Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Als Staatsaufgabe und besonderen bundesstaatsrechtlichen Verwaltungsbereich kennt das Grundgesetz die Fernstraßen in der hoheitlichen Organisationsform von Bundesfernstraßen, die als Sachaufgabe des Bundes durch diesen finanziert und grundsätzlich von den Ländern auftragsweise unter den für die Bundesauftragsverwaltung geltenden Maßgaben verwaltet werden. Aber dieser kontingente staatsorganisationsrechtliche Zustand des Fernstraßenwesens ist in Bewegung geraten, teilweise und in Ansätzen schon realisiert in gesetzlichen Regelungen einer allgemeinen gebührenrechtlichen Benutzerfinanzierung sowie in gesetzlichen Regelungen bzw. administrativen Praktiken einer Inpflichtnahme bzw. Indienstnahme privater "Betreiber".
Der Verfasser stellt sich der Aufgabe, unter möglichst umfassender Berücksichtigung aller bereits vorliegenden und, soweit ersichtlich, denkbaren Konzeptionen und Modelle für eine Benutzerfinanzierung und Privatisierung des Fernstraßenwesens in grundlegender Weise Klarheit zur verfassungsrechtlichen Konstituierung desselben als Gewährleistungsaufgabe des Staates zu schaffen. Ausgehend von der bundesstaatsrechtlichen Kompetenzordnung, erfolgt eine Interpretation der im Rahmen der bestehenden Bundesfernstraßenverwaltung schon realisierten materiellen Regelungen und Praktiken zur Benutzerfinanzierung des Fernstraßenwesens und zur Inanspruchnahme privater "Betreiber" für dasselbe sowie eine Erörterung der verfassungsrechtlichen Maßgaben für gegebenenfalls künftige Privatisierungsvorgänge bis hin zu privaten Fernstraßen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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In den neueren bauplanungsrechtlichen Regelungen zum Außenbereich sind für die Raumplanung Möglichkeiten zu einer schon verbindlichen Gebiets- bzw. Standortsteuerung von Außenbereichsvorhaben geschaffen worden. Sie haben vor allem für die Standortsteuerung von Windenergieanlagen eine aktuelle praktische Bedeutung. Neben der Flächennutzungsplanung ist hauptsächlich der Regionalplanung eine Aufgabe und Befugnis zugewachsen, von deren Wahrnehmung das Bild unserer Landschaften wesentlich mitgeprägt werden kann. Das Raumplanungsrecht hat auf diese Weise eine grundlegende Fortentwicklung erfahren. Die plankonzeptionellen Anforderungen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten scheinen allerdings in der raumplanerischen Praxis und in der betroffenen Rechtspraxis noch nicht allenthalben "angekommen" zu sein.
Aus gegebenem Anlaß wurden zentrale Fragen vor allem des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts aufgegriffen. Es handelt sich um die Befugnis zu negativen Raumplanungen, um die Gestaltungsbegrenzung der Raumordnungsplanung für "raumbedeutsame" Nutzungen, Funktionen, Vorhaben und Maßnahmen, um die Unterscheidung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, um die rechtliche Eigenschaft und Wirkung der raumordnungsrechtlichen Gebiets-Kategorien von Vorrang-, Vorbehalts- und Eigennutzungsgebieten, um den verwaltungsinternen oder bereits außenwirksamen Rechtscharakter verbindlicher Raumplanungen zum Außenbereich sowie um deren Rechtswirkung als "Eigentumseingriff".
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit folgt einer Idee verfassungsstaatlicher Ordnung und vom Verfassungsstaat, die ihren ideengeschichtlichen Ursprung und Ausgangspunkt in der apriorischen praktischen Vernunftphilosophie vom Recht und Staat hat und in der betreffenden »nachkantischen« Ideengeschichte der Transzendentalphilosophie nachvollziehbar zu einer vernunftbegründeten Seinsidee vom geschichtlich realen Verfassungsstaat als wissenschaftstheoretischer Grundlegung der Staatsrechtslehre werden konnte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit Bedrückung und Besorgnis ist zu beobachten, daß das Vertrauen in die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Objektivität von Experten verlorengegangen ist, vor allem bei der Einschätzung naturwissenschaftlicher und technischer Risiken. Dies gilt vor allem aus Anlaß öffentlich gemachter Kontroversen unter Experten, die aus einer Vorbestimmtheit und einer häufig schon vorwegbestimmten polarisierenden Expertenauswahl entstehen. Es bedarf deshalb einer größeren Klarheit und einer genaueren Aufklärung über die Möglichkeiten, Grenzen und Bedingungen des Expertenwesens angesichts von Verunsicherung und Angst in der Öffentlichkeit vor naturwissenschaftlichen und technischen Risiken. Die hier veröffentlichten Beiträge enthalten die Vorstellungen, Erfahrungen und Beurteilungen von Praktikern und Wissenschaftlern aus verschiedenen Disziplinen zum heutigen Aufgabenbereich und Erscheinungsbild von Experten, zu Expertenanhörungen und Expertengremien sowie zur Möglichkeit einer sachverständig geleiteten Politik. Dabei stehen naturgemäß juristische Fragen im Vordergrund, weil das Expertenwesen letztlich in rechtliche Verfahren, Regeln und Grundsätze einmündet. Aber es kommen auch erfahrene Experten aus dem Bereich von Naturwissenschaft und Technik zu Wort. Die Beiträge sollten nicht nur das Interesse von Juristen finden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Als Staatsaufgabe und besonderen bundesstaatsrechtlichen Verwaltungsbereich kennt das Grundgesetz die Fernstraßen in der hoheitlichen Organisationsform von Bundesfernstraßen, die als Sachaufgabe des Bundes durch diesen finanziert und grundsätzlich von den Ländern auftragsweise unter den für die Bundesauftragsverwaltung geltenden Maßgaben verwaltet werden. Aber dieser kontingente staatsorganisationsrechtliche Zustand des Fernstraßenwesens ist in Bewegung geraten, teilweise und in Ansätzen schon realisiert in gesetzlichen Regelungen einer allgemeinen gebührenrechtlichen Benutzerfinanzierung sowie in gesetzlichen Regelungen bzw. administrativen Praktiken einer Inpflichtnahme bzw. Indienstnahme privater "Betreiber".
