Zu der für das Europäische Gemeinschaftsrecht maßgeblichen Gemeinschaftsmethode gehört bislang unverrückbar die fast monopolartige Zuweisung des Initiativrechts an die Kommission und des Beschlußrechts an den Ministerrat. Als Variable hat sich das - allmählich aber stetig erweiterte - Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments an der Beschlußfassung herausgestellt. Die Schlüsselstellung des Initiativrechts im Rechtsetzungsprozeß gibt entscheidende Hinweise auf das Verhältnis der politischen Gemeinschaftsorgane zueinander, das ja durch ein freilich nicht fest fixiertes, sondern entwicklungsoffenes (Europäisches Parlament) institutionelles Gleichgewicht geprägt sein soll.
Im ersten Teil werden sämtliche dem Initiativrecht zugrundeliegenden Vertragsvorschriften ausführlich behandelt, inklusive der beiden komplementären Änderungsrechte nach Artikel 250 EG-Vertrag, die das Initiativrecht erheblich in die Sachentscheidung hinein verlängern, und der sogenannten Aufforderungsrechte des Rates und des Europäischen Parlaments. Im zweiten und dritten Teil werden der politische Einfluß des Rates (einschließlich des Europäischen Rates und der EU-Präsidentschaft) und des Europäischen Parlaments auf einzelne Rechtsaktvorschläge wie auf die langfristige Gesetzgebungsplanung der Kommission von den Anfängen der Wirtschaftsgemeinschaft bis heute analysiert und anhand von vielen Beispielen illustriert.
Auf dieser Grundlage wendet sich der Autor abschließend der gegenwärtigen Verfassungsdebatte zu und bewertet die verschiedenen Vorschläge, die für und gegen die Reform der Initiativberechtigung sprechen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zu der für das Europäische Gemeinschaftsrecht maßgeblichen Gemeinschaftsmethode gehört bislang unverrückbar die fast monopolartige Zuweisung des Initiativrechts an die Kommission und des Beschlußrechts an den Ministerrat. Als Variable hat sich das - allmählich aber stetig erweiterte - Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments an der Beschlußfassung herausgestellt. Die Schlüsselstellung des Initiativrechts im Rechtsetzungsprozeß gibt entscheidende Hinweise auf das Verhältnis der politischen Gemeinschaftsorgane zueinander, das ja durch ein freilich nicht fest fixiertes, sondern entwicklungsoffenes (Europäisches Parlament) institutionelles Gleichgewicht geprägt sein soll.
Im ersten Teil werden sämtliche dem Initiativrecht zugrundeliegenden Vertragsvorschriften ausführlich behandelt, inklusive der beiden komplementären Änderungsrechte nach Artikel 250 EG-Vertrag, die das Initiativrecht erheblich in die Sachentscheidung hinein verlängern, und der sogenannten Aufforderungsrechte des Rates und des Europäischen Parlaments. Im zweiten und dritten Teil werden der politische Einfluß des Rates (einschließlich des Europäischen Rates und der EU-Präsidentschaft) und des Europäischen Parlaments auf einzelne Rechtsaktvorschläge wie auf die langfristige Gesetzgebungsplanung der Kommission von den Anfängen der Wirtschaftsgemeinschaft bis heute analysiert und anhand von vielen Beispielen illustriert.
Auf dieser Grundlage wendet sich der Autor abschließend der gegenwärtigen Verfassungsdebatte zu und bewertet die verschiedenen Vorschläge, die für und gegen die Reform der Initiativberechtigung sprechen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Zu der für das Europäische Gemeinschaftsrecht maßgeblichen Gemeinschaftsmethode gehört bislang unverrückbar die fast monopolartige Zuweisung des Initiativrechts an die Kommission und des Beschlußrechts an den Ministerrat. Als Variable hat sich das - allmählich aber stetig erweiterte - Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments an der Beschlußfassung herausgestellt. Die Schlüsselstellung des Initiativrechts im Rechtsetzungsprozeß gibt entscheidende Hinweise auf das Verhältnis der politischen Gemeinschaftsorgane zueinander, das ja durch ein freilich nicht fest fixiertes, sondern entwicklungsoffenes (Europäisches Parlament) institutionelles Gleichgewicht geprägt sein soll.
