Mit "Schuldknechtschaft" und "Schuldturm" behandelt Steffen Breßler Formen der Zwangsvollstreckung gegen den nicht zahlungsfähigen Schuldner, die das vertraute Klischee vom finsteren Mittelalter zu bestätigen scheinen. Hierzu untersucht er die Rechtszustände in dem größten und bedeutendsten partikularen Rechtsraum - dem des sächsischen Rechts. Dieser umfaßte im Spätmittelalter nahezu den gesamten Norden und Osten und in der frühen Neuzeit insbesondere Mitteldeutschland.
Nach einführenden wissenschaftsgeschichtlichen und methodenkritischen Ausführungen schreitet der Autor im zweiten Teil das Panorama der Quellen sächsischen Rechts ab. Bei den normativen Quellen spannt sich der Bogen vom Sachsenspiegel, der die Überantwortung des Schuldners in die Hände des Gläubigers beschreibt, bis zu den kursächsischen Konstitutionen von 1572, mit denen der Schuldturm als öffentliches Gefängnis für fraudulente Schuldner eingeführt wird. Innerhalb der Rechtsliteratur sticht vor allem die Buchsche Glosse heraus. Sie erweist sich beim Konflikt der einheimischen Aushändigung des Schuldners an den Gläubiger mit dem kanonischen und römischen Recht als ein Paradebeispiel scholastischer Harmonisierungskunst. Dagegen kritisieren andere einheimische Juristen die Überantwortung als inhumanum et iniquum". Die Zeugnisse aus der Rechtspraxis entstammen einerseits den Präjudizienbüchern des späteren Mittelalters, andererseits der Originalüberlieferung von Magdeburger Schöffensprüchen für Breslau.
Steffen Breßler belegt den herausragenden Stellenwert der Privathaft sowie der öffentlichen Haft in einem europäischen Wirtschafts- und Handelszentrum des 15. Jahrhunderts. Im dritten Teil werden schließlich die Ergebnisse der Quellenstudien problemorientiert zusammengeführt. Dabei zeigt sich unter anderem, wie wenig man die mittelalterliche Haft angesichts ihrer zahlreichen Funktionen (vor allem Sicherung, Pression und Strafe) sowie ihrer flexiblen Handhabung als isoliertes und abgrenzbares Rechtsinstitut begreifen kann. Zahlreiche schuldnerschützende Bestimmungen im Rahmen der archaisch anmutenden Privathaft veranlassen ferner dazu, das Bild von der fortschrittlicheren öffentlichen Haft, nichtzuletzt angesichts desolater Zustände in den Gefängnissen, zu hinterfragen. Es erweist sich, daß vor allem die Ausbildung des öffentlichen Gewaltmonopols und die Bedürfnisse des Handels dem Schuldturm zur Durchsetzung verhalfen.
Ausgezeichnet von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. mit dem Carl von Rotteck-Preis 2003.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit "Schuldknechtschaft" und "Schuldturm" behandelt Steffen Breßler Formen der Zwangsvollstreckung gegen den nicht zahlungsfähigen Schuldner, die das vertraute Klischee vom finsteren Mittelalter zu bestätigen scheinen. Hierzu untersucht er die Rechtszustände in dem größten und bedeutendsten partikularen Rechtsraum - dem des sächsischen Rechts. Dieser umfaßte im Spätmittelalter nahezu den gesamten Norden und Osten und in der frühen Neuzeit insbesondere Mitteldeutschland.
Nach einführenden wissenschaftsgeschichtlichen und methodenkritischen Ausführungen schreitet der Autor im zweiten Teil das Panorama der Quellen sächsischen Rechts ab. Bei den normativen Quellen spannt sich der Bogen vom Sachsenspiegel, der die Überantwortung des Schuldners in die Hände des Gläubigers beschreibt, bis zu den kursächsischen Konstitutionen von 1572, mit denen der Schuldturm als öffentliches Gefängnis für fraudulente Schuldner eingeführt wird. Innerhalb der Rechtsliteratur sticht vor allem die Buchsche Glosse heraus. Sie erweist sich beim Konflikt der einheimischen Aushändigung des Schuldners an den Gläubiger mit dem kanonischen und römischen Recht als ein Paradebeispiel scholastischer Harmonisierungskunst. Dagegen kritisieren andere einheimische Juristen die Überantwortung als inhumanum et iniquum". Die Zeugnisse aus der Rechtspraxis entstammen einerseits den Präjudizienbüchern des späteren Mittelalters, andererseits der Originalüberlieferung von Magdeburger Schöffensprüchen für Breslau.
