Am 15. April 1994 endete im marokkanischen Marrakesch die achte Verhandlungsrunde des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT), die sogenannte Uruguay-Runde. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde brachten eine entscheidende Umgestaltung der bisherigen Welthandelsordnung: das bislang nur provisorisch angewandte GATT-Abkommen aus dem Jahre 1947 wurde als »GATT 1994« unter das »Dach« einer neu geschaffenen Welthandelsorganisation, der WTO, aufgenommen, zusammen mit zwei ebenfalls neuen Vertragswerken, dem Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (TRIPs) und dem Dienstleistungsabkommen GATS.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht ein Komplex, der im Rahmen der Verhandlungen zum neuen »General Agreement on Trade in Services« äußerst kontrovers diskutiert wurde: ob und inwieweit die sogenannten audiovisuellen Medien als Dienstleistungen in das GATS einbezogen werden können bzw. inwieweit sie als »kultureller Faktor« Ausnahmeregelungen unterworfen werden sollten - eine Position, die insbesondere die Staaten der Europäischen Union, allen voran Frankreich und Spanien, mit Vehemenz vertraten. Die Arbeit gibt einen Überblick über die alten und neuen Strukturen der Welthandelsordnung und beschreibt anschließend die Verhandlungen betreffend die audiovisuellen Medien, an deren Ende die faktische Ausklammerung dieses Bereichs aus dem GATS stand. Dann wird ein Modell entwickelt, mit dessen Hilfe die audiovisuellen Medien in das GATS einbezogen werden könnten. Es geht von der Erkenntnis aus, daß audiovisuelle Angebote durchaus Dienstleistungen im Sinne des GATS sind, verkennt aber auch nicht die »kulturelle Dimension« dieses Wirtschaftszweigs.
Die Untersuchung führt hin zu einer »Kulturschutzklausel« als Ausnahmebestimmung zu den Grundsätzen des GATS. Diese ist geeignet, die kulturellen Schutzbedürfnisse der Staaten der Europäischen Union zu befriedigen, verhindert gleichzeitig jedoch, daß unter dem Deckmantel des Kulturschutzes wirtschaftlicher Protektionismus betrieben werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Am 15. April 1994 endete im marokkanischen Marrakesch die achte Verhandlungsrunde des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT), die sogenannte Uruguay-Runde. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde brachten eine entscheidende Umgestaltung der bisherigen Welthandelsordnung: das bislang nur provisorisch angewandte GATT-Abkommen aus dem Jahre 1947 wurde als »GATT 1994« unter das »Dach« einer neu geschaffenen Welthandelsorganisation, der WTO, aufgenommen, zusammen mit zwei ebenfalls neuen Vertragswerken, dem Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (TRIPs) und dem Dienstleistungsabkommen GATS.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht ein Komplex, der im Rahmen der Verhandlungen zum neuen »General Agreement on Trade in Services« äußerst kontrovers diskutiert wurde: ob und inwieweit die sogenannten audiovisuellen Medien als Dienstleistungen in das GATS einbezogen werden können bzw. inwieweit sie als »kultureller Faktor« Ausnahmeregelungen unterworfen werden sollten - eine Position, die insbesondere die Staaten der Europäischen Union, allen voran Frankreich und Spanien, mit Vehemenz vertraten. Die Arbeit gibt einen Überblick über die alten und neuen Strukturen der Welthandelsordnung und beschreibt anschließend die Verhandlungen betreffend die audiovisuellen Medien, an deren Ende die faktische Ausklammerung dieses Bereichs aus dem GATS stand. Dann wird ein Modell entwickelt, mit dessen Hilfe die audiovisuellen Medien in das GATS einbezogen werden könnten. Es geht von der Erkenntnis aus, daß audiovisuelle Angebote durchaus Dienstleistungen im Sinne des GATS sind, verkennt aber auch nicht die »kulturelle Dimension« dieses Wirtschaftszweigs.
