Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung. von Emmerich-Fritsche,  Angelika
Das vom Europäischen Gerichtshof als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannte, auch in Art. 5 Abs. 3 EGV positivierte Verhältnismäßigkeitsgebot macht den (gemeineuropäischen) aristotelischen Gedanken des rechten Maßes zwischen Über- und Untermaß zum Verfassungsprinzip. Es ist kein Billigkeitsgrundsatz. Als Ausdruck der praktischen Vernunft soll es im Wege eines gerechten Interessenausgleichs allgemeine Freiheit verwirklichen. Aus den materiellen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundrechten und Grundfreiheiten, ergeben sich Argumentationslastregeln für die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Gerichtshof muß diesen Prinzipien Wirkung verschaffen, nicht nur zur Förderung der Integration, sondern auch bei der Überprüfung von Gemeinschaftsrechtsakten, die er sehr oft nur einer Willkürkontrolle unterzieht. Grundlagen, Funktionen und Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als dirigierender und beschränkender Maßstab der EG-Rechtsetzung werden für die Beziehungen der Gemeinschaft zu ihren Mitgliedstaaten sowie zu den Unionsbürgern erörtert. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Grundrechtsdogmatik (einschließlich der Schutzpflichtlehre) und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht (z. B. Novel Food, Tabakwerbung, BSE).
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vom Völkerrecht zum Weltrecht.

Vom Völkerrecht zum Weltrecht. von Emmerich-Fritsche,  Angelika
Vorgestellt wird eine Weltrechtslehre. Sie knüpft an die allgemeinen Ideale in Art. 1 Allgemeine Menschenrechtserklärung und an Kants Idee eines "Weltbürgerrechts" an. Dogmatisch geht es insbesondere um die Begriffsbildung, Geltung und die Grundprinzipien des Weltrechts in Abgrenzung zu den völkerrechtlichen Prinzipien. Der Paradigmenwechsel vom Völkerrecht zum Weltrecht zeigt sich vor allem im Übergang von der Souveränität der Staaten zur Rechtssubjektivität der Menschen und zur Orientierung an der rule of law. In fragmentarischen Konstitutionalisierungsprozessen im Völkerrecht offenbart sich die praktische Wirksamkeit des Weltrechts. Beispiele sind die Erweiterung von erga omnes-Prinzipien, die Staatswerdung Europas, die Entstehung von global governance, die Ausdehnung der supranationalen Rechtsetzungsbefugnisse des Sicherheitsrates, die Institutionalisierung des Welthandelsrechts und die Schaffung einer Weltstrafgerichtsbarkeit. Wegen der Globalisierung der Lebensverhältnisse bleibt darüber hinaus eine kohärente Weltverfassung, für deren Konzeption verschiedene Modelle geprüft werden, unabdingbar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Freiheit – Recht – Staat.

Freiheit – Recht – Staat. von Emmerich-Fritsche,  Angelika, Schachtschneider,  Karl Albrecht, Siebold,  Dagmar I.
Die Themen "Freiheit - Recht - Staat" stehen im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Wirkens von Professor Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider. Sein 65. Geburtstag ist nun der willkommene Anlaß, eine bisher vermißte Sammlung von nicht immer leicht zugänglichen und verstreut publizierten Aufsätzen des Jubilars vorzulegen. Die Auswahl gibt einen Überblick über die inhaltliche Breite seines Schaffens und reflektiert die umfassenden Interessen des Autors. Die gesammelten Beiträge sind in die Teile "Freiheit und Sittlichkeit", "Freiheit und Republik", "Freiheit und Sozialprinzip", "Freiheit und Europäische Union", "Freiheit und Globalisierung" gegliedert und richten sich nach den wesentlichen Bausteinen, Prinzipien und inhaltlichen Schwerpunkten seiner Rechtslehre. Den vielfältigen Themata liegt eine von den Begriffen der Aufklärung - Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit - geprägte Republiklehre und eine eigenständige Rechtsdogmatik zugrunde. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß sie einige etablierte Dichotomien aufgibt. Insbesondere lehnt Karl Albrecht Schachtschneider die Trennung von Staat und Gesellschaft ab, weil sich die verfaßte Bürgerschaft, der Staat im weiteren Sinn, ihre Gesetze auf der Grundlage der Autonomie des Willens selbst gibt. Die vorliegende Sammlung gibt einen Einblick in die Grundsätze der Republiklehre, der Staatlichkeit der Europäischen Union sowie in die umfassenden Rechtsprobleme der Globalisierung. Karl Albrecht Schachtschneider, geboren 1940, studierte Rechtswissenschaften in Berlin, Bonn und Tübingen. 1969 promovierte er an der Freien Universität Berlin, 1986 habilitierte er in Hamburg. Noch während seiner Rechtsanwaltstätigkeit (1969-1980) in Berlin lehrte er von 1972 bis 1978 als Professor für Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule für Wirtschaft in Berlin. Im Anschluß war er bis 1989 Rechtsprofessor an der Hamburger Universität. Seit 1989 ist Karl Albrecht Schachtschneider Ordinarius für Öffentliches Recht an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vom Völkerrecht zum Weltrecht.

