Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist.
Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist.
Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist.
Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-06-15
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Staatsgründungen auf verlassenen Bohrinseln oder unerwünschte Schnecken in der Salatbeilage – Anlässe zu Rechtsstreitigkeiten gibt es viele. Dass eindeutige Lösungen oftmals fehlen, hat Juristen den Ruf eingebracht, eine von Logik und gesundem Menschenverstand abgeschnittene Geheimwissenschaft zu betreiben. “Ticken” Rechtswissenschaftler eigentlich anders? Christian Fahl rollt exemplarische Fälle aus den verschiedenen Rechtsgebieten auf, darunter “Klassiker”, an denen sich die Zunft seit Jahrzehnten die Zähne ausbeißt. Der Rostocker Professor mit selbstironischem Blick auf das eigene Fach macht daraus Geschichten mit überraschenden Wendungen. Wem gehört die Perle, die eine Dame beim Essen in der Auster findet? Der Dame selbst? Dem Herrn, der sie zum Essen eingeladen hat? Dem Wirt des Restaurants? Oder dem Austernbauer, der die Auster geliefert hat? Bei diesen Logeleien wird Grundlegendes erörtert – wem scheinbar herrenloses Eigentum gehört oder ob schon der Versuch strafbar ist. Und ganz nebenbei bekommt der Leser eine elegante Einführung in das juristische Denken.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist.
Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist.
Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist.
Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-05-11
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Zur Reihe
Die Reihe "Jura kompakt - Studium und Referendariat" ermöglicht Studierenden und Referendaren den schnellen Zugriff auf rechtliche Informationen und prüfungsrelevantes Wissen. Das kleine, kompakte und handliche Format erleichtert ein unbeschwertes Lernen und fördert ein effizientes Wiederholen.
Zum Werk
Meinungsstreite und die Kenntnis der verschiedenen vertretenen Ansichten und Argumente sind das A und O einer erfolgreichen Problemdarstellung und -lösung in jeder Klausur wie auch in Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen. Dieses Buch ermöglicht die Wiederholung der für das Examen wichtigsten Meinungsstreite im Besonderen Teil des StGB (Teil 3) mit den dazu vertretenen Positionen in kürzester Zeit. Alle Streitstände sind knapp auf den Punkt gebracht. So wird das zielgerechte Lernen und Wiederholen gefördert. Die Aufteilung des Werkes folgt dem Gesetz. Jedes Tatbestandsmerkmal lässt sich so schnell über die systematische Paragraphenzuordnung finden.
Wer mehr wissen oder Wissen vertiefen möchte, findet zu (fast) jedem Meinungsstreit Fundstellen zum Nachschlagen.
Zur Neuauflage
Für die Neuauflage wurde das Werk auf aktuellen Stand von Literatur und Gesetzgebung gebracht.
Vorteile auf einen BlickMeinungsstreite auf den Punkt gebrachtfür die kurze Wiederholung vor der Klausuralles drin für 12,90 Euro
Zielgruppe
Für Studierende und Referendarinnen und Referendare.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Meinungsstreite und die Kenntnis der verschiedenen vertretenen Ansichten und Argumente sind das A und O einer erfolgreichen Problemdarstellung und -lösung in jeder Klausur wie auch in Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen. Dieses Buch ermöglicht die Wiederholung der für das Examen wichtigsten Meinungsstreite im Allgemeinen Teil des StGB sowie im Besonderen Teil des StGB (Teil 1) (§§ 1-210 StGB) mit den dazu vertretenen Positionen in kürzester Zeit. Alle Streitstände sind knapp auf den Punkt gebracht. So wird das zielgerechte Lernen und Wiederholen gefördert.
Die Aufteilung des Werkes folgt dem Gesetz. Jedes Tatbestandsmerkmal lässt sich so schnell über die systematische Paragraphenzuordnung finden.
