Frachtvertrag und Frachtführerhaftung
Eine Darstellung von Frachtvertrag und frachtvertraglicher Haftung für Güter- und Verspätungsschäden im System des Allgemeinen Schuldrechts
Robert Hinz
Das Frachtrecht ist nicht nur wegen der Vielfalt der Transportgüter, der Verschiedenartigkeit der Transportwege und – fahrzeuge eine komplexe Regelungsmaterie. Es weist insbesondere wegen der multilateralen Beteiligungsstruktur von Frachtverhältnissen eine Vielzahl von dogmatischen und haftungsspezifischen Besonderheiten auf. Deren Einordnung in das primär auf bilaterale Vertragsverhältnisse abgestimmte System des Allgemeinen Schuldrechts hat sich diese Arbeit zum Ziel gesetzt. So wirft schon die Grundkonstellation des dreiseitigen Frachtvertrages die Frage nach der Qualifizierung der Empfängerstellung auf. In engem Zusammenhang damit steht die Frage nach der Schadensersatzberechtigung sowie der Drittschadensliquidation im Frachtrecht. Weiteren schuldrechtsdogmatischen Auslegungsbedarf beinhalten die Rechtsbegriffe der „größten Sorgfalt“ (vgl. § 426 HGB), der „bewußten Leichtfertigkeit“ (vgl. § 435 HGB), die Figur des „ausführenden Frachtführers“ (§ 437 HGB), die Ausgestaltung des Haftungsprinzips (§ 425 HGB) sowie die bestehenden Haftungsbegrenzungen (§§ 429 ff. HGB). Die Erörterung dieser und weiterer Fragen erfolgt anhand einer umfassenden Darstellung der frachtvertraglichen Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. In deren Rahmen werden die sich aus der mehrseitigen Beteiligungsstruktur ergebenden Besonderheiten aufgezeigt, ihre Verbindung zu allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen und Instituten erörtert und bestehende Übereinstimmungen bzw. Abweichungen erkennbar gemacht. Durch diese Analyse und die Einordnung in die Zusammenhänge des Allgemeinen Schuldrechts werden die Ursprünge auslegungsbedürftiger (Haftungs-) Regelungen des Frachtrechts erhellt und so Konturen für deren Interpretation gegeben.