Vom Völkerrecht zum Weltrecht. von Emmerich-Fritsche,  Angelika
Vorgestellt wird eine Weltrechtslehre. Sie knüpft an die allgemeinen Ideale in Art. 1 Allgemeine Menschenrechtserklärung und an Kants Idee eines "Weltbürgerrechts" an. Dogmatisch geht es insbesondere um die Begriffsbildung, Geltung und die Grundprinzipien des Weltrechts in Abgrenzung zu den völkerrechtlichen Prinzipien. Der Paradigmenwechsel vom Völkerrecht zum Weltrecht zeigt sich vor allem im Übergang von der Souveränität der Staaten zur Rechtssubjektivität der Menschen und zur Orientierung an der rule of law. In fragmentarischen Konstitutionalisierungsprozessen im Völkerrecht offenbart sich die praktische Wirksamkeit des Weltrechts. Beispiele sind die Erweiterung von erga omnes-Prinzipien, die Staatswerdung Europas, die Entstehung von global governance, die Ausdehnung der supranationalen Rechtsetzungsbefugnisse des Sicherheitsrates, die Institutionalisierung des Welthandelsrechts und die Schaffung einer Weltstrafgerichtsbarkeit. Wegen der Globalisierung der Lebensverhältnisse bleibt darüber hinaus eine kohärente Weltverfassung, für deren Konzeption verschiedene Modelle geprüft werden, unabdingbar.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung. von Emmerich-Fritsche,  Angelika
Das vom Europäischen Gerichtshof als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannte, auch in Art. 5 Abs. 3 EGV positivierte Verhältnismäßigkeitsgebot macht den (gemeineuropäischen) aristotelischen Gedanken des rechten Maßes zwischen Über- und Untermaß zum Verfassungsprinzip. Es ist kein Billigkeitsgrundsatz. Als Ausdruck der praktischen Vernunft soll es im Wege eines gerechten Interessenausgleichs allgemeine Freiheit verwirklichen. Aus den materiellen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundrechten und Grundfreiheiten, ergeben sich Argumentationslastregeln für die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Gerichtshof muß diesen Prinzipien Wirkung verschaffen, nicht nur zur Förderung der Integration, sondern auch bei der Überprüfung von Gemeinschaftsrechtsakten, die er sehr oft nur einer Willkürkontrolle unterzieht. Grundlagen, Funktionen und Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als dirigierender und beschränkender Maßstab der EG-Rechtsetzung werden für die Beziehungen der Gemeinschaft zu ihren Mitgliedstaaten sowie zu den Unionsbürgern erörtert. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Grundrechtsdogmatik (einschließlich der Schutzpflichtlehre) und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht (z. B. Novel Food, Tabakwerbung, BSE).
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung. von Emmerich-Fritsche,  Angelika
Das vom Europäischen Gerichtshof als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannte, auch in Art. 5 Abs. 3 EGV positivierte Verhältnismäßigkeitsgebot macht den (gemeineuropäischen) aristotelischen Gedanken des rechten Maßes zwischen Über- und Untermaß zum Verfassungsprinzip. Es ist kein Billigkeitsgrundsatz. Als Ausdruck der praktischen Vernunft soll es im Wege eines gerechten Interessenausgleichs allgemeine Freiheit verwirklichen. Aus den materiellen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundrechten und Grundfreiheiten, ergeben sich Argumentationslastregeln für die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Gerichtshof muß diesen Prinzipien Wirkung verschaffen, nicht nur zur Förderung der Integration, sondern auch bei der Überprüfung von Gemeinschaftsrechtsakten, die er sehr oft nur einer Willkürkontrolle unterzieht. Grundlagen, Funktionen und Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als dirigierender und beschränkender Maßstab der EG-Rechtsetzung werden für die Beziehungen der Gemeinschaft zu ihren Mitgliedstaaten sowie zu den Unionsbürgern erörtert. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Grundrechtsdogmatik (einschließlich der Schutzpflichtlehre) und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht (z. B. Novel Food, Tabakwerbung, BSE).
Aktualisiert: 2023-05-15
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Freiheit – Recht – Staat.

