Ziel der Arbeit ist es zu untersuchen, ob das heutige Verständnis der Rechtsprechung von § 832 BGB dem Grundgesetz, dem Familienrecht und den gesellschaftlichen Verhältnissen für die Familie ausreichend Rechnung trägt. § 832 BGB, in dem die Aufsichtspflichtverletzung von Eltern für durch ihr Kind verursachte Schäden widerlegbar vermutet wird, ist seit seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1900 unverändert geblieben; die Rechtsprechung zu der Norm ist durch Kontinuität geprägt. Das ergibt sich aus der umfassenden Untersuchung sämtlicher ergangener Urteile zu § 832 BGB - gegliedert nach Schadenskonstellationen - und der Erläuterung der Haftungsgrundlagen. Dagegen hat sich der Kontext von § 832 BGB grundlegend gewandelt. Die verfassungsrechtliche Stellung von Familie und Elternrecht wurde seit 1900 stetig aufgewertet; der verfassungsrechtliche Überbau ist heute ein völlig anderer als bei In-Kraft-Treten des § 832 BGB. Ehe und Familie nehmen in Art. 6 Abs. 1 GG eine hervorgehobene Stellung ein. Eheleitbild, elterliches Sorgerecht und die Minderjährigenhaftung im bürgerlichen Recht sind seit 1900 erheblichen rechtlichen Veränderungen unterworfen. Die Einstellung der Gesellschaft zu Familien und Kindern hat sich ebenfalls grundlegend geändert. Aufgrund dieser Entwicklungen im Verfassungsrecht und im bürgerlichen Recht sowie den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen einerseits und der kontinuierlichen Rechtsprechung zum unveränderten § 832 BGB andererseits ist eine Schieflage entstanden. Auch deshalb ist § 832 BGB zunehmend in die Kritik geraten, wobei die Reformvorschläge von der Beibehaltung der Norm in veränderter Fassung bis zu deren Abschaffung reichen. Das Für und Wider der bisherigen Reformvorschläge wird gegenübergestellt und abgewogen. Die besseren Argumente sprechen dabei für eine maßvolle Haftungserleichterung der Eltern. Basierend auf diesen Feststellungen, werden die eigenen Reformvorschläge zu § 832 BGB vorgestellt. Das geschieht sowohl de lege lata als auch de lege ferenda. Mit diesen Vorschlägen kann und soll die aufgezeigte Schieflage beseitigt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ziel der Arbeit ist es zu untersuchen, ob das heutige Verständnis der Rechtsprechung von § 832 BGB dem Grundgesetz, dem Familienrecht und den gesellschaftlichen Verhältnissen für die Familie ausreichend Rechnung trägt. § 832 BGB, in dem die Aufsichtspflichtverletzung von Eltern für durch ihr Kind verursachte Schäden widerlegbar vermutet wird, ist seit seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1900 unverändert geblieben; die Rechtsprechung zu der Norm ist durch Kontinuität geprägt. Das ergibt sich aus der umfassenden Untersuchung sämtlicher ergangener Urteile zu § 832 BGB - gegliedert nach Schadenskonstellationen - und der Erläuterung der Haftungsgrundlagen. Dagegen hat sich der Kontext von § 832 BGB grundlegend gewandelt. Die verfassungsrechtliche Stellung von Familie und Elternrecht wurde seit 1900 stetig aufgewertet; der verfassungsrechtliche Überbau ist heute ein völlig anderer als bei In-Kraft-Treten des § 832 BGB. Ehe und Familie nehmen in Art. 6 Abs. 1 GG eine hervorgehobene Stellung ein. Eheleitbild, elterliches Sorgerecht und die Minderjährigenhaftung im bürgerlichen Recht sind seit 1900 erheblichen rechtlichen Veränderungen unterworfen. Die Einstellung der Gesellschaft zu Familien und Kindern hat sich ebenfalls grundlegend geändert. Aufgrund dieser Entwicklungen im Verfassungsrecht und im bürgerlichen Recht sowie den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen einerseits und der kontinuierlichen Rechtsprechung zum unveränderten § 832 BGB andererseits ist eine Schieflage entstanden. Auch deshalb ist § 832 BGB zunehmend in die Kritik geraten, wobei die Reformvorschläge von der Beibehaltung der Norm in veränderter Fassung bis zu deren Abschaffung reichen. Das Für und Wider der bisherigen Reformvorschläge wird gegenübergestellt und abgewogen. Die besseren Argumente sprechen dabei für eine maßvolle Haftungserleichterung der Eltern. Basierend auf diesen Feststellungen, werden die eigenen Reformvorschläge zu § 832 BGB vorgestellt. Das geschieht sowohl de lege lata als auch de lege ferenda. Mit diesen Vorschlägen kann und soll die aufgezeigte Schieflage beseitigt werden.
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Ziel der Arbeit ist es zu untersuchen, ob das heutige Verständnis der Rechtsprechung von § 832 BGB dem Grundgesetz, dem Familienrecht und den gesellschaftlichen Verhältnissen für die Familie ausreichend Rechnung trägt. § 832 BGB, in dem die Aufsichtspflichtverletzung von Eltern für durch ihr Kind verursachte Schäden widerlegbar vermutet wird, ist seit seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1900 unverändert geblieben; die Rechtsprechung zu der Norm ist durch Kontinuität geprägt. Das ergibt sich aus der umfassenden Untersuchung sämtlicher ergangener Urteile zu § 832 BGB - gegliedert nach Schadenskonstellationen - und der Erläuterung der Haftungsgrundlagen. Dagegen hat sich der Kontext von § 832 BGB grundlegend gewandelt. Die verfassungsrechtliche Stellung von Familie und Elternrecht wurde seit 1900 stetig aufgewertet; der verfassungsrechtliche Überbau ist heute ein völlig anderer als bei In-Kraft-Treten des § 832 BGB. Ehe und Familie nehmen in Art. 6 Abs. 1 GG eine hervorgehobene Stellung ein. Eheleitbild, elterliches Sorgerecht und die Minderjährigenhaftung im bürgerlichen Recht sind seit 1900 erheblichen rechtlichen Veränderungen unterworfen. Die Einstellung der Gesellschaft zu Familien und Kindern hat sich ebenfalls grundlegend geändert. Aufgrund dieser Entwicklungen im Verfassungsrecht und im bürgerlichen Recht sowie den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen einerseits und der kontinuierlichen Rechtsprechung zum unveränderten § 832 BGB andererseits ist eine Schieflage entstanden. Auch deshalb ist § 832 BGB zunehmend in die Kritik geraten, wobei die Reformvorschläge von der Beibehaltung der Norm in veränderter Fassung bis zu deren Abschaffung reichen. Das Für und Wider der bisherigen Reformvorschläge wird gegenübergestellt und abgewogen. Die besseren Argumente sprechen dabei für eine maßvolle Haftungserleichterung der Eltern. Basierend auf diesen Feststellungen, werden die eigenen Reformvorschläge zu § 832 BGB vorgestellt. Das geschieht sowohl de lege lata als auch de lege ferenda. Mit diesen Vorschlägen kann und soll die aufgezeigte Schieflage beseitigt werden.
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Aktualisiert: 2023-05-29
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