Wer mehr wissen oder Wissen vertiefen möchte, findet zu (fast) jedem Meinungsstreit Fundstellen zum Nachschlagen sowie zu fast allen Tatbeständen Aufbauschemata.
Vorteile auf einen BlickMeinungsstreite auf den Punkt gebrachtfür die kurze Wiederholung vor der Klausuralles drin für Euro 12,90
Zur Neuauflage
Die Neuauflage zeichnet alle für Studium und Ausbildung relevanten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung nach. Stand des Werkes ist August 2022.
Zielgruppe
Für Studierende und Referendarinnen und Referendare.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Reihe "Jura kompakt - Studium und Referendariat" ermöglicht Studierenden und Referendaren den schnellen Zugriff auf rechtliche Informationen und prüfungsrelevantes Wissen. Das kleine, kompakte und handliche Format erleichtert ein unbeschwertes Lernen und fördert ein effizientes Wiederholen.
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Meinungsstreite und die Kenntnis der verschiedenen vertretenen Ansichten und Argumente sind das A und O einer erfolgreichen Problemdarstellung und -lösung in jeder Klausur wie auch in Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen. Dieses Buch ermöglicht die Wiederholung der für das Examen wichtigsten Meinungsstreite im Besonderen Teil des StGB (Teil 2) mit den dazu vertretenen Positionen in kürzester Zeit. Alle Streitstände sind knapp auf den Punkt gebracht. So wird das zielgerechte Lernen und Wiederholen gefördert.
Die Aufteilung des Werkes folgt dem Gesetz. Jedes Tatbestandsmerkmal lässt sich so schnell über die systematische Paragraphenzuordnung finden.
Wer mehr wissen oder Wissen vertiefen möchte, findet zu (fast) jedem Meinungsstreit Fundstellen zum Nachschlagen.
Vorteile auf einen BlickMeinungsstreite auf den Punkt gebrachtfür die kurze Wiederholung vor der Klausuralles drin für Euro 12,90
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Für die Neuauflage wurde das Werk von Rechtsprechung und Literatur auf neuesten Stand gebracht.
Zielgruppe
Für Studierende und Referendarinnen und Referendare.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Wer hat sich nicht schon einmal dabei ertappt, sich bei Kino- und Fernsehfilmen unwillkürlich zu fragen, wie der Plot juristisch - insbesondere strafrechtlich - zu werten wäre. Der Autor geht zehn bekannten Kino- und Fernsehfilmen (straf)juristisch auf den Grund und macht das Lösen strafrechtlicher Fälle auf diese Weise zu einem cineastischen Vergnügen.
Die (Übungs-)Fälle dieses Buches (ursprünglich einmal drei Anfängerklausuren, drei Fortgeschrittenenklausuren, drei Examensklausuren, eine Hausarbeit) sind allesamt Fiktion, d.h. ihnen liegen (anders als den meisten "Strafrechts-Klassikern") keine realen Fälle zugrunde, vielmehr sind sie allesamt ausschließlich Film und Fernsehen entnommen. Zumeist sind sie, wie schon am Titel erkennbar, US-amerikanischen Ursprungs (Hollywood). Die Lösung folgt aber stets dem deutschen Recht.
Aus dem Inhalt
Enthalten sind die strafrechtlichen Lösungen u.a. von folgenden Filmen:Kill the BossRendezvous mit dem TodThe Killing of a Sacred DeerMord im Orient-ExpressDer Clou
Vorteile auf einen Blickkurzweilige Lern-Lektürebesonders gut zum Üben von Strafrechtsklausuren geeignetintelligente Verbindung von Lernen und Allgemeinwissen
Zielgruppe
Zum Lernen im juristischen Studium und im Referendariat sowie für alle, die Interesse an der (strafjuristischen) Lösung von Film-Plots haben.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Reihe "Jura kompakt - Studium und Referendariat" ermöglicht Studierenden und Referendarinnen und Referendaren den schnellen Zugriff auf rechtliche Informationen und prüfungsrelevantes Wissen. Das kleine, kompakte und handliche Format erleichtert ein unbeschwertes Lernen und fördert ein effizientes Wiederholen.