Die Untersuchung führt hin zu einer »Kulturschutzklausel« als Ausnahmebestimmung zu den Grundsätzen des GATS. Diese ist geeignet, die kulturellen Schutzbedürfnisse der Staaten der Europäischen Union zu befriedigen, verhindert gleichzeitig jedoch, daß unter dem Deckmantel des Kulturschutzes wirtschaftlicher Protektionismus betrieben werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Am 15. April 1994 endete im marokkanischen Marrakesch die achte Verhandlungsrunde des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT), die sogenannte Uruguay-Runde. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde brachten eine entscheidende Umgestaltung der bisherigen Welthandelsordnung: das bislang nur provisorisch angewandte GATT-Abkommen aus dem Jahre 1947 wurde als »GATT 1994« unter das »Dach« einer neu geschaffenen Welthandelsorganisation, der WTO, aufgenommen, zusammen mit zwei ebenfalls neuen Vertragswerken, dem Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (TRIPs) und dem Dienstleistungsabkommen GATS.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht ein Komplex, der im Rahmen der Verhandlungen zum neuen »General Agreement on Trade in Services« äußerst kontrovers diskutiert wurde: ob und inwieweit die sogenannten audiovisuellen Medien als Dienstleistungen in das GATS einbezogen werden können bzw. inwieweit sie als »kultureller Faktor« Ausnahmeregelungen unterworfen werden sollten - eine Position, die insbesondere die Staaten der Europäischen Union, allen voran Frankreich und Spanien, mit Vehemenz vertraten. Die Arbeit gibt einen Überblick über die alten und neuen Strukturen der Welthandelsordnung und beschreibt anschließend die Verhandlungen betreffend die audiovisuellen Medien, an deren Ende die faktische Ausklammerung dieses Bereichs aus dem GATS stand. Dann wird ein Modell entwickelt, mit dessen Hilfe die audiovisuellen Medien in das GATS einbezogen werden könnten. Es geht von der Erkenntnis aus, daß audiovisuelle Angebote durchaus Dienstleistungen im Sinne des GATS sind, verkennt aber auch nicht die »kulturelle Dimension« dieses Wirtschaftszweigs.
Die Untersuchung führt hin zu einer »Kulturschutzklausel« als Ausnahmebestimmung zu den Grundsätzen des GATS. Diese ist geeignet, die kulturellen Schutzbedürfnisse der Staaten der Europäischen Union zu befriedigen, verhindert gleichzeitig jedoch, daß unter dem Deckmantel des Kulturschutzes wirtschaftlicher Protektionismus betrieben werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2017-03-01
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Am 15. April 1994 endete im marokkanischen Marrakesch die achte Verhandlungsrunde des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT), die sogenannte Uruguay-Runde. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde brachten eine entscheidende Umgestaltung der bisherigen Welthandelsordnung: das bislang nur provisorisch angewandte GATT-Abkommen aus dem Jahre 1947 wurde als »GATT 1994« unter das »Dach« einer neu geschaffenen Welthandelsorganisation, der WTO, aufgenommen, zusammen mit zwei ebenfalls neuen Vertragswerken, dem Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (TRIPs) und dem Dienstleistungsabkommen GATS.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht ein Komplex, der im Rahmen der Verhandlungen zum neuen »General Agreement on Trade in Services« äußerst kontrovers diskutiert wurde: ob und inwieweit die sogenannten audiovisuellen Medien als Dienstleistungen in das GATS einbezogen werden können bzw. inwieweit sie als »kultureller Faktor« Ausnahmeregelungen unterworfen werden sollten - eine Position, die insbesondere die Staaten der Europäischen Union, allen voran Frankreich und Spanien, mit Vehemenz vertraten. Die Arbeit gibt einen Überblick über die alten und neuen Strukturen der Welthandelsordnung und beschreibt anschließend die Verhandlungen betreffend die audiovisuellen Medien, an deren Ende die faktische Ausklammerung dieses Bereichs aus dem GATS stand. Dann wird ein Modell entwickelt, mit dessen Hilfe die audiovisuellen Medien in das GATS einbezogen werden könnten. Es geht von der Erkenntnis aus, daß audiovisuelle Angebote durchaus Dienstleistungen im Sinne des GATS sind, verkennt aber auch nicht die »kulturelle Dimension« dieses Wirtschaftszweigs.
