Der Autor behandelt ein Thema aus dem Bereich des antiken römischen Privat- und Prozeßrechts. Die Römer faßten das bei einer privatrechtlichen Gesellschaft (societas) gebildete Gesellschaftsvermögen als Gegenstand einer Gemeinschaft nach Bruchteilen (communio) auf. Daher war zur Liquidation einer Gesellschaft, bei der ein gemeinschaftliches Vermögen gebildet worden war, neben der Gesellschaftsklage (actio pro socio) die zur Beendigung der Gemeinschaft dienende Teilungsklage (actio communi dividundo) erforderlich. Die Teilungsklage diente jedoch nicht nur der Aufhebung der Rechtsgemeinschaft, sondern richtete sich auch auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Gemeinschaftern. Bei Gelegenheit der Teilung sollte der Richter zugleich alle noch offenstehenden Forderungen, die dem Gemeinschaftsverhältnis entspringen, zum Ausgleich bringen. Damit gab es Posten, die sowohl bei der Gesellschaftsklage als auch bei der Teilungsklage Berücksichtigung finden konnten. Wie die römischen Juristen dieses Zusammentreffen geregelt haben, ist die zentrale Frage der Untersuchung.
Im ersten Teil der Arbeit wird die Zuständigkeit der beiden Klagen geklärt. Es wird gezeigt, unter welchen Voraussetzungen die beiden Rechtsbehelfe zur Anwendung kamen und welche Posten jeweils mit ihnen geltend gemacht werden konnten. Ein Bereich konkurrierender Zuständigkeit bestand hinsichtlich bestimmter Forderungen, die sich sowohl auf die societas als auch auf die communio zurückführen lassen (Ansprüche aus Beschädigungen gemeinsamer Sachen, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Erträgnisse gemeinsamer Sachen).
Der zweite Teil der Arbeit beinhaltet die exegetische Untersuchung der über die Digesten verstreuten Quellen, in denen das Nebeneinander von Gesellschafts- und Gemeinschaftsrecht behandelt wird. Es wird erörtert, wie die römischen Juristen im Einzelfall rechtliche Konflikte bei einer Gesellschaft mit Miteigentum oder sonstiger Gemeinschaft prozessual bewältigt haben.
Im dritten Teil behandelt Drosdowski die Frage, wie die Juristen die teilweise Konkurrenz von Gesellschafts- und Teilungsklage technisch gelöst haben. Die überwiegende Auffassung in der Literatur geht davon aus, daß der Schlüssel zur Bereinigung der Konkurrenz in der richterlichen Ermessensausübung, dem officium iudicis, gelegen habe. Demgegenüber schlägt der Autor einen anderen Lösungsweg vor: Die Römer haben mit der Figur der Teilkonsumption gearbeitet. Durch die Erhebung der einen Klage wurde die andere in dem sich überschneidenden Teil verbraucht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor behandelt ein Thema aus dem Bereich des antiken römischen Privat- und Prozeßrechts. Die Römer faßten das bei einer privatrechtlichen Gesellschaft (societas) gebildete Gesellschaftsvermögen als Gegenstand einer Gemeinschaft nach Bruchteilen (communio) auf. Daher war zur Liquidation einer Gesellschaft, bei der ein gemeinschaftliches Vermögen gebildet worden war, neben der Gesellschaftsklage (actio pro socio) die zur Beendigung der Gemeinschaft dienende Teilungsklage (actio communi dividundo) erforderlich. Die Teilungsklage diente jedoch nicht nur der Aufhebung der Rechtsgemeinschaft, sondern richtete sich auch auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Gemeinschaftern. Bei Gelegenheit der Teilung sollte der Richter zugleich alle noch offenstehenden Forderungen, die dem Gemeinschaftsverhältnis entspringen, zum Ausgleich bringen. Damit gab es Posten, die sowohl bei der Gesellschaftsklage als auch bei der Teilungsklage Berücksichtigung finden konnten. Wie die römischen Juristen dieses Zusammentreffen geregelt haben, ist die zentrale Frage der Untersuchung.
Im ersten Teil der Arbeit wird die Zuständigkeit der beiden Klagen geklärt. Es wird gezeigt, unter welchen Voraussetzungen die beiden Rechtsbehelfe zur Anwendung kamen und welche Posten jeweils mit ihnen geltend gemacht werden konnten. Ein Bereich konkurrierender Zuständigkeit bestand hinsichtlich bestimmter Forderungen, die sich sowohl auf die societas als auch auf die communio zurückführen lassen (Ansprüche aus Beschädigungen gemeinsamer Sachen, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Erträgnisse gemeinsamer Sachen).
Der zweite Teil der Arbeit beinhaltet die exegetische Untersuchung der über die Digesten verstreuten Quellen, in denen das Nebeneinander von Gesellschafts- und Gemeinschaftsrecht behandelt wird. Es wird erörtert, wie die römischen Juristen im Einzelfall rechtliche Konflikte bei einer Gesellschaft mit Miteigentum oder sonstiger Gemeinschaft prozessual bewältigt haben.
