Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das vor ihrem Inkrafttreten geltende Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt auch nach Inkrafttreten der DS-GVO noch zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden,
Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kommentar Datenschutz-Grundverordnung bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er die BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das vor ihrem Inkrafttreten geltende Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt auch nach Inkrafttreten der DS-GVO noch zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden, Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kommentar Datenschutz-Grundverordnung bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er die BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das vor ihrem Inkrafttreten geltende Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt auch nach Inkrafttreten der DS-GVO noch zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden, Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kommentar Datenschutz-Grundverordnung bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er die BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das vor ihrem Inkrafttreten geltende Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt auch nach Inkrafttreten der DS-GVO noch zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden, Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kommentar Datenschutz-Grundverordnung bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er die BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das bisherige Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden, Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Er bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er bereits die aktuelle Rechtslage der am 25. Mai 2018 in Kraft getrenenen neuen BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das bisherige Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden,
Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kommentar Datenschutz-Grundverordnung bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er bereits die aktuelle Rechtslage der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen neuen BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Die Möglichkeit der Übertragung von Normsetzungsbefugnissen vom Gesetzgeber auf die Verwaltung im weitesten Sinne ist ein nicht nur in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch auf Unionsebene selbst bekanntes Phänomen. Traditionell nimmt die rechtsetzende Konkretisierung und Handhabbarmachung des Sekundärrechts durch Tertiärrecht einen sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht bedeutenden Teil des Arbeitsaufkommens der Europäischen Kommission ein. Die so bezeichnete Durchführungsrechtsetzung wurde vor allem unter dem Stichwort "Komitologie", d. h. der Einbindung aus mitgliedstaatlichen Vertretern zusammengesetzter Ausschüsse in das Normsetzungsverfahren, zu einem Dauerbrenner der europarechtswissenschaftlichen Diskussion. Durch den Vertrag von Lissabon wurden die Regelungen zur Tertiärnormsetzung durch die Europäische Kommission grundlegend umgestaltet: Zum einen erlaubt es Art. 290 AEUV dem Unionsgesetzgeber, der Kommission Befugnisse zur Änderung oder Ergänzung eines von ihm erlassenen Gesetzgebungsakts zu übertragen (delegierte Rechtsetzung). Zum anderen werden der Kommission - und ausnahmsweise dem Rat - nach Art. 291 Abs. 2 AEUV mit Unionsrechtsakten Durchführungsbefugnisse übertragen, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Rechtsakte bedarf (Durchführungsrechtsetzung). Das Werk untersucht diese Regelungen und die aus ihnen folgende Normsetzungspraxis daraufhin, ob sie dafür zu sorgen geeignet sind, sachgerechte Normen in einem demokratischen und rechtsstaatlichen Normsetzungsverfahren in kostengünstiger Weise zu schaffen. Hierbei wird dieser Kriterienkatalog getrennt und damit systematisierend zunächst auf den Komplex der Ermächtigung der Kommission zur Tertiärnormsetzung und anschließend auf den Komplex der Ausübung dieser Ermächtigung angewandt. Die gefundenen Ergebnisse werden darüber hinaus dazu genutzt, Kategorien zur klaren Abgrenzung der delegierten Rechtsetzung von der Durchführungsrechtsetzung zu entwickeln. Die Studie wurde im Sommersemester 2014 an der Bucerius Law School Hamburg als Dissertation angenommen und entstand unter Betreuung von Prof. Dr. Hermann Pünder, LL.M. (Iowa). Das Promotionsvorhaben wurde durch die Konrad-Adenauer-Stiftung im Rahmen eines Graduiertenstipendiums gefördert.
Aktualisiert: 2021-12-03
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