im Strafrecht und ihre kriminologische Berechtigung.
Lara Steiger
Der Umgang mit Sexualstraftätern bildet immer wieder einen Schwerpunkt der kriminalpolitischen Diskussion. So kam es unter dem Eindruck medial geschürter Verbrechensfurcht in jüngerer Vergangenheit mehrfach zu Erweiterungen der auf diese Tätergruppe abzielenden strafrechtlichen Vorschriften. Dies gab Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der Stand der kriminologischen Forschung derartige Sonderregelungen rechtfertigt, die auf ein spezielles Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft gestützt werden. Zu eruieren war, ob dem eine reale von Sexualdelinquenten ausgehende Gefahr gegenübersteht, die über das anderen Straftätern innewohnende Gefahrenpotential hinausreicht, oder ob der Gesetzgeber weniger den wissenschaftlichen Forschungsstand berücksichtigt als vielmehr gesellschaftliche Bedürfnisse bedient.
Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf Sexualstraftäter nicht der Grundsatz »Gleiches Recht für alle« gilt. Ein Großteil der Sonderregelungen für Sexualdelinquenten ist aus kriminologischer Sicht nicht berechtigt. Vielmehr hat sich für diese Tätergruppe ein weitgehend symbolisches Sonderrecht etabliert.