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Dieses Buch erleichtert das Erlernen und Wiederholen von Definitionen und Aufbauschemata, die im Strafrecht besonders wichtig sind. Studierende wie Referendarinnen und Referendare sind hier viel mehr noch als in anderen Rechtsgebieten auf präzise Formulierungen und eine systematische Prüfung angewiesen, ohne die eine rechtliche Bewertung von Handlungen und die Subsumtion unter Straftatbestände nicht möglich wäre. Die Definition von Tatbestandsmerkmalen gehört damit zum wesentlichen Handwerkszeug der Strafjuristin und des Strafjuristen, das schon Studierende der ersten Semester erlernen müssen.
Die Aufteilung des Werkes in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil folgt dem Gesetz. Jedes Tatbestandsmerkmal lässt sich so schnell über eine systematische Paragraphenzuordnung finden. Die Definitionen entsprechen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bzw. herrschenden Meinung. Besonders sperrige Definitionen werden auf eingängige und das Auswendiglernen erleichternde Formulierungen gebracht.
Vorteile auf einen BlickStandardwerkDefinitionen knapp und präziseübersichtliche Schematapreiswert
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Die Neuauflage dieses beliebten und erfolgreichen Werkes bringt den Inhalt von Rechtsprechung und Gesetzgebung auf Stand August 2021.
Zielgruppe
Für Studierende und Referendarinnen und Referendare.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Meinungsstreite und die Kenntnis der verschiedenen vertretenen Ansichten und Argumente sind das A und O einer erfolgreichen Problemdarstellung und -lösung in jeder Klausur wie auch in Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen. Dieses Buch ermöglicht die Wiederholung der für das Examen wichtigsten Meinungsstreite im Allgemeinen Teil des StGB sowie im Besonderen Teil des StGB (Teil 1) (§§ 1 - 210 StGB) mit den dazu vertretenen Positionen in kürzester Zeit. Alle Streitstände sind knapp auf den Punkt gebracht. So wird das zielgerechte Lernen und Wiederholen gefördert.
Die Aufteilung des Werkes folgt dem Gesetz. Jedes Tatbestandsmerkmal lässt sich so schnell über die systematische Paragraphenzuordnung finden.
Wer mehr wissen oder Wissen vertiefen möchte, findet zu (fast) jedem Meinungsstreit Fundstellen zum Nachschlagen sowie zu fast allen Tatbeständen Aufbauschemata.
Vorteile auf einen BlickMeinungsstreite auf den Punkt gebrachtfür die kurze Wiederholung vor der Klausuralles drin für Euro 12,90
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Die Neuauflage zeichnet alle für Studium und Ausbildung relevanten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung nach.
Zielgruppe
Für Studierende und Referendare.
Aktualisiert: 2022-10-19
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Die Reihe "Jura kompakt - Studium und Referendariat" ermöglicht Studierenden und Referendaren den schnellen Zugriff auf rechtliche Informationen und prüfungsrelevantes Wissen. Das kleine, kompakte und handliche Format erleichtert ein unbeschwertes Lernen und fördert ein effizientes Wiederholen.
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Meinungsstreite und die Kenntnis der verschiedenen vertretenen Ansichten und Argumente sind das A und O einer erfolgreichen Problemdarstellung und -lösung in jeder Klausur wie auch in Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen. Dieses Buch ermöglicht die Wiederholung der für das Examen wichtigsten Meinungsstreite im Besonderen Teil des StGB (Teil 2) mit den dazu vertretenen Positionen in kürzester Zeit. Alle Streitstände sind knapp auf den Punkt gebracht. So wird das zielgerechte Lernen und Wiederholen gefördert.