Im dritten Teil behandelt Drosdowski die Frage, wie die Juristen die teilweise Konkurrenz von Gesellschafts- und Teilungsklage technisch gelöst haben. Die überwiegende Auffassung in der Literatur geht davon aus, daß der Schlüssel zur Bereinigung der Konkurrenz in der richterlichen Ermessensausübung, dem officium iudicis, gelegen habe. Demgegenüber schlägt der Autor einen anderen Lösungsweg vor: Die Römer haben mit der Figur der Teilkonsumption gearbeitet. Durch die Erhebung der einen Klage wurde die andere in dem sich überschneidenden Teil verbraucht.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor behandelt ein Thema aus dem Bereich des antiken römischen Privat- und Prozeßrechts. Die Römer faßten das bei einer privatrechtlichen Gesellschaft (societas) gebildete Gesellschaftsvermögen als Gegenstand einer Gemeinschaft nach Bruchteilen (communio) auf. Daher war zur Liquidation einer Gesellschaft, bei der ein gemeinschaftliches Vermögen gebildet worden war, neben der Gesellschaftsklage (actio pro socio) die zur Beendigung der Gemeinschaft dienende Teilungsklage (actio communi dividundo) erforderlich. Die Teilungsklage diente jedoch nicht nur der Aufhebung der Rechtsgemeinschaft, sondern richtete sich auch auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Gemeinschaftern. Bei Gelegenheit der Teilung sollte der Richter zugleich alle noch offenstehenden Forderungen, die dem Gemeinschaftsverhältnis entspringen, zum Ausgleich bringen. Damit gab es Posten, die sowohl bei der Gesellschaftsklage als auch bei der Teilungsklage Berücksichtigung finden konnten. Wie die römischen Juristen dieses Zusammentreffen geregelt haben, ist die zentrale Frage der Untersuchung.
Im ersten Teil der Arbeit wird die Zuständigkeit der beiden Klagen geklärt. Es wird gezeigt, unter welchen Voraussetzungen die beiden Rechtsbehelfe zur Anwendung kamen und welche Posten jeweils mit ihnen geltend gemacht werden konnten. Ein Bereich konkurrierender Zuständigkeit bestand hinsichtlich bestimmter Forderungen, die sich sowohl auf die societas als auch auf die communio zurückführen lassen (Ansprüche aus Beschädigungen gemeinsamer Sachen, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Erträgnisse gemeinsamer Sachen).
Der zweite Teil der Arbeit beinhaltet die exegetische Untersuchung der über die Digesten verstreuten Quellen, in denen das Nebeneinander von Gesellschafts- und Gemeinschaftsrecht behandelt wird. Es wird erörtert, wie die römischen Juristen im Einzelfall rechtliche Konflikte bei einer Gesellschaft mit Miteigentum oder sonstiger Gemeinschaft prozessual bewältigt haben.
Im dritten Teil behandelt Drosdowski die Frage, wie die Juristen die teilweise Konkurrenz von Gesellschafts- und Teilungsklage technisch gelöst haben. Die überwiegende Auffassung in der Literatur geht davon aus, daß der Schlüssel zur Bereinigung der Konkurrenz in der richterlichen Ermessensausübung, dem officium iudicis, gelegen habe. Demgegenüber schlägt der Autor einen anderen Lösungsweg vor: Die Römer haben mit der Figur der Teilkonsumption gearbeitet. Durch die Erhebung der einen Klage wurde die andere in dem sich überschneidenden Teil verbraucht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die BIBB-IAB-Qualifikations- und Berufsfeldprojektionen beschreiben die Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs und -angebots bis zum Jahre 2030. In diesem Wissenschaftlichen Diskussionspapier wird mittels vier Szenarien untersucht, inwieweit eine weiter steigende Nachfrage nach höher qualifizierten Arbeitskräften, eine Steigerung des Exports, die Realisierung bildungspolitischer Zielsetzungen und ein ausgeglichener Wanderungssaldo den zukünftigen Arbeitsmarkt verändern könnten.
Aktualisiert: 2019-01-02
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Der Autor behandelt ein Thema aus dem Bereich des antiken römischen Privat- und Prozeßrechts. Die Römer faßten das bei einer privatrechtlichen Gesellschaft (societas) gebildete Gesellschaftsvermögen als Gegenstand einer Gemeinschaft nach Bruchteilen (communio) auf. Daher war zur Liquidation einer Gesellschaft, bei der ein gemeinschaftliches Vermögen gebildet worden war, neben der Gesellschaftsklage (actio pro socio) die zur Beendigung der Gemeinschaft dienende Teilungsklage (actio communi dividundo) erforderlich. Die Teilungsklage diente jedoch nicht nur der Aufhebung der Rechtsgemeinschaft, sondern richtete sich auch auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Gemeinschaftern. Bei Gelegenheit der Teilung sollte der Richter zugleich alle noch offenstehenden Forderungen, die dem Gemeinschaftsverhältnis entspringen, zum Ausgleich bringen. Damit gab es Posten, die sowohl bei der Gesellschaftsklage als auch bei der Teilungsklage Berücksichtigung finden konnten. Wie die römischen Juristen dieses Zusammentreffen geregelt haben, ist die zentrale Frage der Untersuchung.
Im ersten Teil der Arbeit wird die Zuständigkeit der beiden Klagen geklärt. Es wird gezeigt, unter welchen Voraussetzungen die beiden Rechtsbehelfe zur Anwendung kamen und welche Posten jeweils mit ihnen geltend gemacht werden konnten. Ein Bereich konkurrierender Zuständigkeit bestand hinsichtlich bestimmter Forderungen, die sich sowohl auf die societas als auch auf die communio zurückführen lassen (Ansprüche aus Beschädigungen gemeinsamer Sachen, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Erträgnisse gemeinsamer Sachen).
Der zweite Teil der Arbeit beinhaltet die exegetische Untersuchung der über die Digesten verstreuten Quellen, in denen das Nebeneinander von Gesellschafts- und Gemeinschaftsrecht behandelt wird. Es wird erörtert, wie die römischen Juristen im Einzelfall rechtliche Konflikte bei einer Gesellschaft mit Miteigentum oder sonstiger Gemeinschaft prozessual bewältigt haben.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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