Die Zwangsbetreuung
Michael Droege
Michael Dröge beschäftigt sich mit dem an die Stelle von Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft getretenen Rechtsinstitut der Betreuung. Besonderes Augenmerk ist auf die gegen den erklärten Willen des Betroffenen eingerichtete Betreuung, die Zwangsbetreuung zu richten. Während der Staat in Gestalt des über die Zwangsbetreuung entscheidenden Richters glaubt, den Betroffenen vor möglicherweise nachteiligen Folgen der eigenen Handlungen schützen zu müssen, fordert dieser den entsprechenden Schutz nicht nur nicht ein, sondern lehnt ihn vielfach sogar ausdrücklich ab. Der Autor geht zunächst auf die kontrovers diskutierte Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ein und gelangt zu dem Ergebnis, dass die eigentliche Problematik der Zwangsbetreuung nicht auf der Ebene der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, als vielmehr auf der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung im Einzelfall liegt. Das Buch stellt die aufgezeigte Problematik in einen größeren Zusammenhang, indem generell untersucht wird, in welchem Umfang und mit welcher Begründung der Staat berechtigt ist, den vermeintlich „unvernünftigen“ Willen des einzelnen durch staatliche Zwang zu ersetzen (Helmpflicht für Motorradfahrer, Gurtpflicht, Verbot des Cannabiskonsums, Zulässigkeit des Suizids etc.). Im Rahmen der Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung (§ 1896 Abs.2 BGB) nimmt die in neuerer Zeit heftig diskutierte Problematik der Zulässigkeit und rechtlichen Wirksamkeit der privaten Vorsorge durch ein sogenanntes ‚Patiententestament‘ breiten Raum ein. Hierbei ist insbesondere problematisch, inwieweit dieses für Dritte (wie z.B. einen behandelnden Arzt) bindend ist. Der Autor gelangt anhand einer Untersuchung und kritischen Würdigung der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente zu dem Ergebnis, dass gegen die grundsätzliche rechtliche Wirksamkeit eines Patiententestaments keine Bedenken bestehen. Nach Auffassung des Autors sind jedoch die gebrauchten Formulierungen jeweils sorgsam auf ihren Inhalt zu prüfen. Das Buch enthält Formulierungsvorschläge, denen nach Ansicht des Verfassers keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.