Die Aufteilung des Werkes folgt dem Gesetz. Jedes Tatbestandsmerkmal lässt sich so schnell über die systematische Paragraphenzuordnung finden.
Wer mehr wissen oder Wissen vertiefen möchte, findet zu (fast) jedem Meinungsstreit Fundstellen zum Nachschlagen.
Vorteile auf einen BlickMeinungsstreite auf den Punkt gebrachtfür die kurze Wiederholung vor der Klausuralles drin für Euro 9,90
Zur Neuauflage:
Für die Neuauflage wurden alle Literaturnachweise aktualisiert und das Werk auf aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung gebracht. U.a. wurde der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben Rechnung getragen.
Zielgruppe
Für Studierende und Referendare.
Aktualisiert: 2022-08-24
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Das deutsche Recht ist zwar kein "case law", es gibt aber auch im deutschen Recht "Klassiker" im Sinne von "Präzedenzfällen", die vielleicht sogar Geschichte geschrieben haben und deren Kenntnis und fachliche Hintergründe im Examen vorausgesetzt werden.
Meist entstammen die Fälle der Rechtsprechung, manchmal aber auch nicht, wie z.B. der "Dohna-Fall" oder der "Weichenstellerfall". Manchmal wurde hier der allererste Fall in den Vordergrund gestellt (z.B. der "Rose-Rosahl-Fall" anstelle des "Hoferbenfalls"), manchmal umgekehrt verfahren ("Bundesligawettskandal" statt "Spätwettenfall"). Und natürlich ist die Auswahl "subjektiv" (z.B. "Sterbeurkunde"). Aber alle 53 Fälle dürften in Erinnerung bleiben (non scholae sed vitae discimus) und natürlich auch ein bisschen Spaß machen, denn auch das ist wichtig für den Examenserfolg!
Aus dem InhaltHandlung, Kausalität, Objektive Zurechnung (u.a. Lastzug, Heroinspritze, Gnadenschuss)Unterlassen (Ziegenhaar)Vorsatz und Fahrlässigkeit (u.a. Lederriemen)Irrtümer (u.a. Jauchegrube, Katzenkönig, Sirius)Versuch und Rücktritt (u.a. Giftfalle, Salzsäure, Erna und Lilo)Täterschaft und Teilnahme (u.a. Katzenkönig, Münzhändler, Lederspray, Rose-Rosahl)Rechtfertigung (u.a. Daschner/von Metzler, Haustyrann)Schuld (u.a. Weichensteller)Mord und Totschlag (u.a. Türkenmord, Babybrei, Peterle, Gisela)Körperverletzungsdelikte (u.a. Beschneidung, Rötzel)Nötigung (Laepple)Diebstahl und Raub (u.a. Gänsebucht, Moos raus, Labello)Betrug (u.a. Bundesligawettskandal, Gasmann)Urkundenfälschung (u.a. Oberhemd, Sterbeurkunde)
Vorteile auf einen Blickgezielte Auswahl der wichtigsten Fällemit Fundstelle, Sachverhalt und Lösungenmit dazu passenden Aufbauschemata
Zielgruppe
Für Studierende und Referendare sowie alle, die sich aus Interesse über die vielleicht
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Reihe "Jura kompakt - Studium und Referendariat" ermöglicht Studierenden und Referendaren den schnellen Zugriff auf rechtliche Informationen und prüfungsrelevantes Wissen. Das kleine, kompakte und handliche Format erleichtert ein unbeschwertes Lernen und fördert ein effizientes Wiederholen.
Zum Werk
Meinungsstreite und die Kenntnis der verschiedenen vertretenen Ansichten und Argumente sind das A und O einer erfolgreichen Problemdarstellung und -lösung in##
jeder Klausur wie auch in Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen. Dieses Buch ermöglicht die Wiederholung der für das Examen wichtigsten Meinungsstreite im Besonderen Teil des StGB (Teil 3) mit den dazu vertretenen Positionen in kürzester Zeit. Alle Streitstände sind knapp auf den Punkt gebracht. So wird das zielgerechte Lernen und Wiederholen gefördert.