Freiheit – Recht – Staat. von Emmerich-Fritsche,  Angelika, Schachtschneider,  Karl Albrecht, Siebold,  Dagmar I.
Die Themen "Freiheit - Recht - Staat" stehen im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Wirkens von Professor Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider. Sein 65. Geburtstag ist nun der willkommene Anlaß, eine bisher vermißte Sammlung von nicht immer leicht zugänglichen und verstreut publizierten Aufsätzen des Jubilars vorzulegen. Die Auswahl gibt einen Überblick über die inhaltliche Breite seines Schaffens und reflektiert die umfassenden Interessen des Autors. Die gesammelten Beiträge sind in die Teile "Freiheit und Sittlichkeit", "Freiheit und Republik", "Freiheit und Sozialprinzip", "Freiheit und Europäische Union", "Freiheit und Globalisierung" gegliedert und richten sich nach den wesentlichen Bausteinen, Prinzipien und inhaltlichen Schwerpunkten seiner Rechtslehre. Den vielfältigen Themata liegt eine von den Begriffen der Aufklärung - Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit - geprägte Republiklehre und eine eigenständige Rechtsdogmatik zugrunde. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß sie einige etablierte Dichotomien aufgibt. Insbesondere lehnt Karl Albrecht Schachtschneider die Trennung von Staat und Gesellschaft ab, weil sich die verfaßte Bürgerschaft, der Staat im weiteren Sinn, ihre Gesetze auf der Grundlage der Autonomie des Willens selbst gibt. Die vorliegende Sammlung gibt einen Einblick in die Grundsätze der Republiklehre, der Staatlichkeit der Europäischen Union sowie in die umfassenden Rechtsprobleme der Globalisierung. Karl Albrecht Schachtschneider, geboren 1940, studierte Rechtswissenschaften in Berlin, Bonn und Tübingen. 1969 promovierte er an der Freien Universität Berlin, 1986 habilitierte er in Hamburg. Noch während seiner Rechtsanwaltstätigkeit (1969-1980) in Berlin lehrte er von 1972 bis 1978 als Professor für Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule für Wirtschaft in Berlin. Im Anschluß war er bis 1989 Rechtsprofessor an der Hamburger Universität. Seit 1989 ist Karl Albrecht Schachtschneider Ordinarius für Öffentliches Recht an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Vom Völkerrecht zum Weltrecht.

Vom Völkerrecht zum Weltrecht. von Emmerich-Fritsche,  Angelika
Vorgestellt wird eine Weltrechtslehre. Sie knüpft an die allgemeinen Ideale in Art. 1 Allgemeine Menschenrechtserklärung und an Kants Idee eines "Weltbürgerrechts" an. Dogmatisch geht es insbesondere um die Begriffsbildung, Geltung und die Grundprinzipien des Weltrechts in Abgrenzung zu den völkerrechtlichen Prinzipien. Der Paradigmenwechsel vom Völkerrecht zum Weltrecht zeigt sich vor allem im Übergang von der Souveränität der Staaten zur Rechtssubjektivität der Menschen und zur Orientierung an der rule of law. In fragmentarischen Konstitutionalisierungsprozessen im Völkerrecht offenbart sich die praktische Wirksamkeit des Weltrechts. Beispiele sind die Erweiterung von erga omnes-Prinzipien, die Staatswerdung Europas, die Entstehung von global governance, die Ausdehnung der supranationalen Rechtsetzungsbefugnisse des Sicherheitsrates, die Institutionalisierung des Welthandelsrechts und die Schaffung einer Weltstrafgerichtsbarkeit. Wegen der Globalisierung der Lebensverhältnisse bleibt darüber hinaus eine kohärente Weltverfassung, für deren Konzeption verschiedene Modelle geprüft werden, unabdingbar.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung. von Emmerich-Fritsche,  Angelika
Das vom Europäischen Gerichtshof als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannte, auch in Art. 5 Abs. 3 EGV positivierte Verhältnismäßigkeitsgebot macht den (gemeineuropäischen) aristotelischen Gedanken des rechten Maßes zwischen Über- und Untermaß zum Verfassungsprinzip. Es ist kein Billigkeitsgrundsatz. Als Ausdruck der praktischen Vernunft soll es im Wege eines gerechten Interessenausgleichs allgemeine Freiheit verwirklichen. Aus den materiellen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundrechten und Grundfreiheiten, ergeben sich Argumentationslastregeln für die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Gerichtshof muß diesen Prinzipien Wirkung verschaffen, nicht nur zur Förderung der Integration, sondern auch bei der Überprüfung von Gemeinschaftsrechtsakten, die er sehr oft nur einer Willkürkontrolle unterzieht. Grundlagen, Funktionen und Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als dirigierender und beschränkender Maßstab der EG-Rechtsetzung werden für die Beziehungen der Gemeinschaft zu ihren Mitgliedstaaten sowie zu den Unionsbürgern erörtert. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Grundrechtsdogmatik (einschließlich der Schutzpflichtlehre) und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht (z. B. Novel Food, Tabakwerbung, BSE).
Aktualisiert: 2023-04-15
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Freiheit – Recht – Staat.