Der Verfasser stellt sich der Aufgabe, unter möglichst umfassender Berücksichtigung aller bereits vorliegenden und, soweit ersichtlich, denkbaren Konzeptionen und Modelle für eine Benutzerfinanzierung und Privatisierung des Fernstraßenwesens in grundlegender Weise Klarheit zur verfassungsrechtlichen Konstituierung desselben als Gewährleistungsaufgabe des Staates zu schaffen. Ausgehend von der bundesstaatsrechtlichen Kompetenzordnung, erfolgt eine Interpretation der im Rahmen der bestehenden Bundesfernstraßenverwaltung schon realisierten materiellen Regelungen und Praktiken zur Benutzerfinanzierung des Fernstraßenwesens und zur Inanspruchnahme privater "Betreiber" für dasselbe sowie eine Erörterung der verfassungsrechtlichen Maßgaben für gegebenenfalls künftige Privatisierungsvorgänge bis hin zu privaten Fernstraßen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Arbeit folgt einer Idee verfassungsstaatlicher Ordnung und vom Verfassungsstaat, die ihren ideengeschichtlichen Ursprung und Ausgangspunkt in der apriorischen praktischen Vernunftphilosophie vom Recht und Staat hat und in der betreffenden »nachkantischen« Ideengeschichte der Transzendentalphilosophie nachvollziehbar zu einer vernunftbegründeten Seinsidee vom geschichtlich realen Verfassungsstaat als wissenschaftstheoretischer Grundlegung der Staatsrechtslehre werden konnte.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In den neueren bauplanungsrechtlichen Regelungen zum Außenbereich sind für die Raumplanung Möglichkeiten zu einer schon verbindlichen Gebiets- bzw. Standortsteuerung von Außenbereichsvorhaben geschaffen worden. Sie haben vor allem für die Standortsteuerung von Windenergieanlagen eine aktuelle praktische Bedeutung. Neben der Flächennutzungsplanung ist hauptsächlich der Regionalplanung eine Aufgabe und Befugnis zugewachsen, von deren Wahrnehmung das Bild unserer Landschaften wesentlich mitgeprägt werden kann. Das Raumplanungsrecht hat auf diese Weise eine grundlegende Fortentwicklung erfahren. Die plankonzeptionellen Anforderungen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten scheinen allerdings in der raumplanerischen Praxis und in der betroffenen Rechtspraxis noch nicht allenthalben "angekommen" zu sein.
Aus gegebenem Anlaß wurden zentrale Fragen vor allem des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts aufgegriffen. Es handelt sich um die Befugnis zu negativen Raumplanungen, um die Gestaltungsbegrenzung der Raumordnungsplanung für "raumbedeutsame" Nutzungen, Funktionen, Vorhaben und Maßnahmen, um die Unterscheidung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, um die rechtliche Eigenschaft und Wirkung der raumordnungsrechtlichen Gebiets-Kategorien von Vorrang-, Vorbehalts- und Eigennutzungsgebieten, um den verwaltungsinternen oder bereits außenwirksamen Rechtscharakter verbindlicher Raumplanungen zum Außenbereich sowie um deren Rechtswirkung als "Eigentumseingriff".
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit Bedrückung und Besorgnis ist zu beobachten, daß das Vertrauen in die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Objektivität von Experten verlorengegangen ist, vor allem bei der Einschätzung naturwissenschaftlicher und technischer Risiken. Dies gilt vor allem aus Anlaß öffentlich gemachter Kontroversen unter Experten, die aus einer Vorbestimmtheit und einer häufig schon vorwegbestimmten polarisierenden Expertenauswahl entstehen. Es bedarf deshalb einer größeren Klarheit und einer genaueren Aufklärung über die Möglichkeiten, Grenzen und Bedingungen des Expertenwesens angesichts von Verunsicherung und Angst in der Öffentlichkeit vor naturwissenschaftlichen und technischen Risiken. Die hier veröffentlichten Beiträge enthalten die Vorstellungen, Erfahrungen und Beurteilungen von Praktikern und Wissenschaftlern aus verschiedenen Disziplinen zum heutigen Aufgabenbereich und Erscheinungsbild von Experten, zu Expertenanhörungen und Expertengremien sowie zur Möglichkeit einer sachverständig geleiteten Politik. Dabei stehen naturgemäß juristische Fragen im Vordergrund, weil das Expertenwesen letztlich in rechtliche Verfahren, Regeln und Grundsätze einmündet. Aber es kommen auch erfahrene Experten aus dem Bereich von Naturwissenschaft und Technik zu Wort. Die Beiträge sollten nicht nur das Interesse von Juristen finden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit folgt einer Idee verfassungsstaatlicher Ordnung und vom Verfassungsstaat, die ihren ideengeschichtlichen Ursprung und Ausgangspunkt in der apriorischen praktischen Vernunftphilosophie vom Recht und Staat hat und in der betreffenden »nachkantischen« Ideengeschichte der Transzendentalphilosophie nachvollziehbar zu einer vernunftbegründeten Seinsidee vom geschichtlich realen Verfassungsstaat als wissenschaftstheoretischer Grundlegung der Staatsrechtslehre werden konnte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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