Die Aufteilung des Werkes folgt dem Gesetz. Jedes Tatbestandsmerkmal lässt sich so schnell über die systematische Paragraphenzuordnung finden.
Wer mehr wissen oder Wissen vertiefen möchte, findet zu (fast) jedem Meinungsstreit Fundstellen zum Nachschlagen.
Zur Neuauflage
Für die Neuauflage wurde das Werk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung (Mai 2019) gebracht. Ferner wurden alle Literaturhinweise aktualisiert.
Vorteile auf einen Blick
- Meinungsstreite auf den Punkt gebracht
- für die kurze Wiederholung vor der Klausur
- alles drin für 9,90 Euro
Zielgruppe
Für Studierende und Referendare.
Aktualisiert: 2022-12-06
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Zum Werk
Dieses Buch erleichtert das Erlernen und Wiederholen von Definitionen und Aufbauschemata, die im Strafrecht besonders wichtig sind. Studierende wie Referendare sind hier viel mehr noch als in anderen Rechtsgebieten auf präzise Formulierungen und eine systematische Prüfung angewiesen, ohne die eine rechtliche Bewertung von Handlungen und die Subsumtion unter Straftatbestände nicht möglich wäre. Die Definition von Tatbestandsmerkmalen gehört damit zum wesentlichen Handwerkszeug des Strafjuristen, das schon Studierende der ersten Semester erlernen müssen.
Die Aufteilung des Werkes in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil folgt dem Gesetz. Jedes Tatbestandsmerkmal lässt sich so schnell über eine systematische Paragraphenzuordnung finden. Die Definitionen entsprechen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bzw. herrschenden Meinung. Besonders sperrige Definitionen werden auf eingängige und das Auswendiglernen erleichternde Formulierungen gebracht.
Vorteile auf einen Blick
- Standardwerk
- Definitionen knapp und präzise
- übersichtliche Schemata
- preiswert
Zur Neuauflage
Die Neuauflage bringt das Werk von Rechtsprechung und Gesetzgebung auf Stand Januar 2019.
Zielgruppe
Für Studierende und Referendare.
Aktualisiert: 2021-04-28
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Staatsgründungen auf verlassenen Bohrinseln oder unerwünschte Schnecken in der Salatbeilage – Anlässe zu Rechtsstreitigkeiten gibt es viele. Dass eindeutige Lösungen oftmals fehlen, hat Juristen den Ruf eingebracht, eine von Logik und gesundem Menschenverstand abgeschnittene Geheimwissenschaft zu betreiben. “Ticken” Rechtswissenschaftler eigentlich anders? Christian Fahl rollt exemplarische Fälle aus den verschiedenen Rechtsgebieten auf, darunter “Klassiker”, an denen sich die Zunft seit Jahrzehnten die Zähne ausbeißt. Der Rostocker Professor mit selbstironischem Blick auf das eigene Fach macht daraus Geschichten mit überraschenden Wendungen. Wem gehört die Perle, die eine Dame beim Essen in der Auster findet? Der Dame selbst? Dem Herrn, der sie zum Essen eingeladen hat? Dem Wirt des Restaurants? Oder dem Austernbauer, der die Auster geliefert hat? Bei diesen Logeleien wird Grundlegendes erörtert – wem scheinbar herrenloses Eigentum gehört oder ob schon der Versuch strafbar ist. Und ganz nebenbei bekommt der Leser eine elegante Einführung in das juristische Denken.
Aktualisiert: 2023-04-05
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Die Gedächtnisschrift, die zum 2. Todestag von Wolfgang Joecks erscheint, enthält zahlreiche Beiträge von namhaften Autoren, insbesondere aus dem Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerrechts.
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte und alle auf dem Gebiet des Strafrechts Tätigen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2017-08-23
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