Steffen Breßler belegt den herausragenden Stellenwert der Privathaft sowie der öffentlichen Haft in einem europäischen Wirtschafts- und Handelszentrum des 15. Jahrhunderts. Im dritten Teil werden schließlich die Ergebnisse der Quellenstudien problemorientiert zusammengeführt. Dabei zeigt sich unter anderem, wie wenig man die mittelalterliche Haft angesichts ihrer zahlreichen Funktionen (vor allem Sicherung, Pression und Strafe) sowie ihrer flexiblen Handhabung als isoliertes und abgrenzbares Rechtsinstitut begreifen kann. Zahlreiche schuldnerschützende Bestimmungen im Rahmen der archaisch anmutenden Privathaft veranlassen ferner dazu, das Bild von der fortschrittlicheren öffentlichen Haft, nichtzuletzt angesichts desolater Zustände in den Gefängnissen, zu hinterfragen. Es erweist sich, daß vor allem die Ausbildung des öffentlichen Gewaltmonopols und die Bedürfnisse des Handels dem Schuldturm zur Durchsetzung verhalfen.
Ausgezeichnet von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. mit dem Carl von Rotteck-Preis 2003.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Mit "Schuldknechtschaft" und "Schuldturm" behandelt Steffen Breßler Formen der Zwangsvollstreckung gegen den nicht zahlungsfähigen Schuldner, die das vertraute Klischee vom finsteren Mittelalter zu bestätigen scheinen. Hierzu untersucht er die Rechtszustände in dem größten und bedeutendsten partikularen Rechtsraum - dem des sächsischen Rechts. Dieser umfaßte im Spätmittelalter nahezu den gesamten Norden und Osten und in der frühen Neuzeit insbesondere Mitteldeutschland.
Nach einführenden wissenschaftsgeschichtlichen und methodenkritischen Ausführungen schreitet der Autor im zweiten Teil das Panorama der Quellen sächsischen Rechts ab. Bei den normativen Quellen spannt sich der Bogen vom Sachsenspiegel, der die Überantwortung des Schuldners in die Hände des Gläubigers beschreibt, bis zu den kursächsischen Konstitutionen von 1572, mit denen der Schuldturm als öffentliches Gefängnis für fraudulente Schuldner eingeführt wird. Innerhalb der Rechtsliteratur sticht vor allem die Buchsche Glosse heraus. Sie erweist sich beim Konflikt der einheimischen Aushändigung des Schuldners an den Gläubiger mit dem kanonischen und römischen Recht als ein Paradebeispiel scholastischer Harmonisierungskunst. Dagegen kritisieren andere einheimische Juristen die Überantwortung als inhumanum et iniquum". Die Zeugnisse aus der Rechtspraxis entstammen einerseits den Präjudizienbüchern des späteren Mittelalters, andererseits der Originalüberlieferung von Magdeburger Schöffensprüchen für Breslau.
Steffen Breßler belegt den herausragenden Stellenwert der Privathaft sowie der öffentlichen Haft in einem europäischen Wirtschafts- und Handelszentrum des 15. Jahrhunderts. Im dritten Teil werden schließlich die Ergebnisse der Quellenstudien problemorientiert zusammengeführt. Dabei zeigt sich unter anderem, wie wenig man die mittelalterliche Haft angesichts ihrer zahlreichen Funktionen (vor allem Sicherung, Pression und Strafe) sowie ihrer flexiblen Handhabung als isoliertes und abgrenzbares Rechtsinstitut begreifen kann. Zahlreiche schuldnerschützende Bestimmungen im Rahmen der archaisch anmutenden Privathaft veranlassen ferner dazu, das Bild von der fortschrittlicheren öffentlichen Haft, nichtzuletzt angesichts desolater Zustände in den Gefängnissen, zu hinterfragen. Es erweist sich, daß vor allem die Ausbildung des öffentlichen Gewaltmonopols und die Bedürfnisse des Handels dem Schuldturm zur Durchsetzung verhalfen.
Ausgezeichnet von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. mit dem Carl von Rotteck-Preis 2003.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit "Schuldknechtschaft" und "Schuldturm" behandelt Steffen Breßler Formen der Zwangsvollstreckung gegen den nicht zahlungsfähigen Schuldner, die das vertraute Klischee vom finsteren Mittelalter zu bestätigen scheinen. Hierzu untersucht er die Rechtszustände in dem größten und bedeutendsten partikularen Rechtsraum - dem des sächsischen Rechts. Dieser umfaßte im Spätmittelalter nahezu den gesamten Norden und Osten und in der frühen Neuzeit insbesondere Mitteldeutschland.
