Die Strafprozessordnung der Türkei wurde am 4. Dezember 2004 durch die Große Nationalversammlung komplett neu gefasst. Das Strafverfahren soll weiterhin dem Leitbild des reformierten inquisitorischen Verfahrens entsprechen, die Wahrheitsfindung ohne Verstöße gegen Menschenrechte betrieben und der Beschuldigte als Verfahrenssubjekt behandelt werden. Der vorliegenden Übersetzung der türkischen Strafprozessordnung ist eine Einführung in das türkische Strafprozessrecht vorangestellt. Diese Einführung liefert zugleich eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorschriften der neuen Strafprozessordnung und der bestehenden Praxis.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Menschenrechte umfassen auch justizielle Garantien. Diese Garantien können jedoch nur bedingt verwirklicht werden, wenn in Gerichtsverfahren zum Schutz von Staatsgeheimnissen Beweismittel zurückgehalten werden, die zur Aufklärung des infrage stehenden Sachverhalts benötigt werden. Besonders problematisch ist dies im Strafverfahren, wo erhebliche Folgen für die Beschuldigten, für die Opfer, aber auch für die Strafgerechtigkeit entstehen können. Tangiert wird hierdurch nicht zuletzt das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK.
Die vorliegende Abhandlung geht zunächst auf die Erscheinungsformen des staatlichen Geheimnisschutzes durch die Verwaltung und speziell durch die Strafverfolgungsorgane ein. Dabei wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, wie der Geheimnisschutz in gerichtlichen Verfahren verwirklicht wird. Im Anschluss daran erfolgt eine eingehende Analyse und Bewertung der Möglichkeiten und Grenzen von Beschränkungen des Fragerechts des Beschuldigten. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die Herausarbeitung eines menschenrechtlich orientierten Ansatzes auf Grundlage der Rechtsprechung des EGMR, um einen angemessenen Ausgleich zwischen staatlichen Interessen wie dem Schutz der nationalen Sicherheit und individuellen justiziellen Garantien zu erreichen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Es ist eines der grundlegenden Prinzipien des Strafverfahrens einer freiheitlich verfassten Staatsordnung, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Diese Selbstbelastungsfreiheit ist nicht mehr nur Gegenstand nationalstaatlicher Rechtsordnungen, sondern auch durch mehrere völkerrechtliche Menschenrechtsverträge gewährleistet. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist sie sogar »das Herzstück« eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den in Rechtsprechung und Literatur zahlreich vorhandenen Begründungsansätzen auseinander und trägt zu einer weiteren Vertiefung der Thematik bei.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Strafprozessordnung der Türkei wurde am 4. Dezember 2004 durch die Große Nationalversammlung komplett neu gefasst. Das Strafverfahren soll weiterhin dem Leitbild des reformierten inquisitorischen Verfahrens entsprechen, die Wahrheitsfindung ohne Verstöße gegen Menschenrechte betrieben und der Beschuldigte als Verfahrenssubjekt behandelt werden. Der vorliegenden Übersetzung der türkischen Strafprozessordnung ist eine Einführung in das türkische Strafprozessrecht vorangestellt. Diese Einführung liefert zugleich eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorschriften der neuen Strafprozessordnung und der bestehenden Praxis.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Die Strafprozessordnung der Türkei wurde am 4. Dezember 2004 durch die Große Nationalversammlung komplett neu gefasst. Das Strafverfahren soll weiterhin dem Leitbild des reformierten inquisitorischen Verfahrens entsprechen, die Wahrheitsfindung ohne Verstöße gegen Menschenrechte betrieben und der Beschuldigte als Verfahrenssubjekt behandelt werden. Der vorliegenden Übersetzung der türkischen Strafprozessordnung ist eine Einführung in das türkische Strafprozessrecht vorangestellt. Diese Einführung liefert zugleich eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorschriften der neuen Strafprozessordnung und der bestehenden Praxis.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Es ist eines der grundlegenden Prinzipien des Strafverfahrens einer freiheitlich verfassten Staatsordnung, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Diese Selbstbelastungsfreiheit ist nicht mehr nur Gegenstand nationalstaatlicher Rechtsordnungen, sondern auch durch mehrere völkerrechtliche Menschenrechtsverträge gewährleistet. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist sie sogar »das Herzstück« eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den in Rechtsprechung und Literatur zahlreich vorhandenen Begründungsansätzen auseinander und trägt zu einer weiteren Vertiefung der Thematik bei.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Menschenrechte umfassen auch justizielle Garantien. Diese Garantien können jedoch nur bedingt verwirklicht werden, wenn in Gerichtsverfahren zum Schutz von Staatsgeheimnissen Beweismittel zurückgehalten werden, die zur Aufklärung des infrage stehenden Sachverhalts benötigt werden. Besonders problematisch ist dies im Strafverfahren, wo erhebliche Folgen für die Beschuldigten, für die Opfer, aber auch für die Strafgerechtigkeit entstehen können. Tangiert wird hierdurch nicht zuletzt das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK.
