Die Autorin geht der Frage nach, ob und in welchem Umfang auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fällt, ein Schutz vor arbeitgeberseitigen Kündigungen bestehen muß.
Für die Notwendigkeit eines solchen Mindestkündigungsschutzes wird die Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG fruchtbar gemacht; seine inhaltliche Reichweite wird anhand einer schutzpflichtenkonformen Konkretisierung der §§ 138 Abs. 1, 242 BGB bestimmt. Dabei werden die methodischen Grundlagen der Konkretisierung beleuchtet und – im Gegensatz zu den bereits vorhandenen einschlägigen Untersuchungen – nicht verfassungsrechtliche Vorgaben in Gestalt der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluß zur Kleinbetriebsklausel vom 27.1.1998, sondern die im besonderen Kündigungsschutz des einfachen Rechts liegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen als Konkretisierungsmaterial herangezogen. Der auf diese Weise entwickelte Kündigungsschutz wird sodann daraufhin überprüft, ob er mit den Vorgaben des KSchG, mit der Berufsfreiheit des Arbeitgebers sowie der Arbeitsplatzfreiheit der Arbeitsuchenden vereinbar ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin geht der Frage nach, ob und in welchem Umfang auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fällt, ein Schutz vor arbeitgeberseitigen Kündigungen bestehen muß.
Für die Notwendigkeit eines solchen Mindestkündigungsschutzes wird die Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG fruchtbar gemacht; seine inhaltliche Reichweite wird anhand einer schutzpflichtenkonformen Konkretisierung der §§ 138 Abs. 1, 242 BGB bestimmt. Dabei werden die methodischen Grundlagen der Konkretisierung beleuchtet und – im Gegensatz zu den bereits vorhandenen einschlägigen Untersuchungen – nicht verfassungsrechtliche Vorgaben in Gestalt der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluß zur Kleinbetriebsklausel vom 27.1.1998, sondern die im besonderen Kündigungsschutz des einfachen Rechts liegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen als Konkretisierungsmaterial herangezogen. Der auf diese Weise entwickelte Kündigungsschutz wird sodann daraufhin überprüft, ob er mit den Vorgaben des KSchG, mit der Berufsfreiheit des Arbeitgebers sowie der Arbeitsplatzfreiheit der Arbeitsuchenden vereinbar ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Autorin geht der Frage nach, ob und in welchem Umfang auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fällt, ein Schutz vor arbeitgeberseitigen Kündigungen bestehen muß.
Für die Notwendigkeit eines solchen Mindestkündigungsschutzes wird die Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG fruchtbar gemacht; seine inhaltliche Reichweite wird anhand einer schutzpflichtenkonformen Konkretisierung der §§ 138 Abs. 1, 242 BGB bestimmt. Dabei werden die methodischen Grundlagen der Konkretisierung beleuchtet und – im Gegensatz zu den bereits vorhandenen einschlägigen Untersuchungen – nicht verfassungsrechtliche Vorgaben in Gestalt der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluß zur Kleinbetriebsklausel vom 27.1.1998, sondern die im besonderen Kündigungsschutz des einfachen Rechts liegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen als Konkretisierungsmaterial herangezogen. Der auf diese Weise entwickelte Kündigungsschutz wird sodann daraufhin überprüft, ob er mit den Vorgaben des KSchG, mit der Berufsfreiheit des Arbeitgebers sowie der Arbeitsplatzfreiheit der Arbeitsuchenden vereinbar ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Für die Notwendigkeit eines solchen Mindestkündigungsschutzes wird die Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG fruchtbar gemacht; seine inhaltliche Reichweite wird anhand einer schutzpflichtenkonformen Konkretisierung der §§ 138 Abs. 1, 242 BGB bestimmt. Dabei werden die methodischen Grundlagen der Konkretisierung beleuchtet und – im Gegensatz zu den bereits vorhandenen einschlägigen Untersuchungen – nicht verfassungsrechtliche Vorgaben in Gestalt der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluß zur Kleinbetriebsklausel vom 27.1.1998, sondern die im besonderen Kündigungsschutz des einfachen Rechts liegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen als Konkretisierungsmaterial herangezogen. Der auf diese Weise entwickelte Kündigungsschutz wird sodann daraufhin überprüft, ob er mit den Vorgaben des KSchG, mit der Berufsfreiheit des Arbeitgebers sowie der Arbeitsplatzfreiheit der Arbeitsuchenden vereinbar ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Für die Notwendigkeit eines solchen Mindestkündigungsschutzes wird die Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG fruchtbar gemacht; seine inhaltliche Reichweite wird anhand einer schutzpflichtenkonformen Konkretisierung der §§ 138 Abs. 1, 242 BGB bestimmt. Dabei werden die methodischen Grundlagen der Konkretisierung beleuchtet und – im Gegensatz zu den bereits vorhandenen einschlägigen Untersuchungen – nicht verfassungsrechtliche Vorgaben in Gestalt der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluß zur Kleinbetriebsklausel vom 27.1.1998, sondern die im besonderen Kündigungsschutz des einfachen Rechts liegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen als Konkretisierungsmaterial herangezogen. Der auf diese Weise entwickelte Kündigungsschutz wird sodann daraufhin überprüft, ob er mit den Vorgaben des KSchG, mit der Berufsfreiheit des Arbeitgebers sowie der Arbeitsplatzfreiheit der Arbeitsuchenden vereinbar ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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