Nach einführenden wissenschaftsgeschichtlichen und methodenkritischen Ausführungen schreitet der Autor im zweiten Teil das Panorama der Quellen sächsischen Rechts ab. Bei den normativen Quellen spannt sich der Bogen vom Sachsenspiegel, der die Überantwortung des Schuldners in die Hände des Gläubigers beschreibt, bis zu den kursächsischen Konstitutionen von 1572, mit denen der Schuldturm als öffentliches Gefängnis für fraudulente Schuldner eingeführt wird. Innerhalb der Rechtsliteratur sticht vor allem die Buchsche Glosse heraus. Sie erweist sich beim Konflikt der einheimischen Aushändigung des Schuldners an den Gläubiger mit dem kanonischen und römischen Recht als ein Paradebeispiel scholastischer Harmonisierungskunst. Dagegen kritisieren andere einheimische Juristen die Überantwortung als inhumanum et iniquum". Die Zeugnisse aus der Rechtspraxis entstammen einerseits den Präjudizienbüchern des späteren Mittelalters, andererseits der Originalüberlieferung von Magdeburger Schöffensprüchen für Breslau.
Steffen Breßler belegt den herausragenden Stellenwert der Privathaft sowie der öffentlichen Haft in einem europäischen Wirtschafts- und Handelszentrum des 15. Jahrhunderts. Im dritten Teil werden schließlich die Ergebnisse der Quellenstudien problemorientiert zusammengeführt. Dabei zeigt sich unter anderem, wie wenig man die mittelalterliche Haft angesichts ihrer zahlreichen Funktionen (vor allem Sicherung, Pression und Strafe) sowie ihrer flexiblen Handhabung als isoliertes und abgrenzbares Rechtsinstitut begreifen kann. Zahlreiche schuldnerschützende Bestimmungen im Rahmen der archaisch anmutenden Privathaft veranlassen ferner dazu, das Bild von der fortschrittlicheren öffentlichen Haft, nichtzuletzt angesichts desolater Zustände in den Gefängnissen, zu hinterfragen. Es erweist sich, daß vor allem die Ausbildung des öffentlichen Gewaltmonopols und die Bedürfnisse des Handels dem Schuldturm zur Durchsetzung verhalfen.
Ausgezeichnet von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. mit dem Carl von Rotteck-Preis 2003.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zum Werk
Das Hamburger Handbuch des Exportrechts dient als Nachschlagewerk für die Durchführung von Exporten.
Der "Exportvertrag" ist kein gesetzlich normierter Vertrag, sondern setzt sich aus den verschiedensten Komponenten zusammen. Das Handbuch fasst alle Spezialbereiche, die bei einem solchen "Exportvertrag" berührt werden, systematisch zusammen und bietet so einen raschen Einstieg in die komplexe Materie. Von den Vertragsformen über die Bereiche Exportkontrolle, Marktordnung, Zoll und Steuern, Absicherung von Exportrisiken bis zu der Frage der Behandlung von Rechtsstreitigkeiten werden alle Themen für die Praxis aufbereitet. Das Zusammenspiel der nationalen mit den europäischen und internationalen Rechtsnormen findet dabei stets Berücksichtigung. Jeder der über 50 Abschnitte wurde von einem Spezialisten im jeweiligen Bereich verfasst.
Praxistipps und Musterverträge komplettieren das Werk.
Vorteile auf einen Blick
- Nachschlagewerk für exportrechtliche Fragen
- Musterverträge
- kompakte Darstellung
- von Praktikern für Praktiker
Zu den Autoren
Herausgeber und Autoren sind Vertreter der Anwaltschaft, der Staatsanwaltschaft, von Universitäten und Handelskammer.
Zielgruppe
Für Juristen, Exportkaufleute und Außenhandelsunternehmen (Exportversicherer, Logistikunternehmer, Exportfinanzierer).
Aktualisiert: 2020-05-14
Autor:
Erwin Abele,
Jo Aschenbrenner,
Wiebke Baars,
Tobias Bender,
Axel Bösch,
Steffen Breßler,
Jan Brinkmann,
Eckart Brödermann,
Axel Freiherr von dem Bussche,
Wolfgang Deuchler,
Philipp von Dietze,
Rainer Freise,
Winfried Furnell,
Cornelia Gädigk,
Hartmut Garz,
Christian Graf,
Anna Gregoritza,
Inka Hanefeld,
Richard Happ,
Lothar Harings,
Olaf Hartenstein,
Christoph Hasche,
Kai van Hove,
Ralf Imhof,
Justus Jansen,
Bettina Joos,
Ingo Junker,
Jost Kienzle,
Kathrin Kim,
Oliver Korte,
Nicoletta Kröger,
Kay Masorsky,
Jan Heiner Nedden,
Axel Neelmeier,
Arne Olbrisch,
Marian Paschke,
Jan-Erik Pötschke,
Stefan Rindfleisch,
Henning Rüth,
Peter Bowman Rutledge,
Heiko Saur,
Ulrich Schrömbges,
Markus Schulz,
Dieter Schwampe,
Gerd Schwendinger,
Dieter Strubenhoff,
Günther Strunk,
Jörg Philipp Terhechte
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