Die vorliegende Abhandlung geht zunächst auf die Erscheinungsformen des staatlichen Geheimnisschutzes durch die Verwaltung und speziell durch die Strafverfolgungsorgane ein. Dabei wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, wie der Geheimnisschutz in gerichtlichen Verfahren verwirklicht wird. Im Anschluss daran erfolgt eine eingehende Analyse und Bewertung der Möglichkeiten und Grenzen von Beschränkungen des Fragerechts des Beschuldigten. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die Herausarbeitung eines menschenrechtlich orientierten Ansatzes auf Grundlage der Rechtsprechung des EGMR, um einen angemessenen Ausgleich zwischen staatlichen Interessen wie dem Schutz der nationalen Sicherheit und individuellen justiziellen Garantien zu erreichen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Menschenrechte umfassen auch justizielle Garantien. Diese Garantien können jedoch nur bedingt verwirklicht werden, wenn in Gerichtsverfahren zum Schutz von Staatsgeheimnissen Beweismittel zurückgehalten werden, die zur Aufklärung des infrage stehenden Sachverhalts benötigt werden. Besonders problematisch ist dies im Strafverfahren, wo erhebliche Folgen für die Beschuldigten, für die Opfer, aber auch für die Strafgerechtigkeit entstehen können. Tangiert wird hierdurch nicht zuletzt das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK.
Die vorliegende Abhandlung geht zunächst auf die Erscheinungsformen des staatlichen Geheimnisschutzes durch die Verwaltung und speziell durch die Strafverfolgungsorgane ein. Dabei wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, wie der Geheimnisschutz in gerichtlichen Verfahren verwirklicht wird. Im Anschluss daran erfolgt eine eingehende Analyse und Bewertung der Möglichkeiten und Grenzen von Beschränkungen des Fragerechts des Beschuldigten. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die Herausarbeitung eines menschenrechtlich orientierten Ansatzes auf Grundlage der Rechtsprechung des EGMR, um einen angemessenen Ausgleich zwischen staatlichen Interessen wie dem Schutz der nationalen Sicherheit und individuellen justiziellen Garantien zu erreichen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-03-24
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Die Strafprozessordnung der Türkei wurde am 4. Dezember 2004 durch die Große Nationalversammlung komplett neu gefasst. Das Strafverfahren soll weiterhin dem Leitbild des reformierten inquisitorischen Verfahrens entsprechen, die Wahrheitsfindung ohne Verstöße gegen Menschenrechte betrieben und der Beschuldigte als Verfahrenssubjekt behandelt werden. Der vorliegenden Übersetzung der türkischen Strafprozessordnung ist eine Einführung in das türkische Strafprozessrecht vorangestellt. Diese Einführung liefert zugleich eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorschriften der neuen Strafprozessordnung und der bestehenden Praxis.
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Es ist eines der grundlegenden Prinzipien des Strafverfahrens einer freiheitlich verfassten Staatsordnung, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Diese Selbstbelastungsfreiheit ist nicht mehr nur Gegenstand nationalstaatlicher Rechtsordnungen, sondern auch durch mehrere völkerrechtliche Menschenrechtsverträge gewährleistet. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist sie sogar »das Herzstück« eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den in Rechtsprechung und Literatur zahlreich vorhandenen Begründungsansätzen auseinander und trägt zu einer weiteren Vertiefung der Thematik bei.
Aktualisiert: 2023-04-15
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