Rationalität im 21. Jahrhundert

Rationalität im 21. Jahrhundert von Eisfeld,  Jens
Die jährlich stattfindende Tagung »KOLLOQUIA Triesen« ist ein interdisziplinäres Diskussionsforum für wissenschaftstheoretische Fragen und Probleme in den Sozialwissenschaften, also insbesondere in der Soziologie, der Politologie, der Volkswirtschaftslehre, der Rechtswissenschaft, der Geschichtswissenschaft und der Erziehungswissenschaft. Die »KOLLOQUIA Triesen« will nicht nur das Bewusstsein um den massiven Einfluss wissenschaftstheoretischer Überzeugungen auf die Erkenntnispraxis in den Sozialwissenschaften wachhalten, sondern sie entspricht mit ihrer interdisziplinären Ausrichtung auch der Tatsache, dass von den hier zu diskutierenden Fragen und Problemen meist mehrere, mitunter sogar alle sozialwissenschaftlichen Disziplinen betroffen sind. Die Auftaktveranstaltung der »KOLLOQUIA Triesen« stand 2022 unter dem Generalthema »Rationalität im 21. Jahrhundert« und diente einer Bestandsaufnahme zu den Vorstellungen von Rationalität in den Sozialwissenschaften. Dementsprechend fragen die Beiträge des vorliegenden Bandes aus den Perspektiven verschiedener sozialwissenschaftlicher Disziplinen nach den Inhalten und Grenzen von Rationalitätstheorien, aber auch nach dem Ob und Inwiefern eines Verlustes rationaler Erkenntnispraxis sowie nach der Möglichkeit, bestimmte Vorstellungen von Rationalität politisch umzusetzen. Mit Beiträgen von: Max Albert, Andreas Diekmann, Jan Tobias Fuhrmann, Volker Gadenne, Rainer Hegselmann, Till Neuhaus, Birger Priddat, Roland Reichenbach sowie Anna Roßmann.
Aktualisiert: 2023-01-26
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Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert

Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert von Eisfeld,  Jens
Jens Eisfeld wendet sich grundsätzlich gegen eine "eheschließungsrechtliche" Lösung des Scheineheproblems, also gegen ein Ehehindernis der Scheinehe, das sowohl eine Weigerungspflicht des Standesbeamten begründet, als auch eine nachträgliche Auflösung der bereits geschlossenen Ehe ermöglicht. Er legt eine dezidiert rechtshistorische Untersuchung der Geschichte der Scheinehe im 19. und 20. Jahrhundert vor, die sowohl rechtspolitische, als auch rechtsdogmatische Argumente gegen den bestehenden Eheaufhebungsgrund der Scheinehe (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) liefert, der seit 1998 geltendes Recht ist. Einen Schwerpunkt der rechtshistorischen Analyse stellt die Zeit des "Dritten Reichs" dar. Die Nationalsozialisten normierten erstmals Ehehindernisse der Scheinehe, die einen wesentlichen Beitrag zu der Begründung eines "völkischen" Eherechts leisten konnten: Ein Ehehindernis der Scheinehe relativiert das "formale Konsensprinzip" und öffnet das Eheschließungsrecht für staatliche Zwecksetzungen. Auch nach 1945 ermöglichte vor allem ein ungeschriebenes Ehehindernis der Aufenthaltsehe die Beeinflussung des Eheschließungsrechts durch rechts-, insbesondere ausländerpolitische Erwägungen. Im Hinblick auf § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB ist die eheschließungsrechtliche Lösung des Scheineheproblems zudem verfassungswidrig, da sie gegenüber anderen Möglichkeiten des Vorgehens gegen Scheinehen, welche die Ehe in ihrem Bestand unberührt lassen, unverhältnismäßig erscheint.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert

Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert von Eisfeld,  Jens
Jens Eisfeld wendet sich grundsätzlich gegen eine "eheschließungsrechtliche" Lösung des Scheineheproblems, also gegen ein Ehehindernis der Scheinehe, das sowohl eine Weigerungspflicht des Standesbeamten begründet, als auch eine nachträgliche Auflösung der bereits geschlossenen Ehe ermöglicht. Er legt eine dezidiert rechtshistorische Untersuchung der Geschichte der Scheinehe im 19. und 20. Jahrhundert vor, die sowohl rechtspolitische, als auch rechtsdogmatische Argumente gegen den bestehenden Eheaufhebungsgrund der Scheinehe (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) liefert, der seit 1998 geltendes Recht ist. Einen Schwerpunkt der rechtshistorischen Analyse stellt die Zeit des "Dritten Reichs" dar. Die Nationalsozialisten normierten erstmals Ehehindernisse der Scheinehe, die einen wesentlichen Beitrag zu der Begründung eines "völkischen" Eherechts leisten konnten: Ein Ehehindernis der Scheinehe relativiert das "formale Konsensprinzip" und öffnet das Eheschließungsrecht für staatliche Zwecksetzungen. Auch nach 1945 ermöglichte vor allem ein ungeschriebenes Ehehindernis der Aufenthaltsehe die Beeinflussung des Eheschließungsrechts durch rechts-, insbesondere ausländerpolitische Erwägungen. Im Hinblick auf § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB ist die eheschließungsrechtliche Lösung des Scheineheproblems zudem verfassungswidrig, da sie gegenüber anderen Möglichkeiten des Vorgehens gegen Scheinehen, welche die Ehe in ihrem Bestand unberührt lassen, unverhältnismäßig erscheint.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums

Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums von Eisfeld,  Jens, Pahlow,  Louis
Das Geistige Eigentum erlebt derzeit eine bemerkenswerte Blüte in der Rechtswissenschaft. Während sicherlich kein Mangel an praxisorientierten Arbeiten besteht, die neue technische und wirtschaftliche Phänomene unter die gesetzlichen Bestimmungen des Geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts subsumieren, besteht im Bereich der Grundlagenforschung noch Nachholbedarf. Die Autoren des vorliegenden Bandes knüpfen genau an dieses Defizit an und rücken bewusst aktuelle disziplinübergreifende Fragen und die Grundlagen des Rechts des Geistigen Eigentums in den Mittelpunkt. Neben den rechtshistorischen Grundlagen werden aktuelle bzw. schutzrechtsübergreifende Probleme und Fragestellungen im Recht des Geistigen Eigentums behandelt, u.a. das Verhältnis von Urheber- und Markenrecht, das patentrechtliche Vorbenutzungsrecht, die Störungsbeseitigungsansprüche, das Digital-Rights-Management.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Naturrecht und Staat in der Neuzeit

Naturrecht und Staat in der Neuzeit von Eisfeld,  Jens, Klippel,  Diethelm, Otto,  Martin, Pahlow,  Louis, Zwanzger,  Michael
Das säkularisierte Naturrecht der Neuzeit hat staatliche Herrschaft nicht nur theoretisch legitimiert, sondern auch die Grundlagen für ihre Begrenzung aufgezeigt. Als wichtigste Leistungen des Naturrechts gelten u.a. die Neubegründung des frühneuzeitlichen und modernen Staates durch eine rationale Staatsvertragslehre und die Ausbildung einer Theorie von Freiheits- und Menschenrechten. Während in der Vergangenheit das Ende der Naturrechtsepoche mit dem Entstehen der sog. Naturrechtskodifikationen, der Philosophie Kants oder der Historischen Rechtsschule in Verbindung gebracht wurde, geht die rechtshistorische Forschung heute davon aus, dass sich um 1800 lediglich Inhalt und Ziele des Naturrechts änderten. Die Fülle naturrechtlich-rechtsphilosophischer Schriften und die nahezu unveränderte Verankerung als Lehrfach an den Universitäten belegt, dass naturrechtliches Denken auch im 19. Jahrhundert fortwirkte. Diethelm Klippel hat durch seine Forschungen maßgeblich zu diesen Erkenntnissen beigetragen. Der Band würdigt die Leistungen des Bayreuther Rechtshistorikers anhand von Beiträgen zahlreicher Kollegen und Weggefährten, die sich dem Naturrecht und seiner Wirkungsgeschichte bis ins 20. Jahrhundert widmen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Erkenntnis, Rechtserzeugung und Staat bei Kant und Fichte

