Pauschale Ermächtigungen zur Umsetzung von Europäischem Umweltrecht mittels Rechtsverordnung.
Eine europarechtliche und verfassungsrechtliche Untersuchung zu § 48a Abs. 1 BImSchG, § 6a WHG und § 57 KrW--AbfG.
Thomas Klink
Im Spannungsfeld zwischen europäischem und mitgliedstaatlichem Recht wirft die Verpflichtung, supranationales Recht in die innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, immer wieder Probleme auf. In allen zentralen Umweltgesetzen hat der deutsche Gesetzgeber pauschale Verordnungsermächtigungen geschaffen, mit deren Hilfe eine möglichst schnelle, effektive Umsetzung der Gemeinschaftsvorgaben erreicht werden soll. Die vom EuGH missbilligte Umsetzung mittels bloßer Verwaltungsvorschriften bildete den Anlass für diese Regelungen. §§ 48a Abs. 1 BImSchG, 6a WHG und 57 KrW-/AbfG sind die wichtigsten einschlägigen Ermächtigungen. Pauschal sind diese Normen, weil sich ihr Anwendungsbereich auf das ganze jeweilige Gesetz erstreckt. Der Autor untersucht §§ 48a Abs. 1 BImSchG, 6a WHG und 57 KrW-/AbfG eingehend, auch in ihrer Bedeutung über das Umweltrecht hinaus. Die Ermächtigungen befinden sich im Schnittpunkt von europäischem und deutschem Recht. Sie sind Einflüssen aus beiden Rechtskreisen ausgesetzt.
Auf der Grundlage einer genauen europarechtlichen Einschätzung der Umsetzungsfunktion widmet sich Thomas Klink den zahlreichen verfassungsrechtlichen Problemen aus dem pauschalen Umsetzungsmechanismus. Neben bundesstaatlichen Kompetenzaspekten bereitet innerstaatlich die Pauschalität der Ermächtigungen Schwierigkeiten, stellt doch das Bestimmtheitsgebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG aus gutem Grund strenge Anforderungen an Ermächtigungen zur Rechtsetzung durch die Exekutive. Klink beantwortet die Frage, wie pauschale Ermächtigungen ohne Verletzung der Vorgaben des Grundgesetzes als Umsetzungsinstrument eingesetzt werden können. Ihre Pauschalität ist bei strenger Begrenzung auf den Umsetzungszweck verfassungsrechtlich tragbar. Dies folgt aus einer umfassenden Analyse der pauschalen Ermächtigungen mit ihren verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bezügen.