Nötigung
Darstellung der gemeinsamen Wurzel aller Delikte gegen die Person
Birgitt Haneklaus, Günther Jakobs
Da die Nötigung ein Delikt gegen die Person ist, sind die Tatmittel im Blick auf das Opfer als Rechtsträger zu interpretieren: Gewalt als Bruch eines garantierten (notwehrfähigen) Rechts und Drohung als bedingte Ankündigung eines solchen Rechtsbruchs. Ob das Opfer sich gezwungen „fühlt“ (sogenannte Zwangswirkung), ist gleichgültig; es kommt einzig darauf an, ob es auf den (drohenden) Rechtsbruch reagiert. – Neben die freiheitsverletzende Nötigung tritt eine dem Wucher ähnliche Variante.