Freiheit – Recht – Staat. von Emmerich-Fritsche,  Angelika, Schachtschneider,  Karl Albrecht, Siebold,  Dagmar I.
Die Themen "Freiheit - Recht - Staat" stehen im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Wirkens von Professor Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider. Sein 65. Geburtstag ist nun der willkommene Anlaß, eine bisher vermißte Sammlung von nicht immer leicht zugänglichen und verstreut publizierten Aufsätzen des Jubilars vorzulegen. Die Auswahl gibt einen Überblick über die inhaltliche Breite seines Schaffens und reflektiert die umfassenden Interessen des Autors. Die gesammelten Beiträge sind in die Teile "Freiheit und Sittlichkeit", "Freiheit und Republik", "Freiheit und Sozialprinzip", "Freiheit und Europäische Union", "Freiheit und Globalisierung" gegliedert und richten sich nach den wesentlichen Bausteinen, Prinzipien und inhaltlichen Schwerpunkten seiner Rechtslehre. Den vielfältigen Themata liegt eine von den Begriffen der Aufklärung - Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit - geprägte Republiklehre und eine eigenständige Rechtsdogmatik zugrunde. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß sie einige etablierte Dichotomien aufgibt. Insbesondere lehnt Karl Albrecht Schachtschneider die Trennung von Staat und Gesellschaft ab, weil sich die verfaßte Bürgerschaft, der Staat im weiteren Sinn, ihre Gesetze auf der Grundlage der Autonomie des Willens selbst gibt. Die vorliegende Sammlung gibt einen Einblick in die Grundsätze der Republiklehre, der Staatlichkeit der Europäischen Union sowie in die umfassenden Rechtsprobleme der Globalisierung. Karl Albrecht Schachtschneider, geboren 1940, studierte Rechtswissenschaften in Berlin, Bonn und Tübingen. 1969 promovierte er an der Freien Universität Berlin, 1986 habilitierte er in Hamburg. Noch während seiner Rechtsanwaltstätigkeit (1969-1980) in Berlin lehrte er von 1972 bis 1978 als Professor für Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule für Wirtschaft in Berlin. Im Anschluß war er bis 1989 Rechtsprofessor an der Hamburger Universität. Seit 1989 ist Karl Albrecht Schachtschneider Ordinarius für Öffentliches Recht an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg.
Aktualisiert: 2023-04-20
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Vom Völkerrecht zum Weltrecht.

Vom Völkerrecht zum Weltrecht. von Emmerich-Fritsche,  Angelika
Vorgestellt wird eine Weltrechtslehre. Sie knüpft an die allgemeinen Ideale in Art. 1 Allgemeine Menschenrechtserklärung und an Kants Idee eines "Weltbürgerrechts" an. Dogmatisch geht es insbesondere um die Begriffsbildung, Geltung und die Grundprinzipien des Weltrechts in Abgrenzung zu den völkerrechtlichen Prinzipien. Der Paradigmenwechsel vom Völkerrecht zum Weltrecht zeigt sich vor allem im Übergang von der Souveränität der Staaten zur Rechtssubjektivität der Menschen und zur Orientierung an der rule of law. In fragmentarischen Konstitutionalisierungsprozessen im Völkerrecht offenbart sich die praktische Wirksamkeit des Weltrechts. Beispiele sind die Erweiterung von erga omnes-Prinzipien, die Staatswerdung Europas, die Entstehung von global governance, die Ausdehnung der supranationalen Rechtsetzungsbefugnisse des Sicherheitsrates, die Institutionalisierung des Welthandelsrechts und die Schaffung einer Weltstrafgerichtsbarkeit. Wegen der Globalisierung der Lebensverhältnisse bleibt darüber hinaus eine kohärente Weltverfassung, für deren Konzeption verschiedene Modelle geprüft werden, unabdingbar.
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