Die Untersuchung führt hin zu einer »Kulturschutzklausel« als Ausnahmebestimmung zu den Grundsätzen des GATS. Diese ist geeignet, die kulturellen Schutzbedürfnisse der Staaten der Europäischen Union zu befriedigen, verhindert gleichzeitig jedoch, daß unter dem Deckmantel des Kulturschutzes wirtschaftlicher Protektionismus betrieben werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Kräuterbücher «Herbarius Moguntinus» (1484) und «Gart der Gesundheit» (1485), beide gedruckt von Peter Schöffer, sowie der «Hortus Sanitatis» (1491) aus der Presse von Jacob Meydenbach gehören zu den bedeutendsten Mainzer Frühdrucken der Inkunabelzeit an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit. In der Phase des Übergangs von der Handschrift zum Druck stellen sie Prototypen der bebilderten Medizinwerke dar, die innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt auf den Markt kamen. Sie dienten daher als Vorbilder für zahlreiche Nachdrucke und Neuausgaben bis ins späte 16. Jahrhundert. Schon früh erweckten diese Druckwerke buchgeschichtliches Interesse, wobei aber die naturwissenschaftlichen Aspekte meist nur unzureichend berücksichtigt wurden. Erstmals wird nun in der vorliegenden wissenschaftshistorischen Untersuchung von Brigitte und Helmut Baumann der Inhalt dieser einzelnen Arzneipflanzenwerke einer grundlegenden Analyse unterzogen. Den Grundstock für die Texte und Holzschnitte findet man in früher erschienenen und häufig fortgeschriebenen Quellen. Daher untersuchen die Verfasser in den ersten Kapiteln diejenigen Werke, die als Vorläufer in Frage kommen wie «Etymologiae» (um 630), «Capitulare de Villis» (um 800), «Hortulus» (um 840), «Physica» (1152), «De Vegetabilibus» (1256/1257), «Buch der Natur» (1475), «Lateinischer Macer Floridus» (1. Hälfte 13. Jhdt.), «Deutscher Macer Floridus» (1. Hälfte 15. Jhdt.), «Pseudo-Apuleius-Platonicus» (1481/1482) und «Promptuarium Medicinae» (1483). Das Arteninventar des «Promptuarium Medicinae» wurde erstmals bestimmt. Stets werden die Autoren, ihre Werke und der Forschungsstand geboten. Eine tabellarische Auflistung der Pflanzenbestimmungen ergänzt die Kapitel. In gleicher Weise werden auch der «Herbarius Moguntinus» und der «Gart der Gesundheit» studiert. Vom «Hortus Sanitatis» wird der umfangreichste Teil, der «Tractatus de herbis», bearbeitet. Zahlreiche Korrekturen und Ergänzungen früherer Veröffentlichungen sind Ergebnis dieser Untersuchungen. Nur in der Zusammenschau aller verschiedenartiger Quellen konnte die schwierige Identifizierung der mittelalterlichen Pflanzennamen bewältigt und ihre gegenseitige Abhängigkeit aufgezeigt werden. Im Zentrum der Untersuchung steht der «Gart der Gesundheit», dessen Pflanzennamen einen Einblick in die Literaturketten der Vorläuferwerke vermitteln. Insgesamt enthalten die behandelten Werke ca. 800 Heilmittel, die mit ihren lateinischen und deutschen Volksnamen in einer Gesamtübersicht vergleichend aufgelistet werden. Auf 96 Seiten schließt sich ein Synonymenverzeichnis an, das die Volksnamen aller 12 bearbeiteten Werke beinhaltet. Ein Register der wissenschaftlichen Pflanzen- und Heilmittelnamen vervollständigt die Bestimmung. Eine weitere Aufstellung über die zahlreichen Nachdrucke, Übersetzungen und Neuausgaben vom 15. bis 16. Jahrhundert des «Gart der Gesundheit» und «Hortus Sanitatis» aus verschiedenen Druckereien Mitteleuropas verdeutlicht weiter die Bedeutung dieser Kräuterbuch-Inkunabeln. Ein kurzer Abschnitt beschäftigt sich mit der Kolorierung von Wiegendrucken. Abgerundet wird das Werk durch Betrachtungen zur Kulturgeschichte von neun wichtigen Nutzpflanzen.
Aktualisiert: 2021-06-17
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Verpackungsrecht - umfassend und präzise• Welche Arten von Verpackungen kennt die VerpackVO?• Welche Verwertungsmöglichkeiten sind anerkannt?• Wer sind die Verpflichteten nach der VerpackVO und was sind die Rechtspflichten? • Sammel- und Verwertungssysteme als zentrale Rechtsträger zur Umsetzung der VerpackVO• freiwillige Selbstverpflichtungen der WirtschaftEin eigener technischer Teil widmet sich den Kunststoffen als den wichtigsten Packstoffen: • verschiedene Möglichkeiten der Kunststoffverwertung• Besonderheiten des Packstoffes PET
Aktualisiert: 2021-10-27
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