Enthaftung des Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft durch Rechtsrat
Thomas Kreuz
Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sehen sich mit einer stetig steigenden und unübersichtlicher werdenden Fülle an rechtlichen – insbesondere regulatorischen – Vorgaben konfrontiert. Im Rahmen der sie treffenden Legalitätspflicht sind Geschäftsleiter verpflichtet, sämtliche dieser Rechtsvorschriften, denen das Unternehmen unterliegt, einzuhalten. Mit der umfangreicher werdenden Ansammlung an einzuhaltenden Rechtsvorschriften steigt zugleich das Haftungsrisiko. Dies zeigt nicht zuletzt die zunehmende Anzahl an Schadensersatzprozessen gegen Organmitglieder. Organmitglieder bedienen sich daher vermehrt externen juristischen Rats. Die enthaftende Wirkung ist jedoch kein Automatismus, sondern an Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere seit der ISION-Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt sich daher die Frage, welche Anforderungen an den Rechtsrat zu stellen sind, damit dieser einer schuldhaften Pflichtverletzung des Organmitglieds entgegenzustehen vermag. An dieser Stelle setzt die Abhandlung an. Sie vermittelt dem Leser die von Rechtsprechung und juristischem Schrifttum an einen enthaftenden Rechtsrat gestellten Anforderungen. Der Autor stellt systematisch die einzelnen Vorgaben und die für und gegen diese Vorgaben vertretenen Auffassungen dar. Angefangen mit der Frage, ob und wann Organmitglieder verpflichtet sind, Rechtsrat einzuholen, über die Beauftragungsvoraussetzungen, die erforderliche Plausibilitätskontrolle, die Grenzen des juristischen Rats bis zu anwendungsbezogenen Fragen werden sämtliche wesentlichen Aspekte vom Autor behandelt. Der Praktiker findet mit diesem Buch eine schrittweise Anleitung, die enthaftende Wirkung des Rechtsrats sicherzustellen. Zugleich schafft die umfassende, detaillierte und dogmatische Darstellung einen wesentlichen Beitrag zum aktuellen wissenschaftlichen Diskurs. Das Buch richtet sich daher gleichermaßen sowohl an die Lehre als auch die Mitglieder rechtsberatender Berufe und die einer möglichen Haftung unterliegenden Organmitglieder.