Im ersten Teil werden sämtliche dem Initiativrecht zugrundeliegenden Vertragsvorschriften ausführlich behandelt, inklusive der beiden komplementären Änderungsrechte nach Artikel 250 EG-Vertrag, die das Initiativrecht erheblich in die Sachentscheidung hinein verlängern, und der sogenannten Aufforderungsrechte des Rates und des Europäischen Parlaments. Im zweiten und dritten Teil werden der politische Einfluß des Rates (einschließlich des Europäischen Rates und der EU-Präsidentschaft) und des Europäischen Parlaments auf einzelne Rechtsaktvorschläge wie auf die langfristige Gesetzgebungsplanung der Kommission von den Anfängen der Wirtschaftsgemeinschaft bis heute analysiert und anhand von vielen Beispielen illustriert.
Auf dieser Grundlage wendet sich der Autor abschließend der gegenwärtigen Verfassungsdebatte zu und bewertet die verschiedenen Vorschläge, die für und gegen die Reform der Initiativberechtigung sprechen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autoren untersuchen die völkerrechtlichen Voraussetzungen für militärische Maßnahmen gegen den Internationalen Terrorismus. Im Schwerpunkt werden der Umfang des staatlichen Rechts zur Selbstverteidigung sowie die kollektiven Maßnahmen der Vereinten Nationen seit den Anschlägen vom 11. September 2001 behandelt. Besondere Aufmerksamkeit gilt der möglichen Weiterentwicklung des Völkerrechts durch eine neue Staatenpraxis, wie sie in der Nationalen Sicherheitsstrategie der Vereinigten Staaten gefordert wird, in erster Linie im Hinblick auf ein Recht zur vorbeugenden Ge-waltanwendung zur Bekämpfung potentieller terroristischer Anschläge.
Aktualisiert: 2020-11-16
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Zu der für das Europäische Gemeinschaftsrecht maßgeblichen Gemeinschaftsmethode gehört bislang unverrückbar die fast monopolartige Zuweisung des Initiativrechts an die Kommission und des Beschlußrechts an den Ministerrat. Als Variable hat sich das - allmählich aber stetig erweiterte - Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments an der Beschlußfassung herausgestellt. Die Schlüsselstellung des Initiativrechts im Rechtsetzungsprozeß gibt entscheidende Hinweise auf das Verhältnis der politischen Gemeinschaftsorgane zueinander, das ja durch ein freilich nicht fest fixiertes, sondern entwicklungsoffenes (Europäisches Parlament) institutionelles Gleichgewicht geprägt sein soll.
Im ersten Teil werden sämtliche dem Initiativrecht zugrundeliegenden Vertragsvorschriften ausführlich behandelt, inklusive der beiden komplementären Änderungsrechte nach Artikel 250 EG-Vertrag, die das Initiativrecht erheblich in die Sachentscheidung hinein verlängern, und der sogenannten Aufforderungsrechte des Rates und des Europäischen Parlaments. Im zweiten und dritten Teil werden der politische Einfluß des Rates (einschließlich des Europäischen Rates und der EU-Präsidentschaft) und des Europäischen Parlaments auf einzelne Rechtsaktvorschläge wie auf die langfristige Gesetzgebungsplanung der Kommission von den Anfängen der Wirtschaftsgemeinschaft bis heute analysiert und anhand von vielen Beispielen illustriert.
Auf dieser Grundlage wendet sich der Autor abschließend der gegenwärtigen Verfassungsdebatte zu und bewertet die verschiedenen Vorschläge, die für und gegen die Reform der Initiativberechtigung sprechen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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