Erkenntnis, Rechtserzeugung und Staat bei Kant und Fichte von Eisfeld,  Jens
Jens Eisfeld analysiert die rechts- und staatstheoretischen Lehren von Immanuel Kant und Johann Gottlieb Fichte sowie deren allgemeine erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Grundlagen. Im Hinblick auf die kantische Rechts- und Staatsphilosophie zeigt sich dabei die zentrale Bedeutung der Zweiweltenlehre, also der Überzeugung Kants von der Existenz einer selbständigen bzw. subjektunabhängigen Welt der Dinge an sich. Die rechts-, staats- und politiktheoretische Konsequenz der Zweiweltenlehre besteht darin, dass sie den Menschen in die Lage versetzt, unabhängig von den Vorgaben der empirischen Wirklichkeit (und damit unabhängig vom positiven Recht) ein verbindliches Recht aus reiner Vernunft erkennen zu können. Demgegenüber schafft Fichte mit seinem materialen oder empirischen Idealismus - der nicht nur für den nachkantischen Idealismus, sondern für zahlreiche Philosophenschulen des 19. und 20. Jahrhunderts prägend wird - die Zweiweltenlehre Kants ab. Das hat zur Folge, dass bei Fichte die gesamte Welt aus dem Ich hervorgeht, so dass die empirische Wirklichkeit (unter Einschluss des positiven Rechts) nicht mehr kontingent, sondern normativ notwendig ist. Fichte verlegt damit die Kantische Welt der Dinge an sich in die empirische Wirklichkeit und schafft so die grundlegende erfahrungstheoretische Voraussetzung für eine Theorie des positiven Rechts. Die Erkenntnis eines seinsunabhängigen Vernunftrechts ist damit delegitimiert; verbindliches Recht kann jetzt nur im Positiven entstehen, mithin im Staat. Der Staat wird so bei Fichte selbst zum Rechtserzeuger, während der Rechtsinhalt nicht mehr vom Individuum, sondern von den Bedürfnissen des Kollektivs her festgelegt wird.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Liberalismus und Konservatismus

Liberalismus und Konservatismus von Eisfeld,  Jens
Jens Eisfeld untersucht den Einfluß der politischen Ideen des Liberalismus und des Konservatismus auf die aktuelle Diskussion in den USA um die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen durch Gerichtsurteile, die das Verbot der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts für verfassungswidrig erklären. Liberalismus und Konservatismus wirken nicht nur auf die allgemeine politische Diskussion um die gleichgeschlechtliche Ehe ein, sondern auch und gerade auf die verfassungsrechtlichen Streitpunkte innerhalb dieser Debatte. Der Autor geht davon aus, daß gerade in der verfassungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung vom konkreten Anlaß abstrahierbare Begründungsmuster und Argumentationsstrategien im Einsatz sind, deren Ursprung, Zusammenhang und Wirkung ohne die Verknüpfung mit den politischen Ideen von Konservatismus und Liberalismus unverständlich bleiben. Dieser methodische Ansatz ermöglicht eine neue Perspektive auf die Debatte über die gerichtliche Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen, mit der sich unter anderem nachweisen läßt, daß die Entscheidung dieses Streits in erster Linie nicht von juristischen Argumenten abhängt, sondern von politischen Überzeugungen, die eine bestimmte Begründungsstrategie erst auslösen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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