Zustellungsrecht ist nicht bloß "technisches" Recht ohne rechtsphilosophisch bedeutsamen Hintergrund. Es dient vielmehr der Verwirklichung elementarer Postulate prozessualer Gerechtigkeit. Die menschenrechtliche Dimension der internationalen Zustellung wird von der Völkerrechtslehre noch nicht ausreichend erkannt. Hier steht noch der Souveränitätsgedanke zu stark im Vordergrund. Kein Staat dürfe im Hoheitsbereich eines anderen Staates Hoheitsakte setzen. Um einen solchen handele es sich, wenn der Gerichtsstaat die Post mit der Zustellung beauftragt. Auch die Zustellung durch von den Parteien beauftragte Privatpersonen wird aufgrund einer finalen Betrachtungsweise als Hoheitsakt qualifiziert.
Der Verfasser zeigt Wege zur Überwindung dieses Denkansatzes auf. Er plädiert für die Zulassung von Direktzustellungen; Geimer fordert keine internationale Vereinheitlichung des Zustellungsrechts, sondern möchte nur die durch das Völkergewohnheitsrecht errichteten Hürden abbauen. Durch die neue Konvention sollen bestimmte Formen der Direktzustellung und deren Modalitäten völkerrechtlich erlaubt werden; ob solche in das nationale Zustellungsrecht implementiert werden, entscheiden allein die nationalen Gesetzgeber. Dies gilt z.B. für die Direktzustellung durch die Post, die Zulassung von Telefax und elektronischen Medien sowie für die Relevanz von Parteivereinbarungen über die Modalitäten der Zustellung, für die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs und für einen ausgewogenen Datenschutz. Nur die Heilung von Zustellungsmängeln bei tatsächlichem Zugang und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wenn trotz ordnungsgemäßer Zustellung das zuzustellende Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat, sollten verbindlich vorgeschrieben werden, ebenso die Nichtvollstreckbarkeit von im Ausland zugestellten subpoenas und antisuit injunctions. Auch sollte ein elektronisches Zentralregister für öffentliche Zustellungen etabliert werden. Der Verfasser behandelt darüber hinaus das neue EU-Übereinkommen vom 26. 5. 1997, die "Vergemeinschaftung" der Materie durch den Vertrag von Amsterdam (Art. 65 EGV n.F.) sowie den Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom 30. 1. 1997 für die Reform des Zustellungsrechts.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zustellungsrecht ist nicht bloß "technisches" Recht ohne rechtsphilosophisch bedeutsamen Hintergrund. Es dient vielmehr der Verwirklichung elementarer Postulate prozessualer Gerechtigkeit. Die menschenrechtliche Dimension der internationalen Zustellung wird von der Völkerrechtslehre noch nicht ausreichend erkannt. Hier steht noch der Souveränitätsgedanke zu stark im Vordergrund. Kein Staat dürfe im Hoheitsbereich eines anderen Staates Hoheitsakte setzen. Um einen solchen handele es sich, wenn der Gerichtsstaat die Post mit der Zustellung beauftragt. Auch die Zustellung durch von den Parteien beauftragte Privatpersonen wird aufgrund einer finalen Betrachtungsweise als Hoheitsakt qualifiziert.
Der Verfasser zeigt Wege zur Überwindung dieses Denkansatzes auf. Er plädiert für die Zulassung von Direktzustellungen; Geimer fordert keine internationale Vereinheitlichung des Zustellungsrechts, sondern möchte nur die durch das Völkergewohnheitsrecht errichteten Hürden abbauen. Durch die neue Konvention sollen bestimmte Formen der Direktzustellung und deren Modalitäten völkerrechtlich erlaubt werden; ob solche in das nationale Zustellungsrecht implementiert werden, entscheiden allein die nationalen Gesetzgeber. Dies gilt z.B. für die Direktzustellung durch die Post, die Zulassung von Telefax und elektronischen Medien sowie für die Relevanz von Parteivereinbarungen über die Modalitäten der Zustellung, für die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs und für einen ausgewogenen Datenschutz. Nur die Heilung von Zustellungsmängeln bei tatsächlichem Zugang und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wenn trotz ordnungsgemäßer Zustellung das zuzustellende Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat, sollten verbindlich vorgeschrieben werden, ebenso die Nichtvollstreckbarkeit von im Ausland zugestellten subpoenas und antisuit injunctions. Auch sollte ein elektronisches Zentralregister für öffentliche Zustellungen etabliert werden. Der Verfasser behandelt darüber hinaus das neue EU-Übereinkommen vom 26. 5. 1997, die "Vergemeinschaftung" der Materie durch den Vertrag von Amsterdam (Art. 65 EGV n.F.) sowie den Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom 30. 1. 1997 für die Reform des Zustellungsrechts.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Zustellungsrecht ist nicht bloß "technisches" Recht ohne rechtsphilosophisch bedeutsamen Hintergrund. Es dient vielmehr der Verwirklichung elementarer Postulate prozessualer Gerechtigkeit. Die menschenrechtliche Dimension der internationalen Zustellung wird von der Völkerrechtslehre noch nicht ausreichend erkannt. Hier steht noch der Souveränitätsgedanke zu stark im Vordergrund. Kein Staat dürfe im Hoheitsbereich eines anderen Staates Hoheitsakte setzen. Um einen solchen handele es sich, wenn der Gerichtsstaat die Post mit der Zustellung beauftragt. Auch die Zustellung durch von den Parteien beauftragte Privatpersonen wird aufgrund einer finalen Betrachtungsweise als Hoheitsakt qualifiziert.
Der Verfasser zeigt Wege zur Überwindung dieses Denkansatzes auf. Er plädiert für die Zulassung von Direktzustellungen; Geimer fordert keine internationale Vereinheitlichung des Zustellungsrechts, sondern möchte nur die durch das Völkergewohnheitsrecht errichteten Hürden abbauen. Durch die neue Konvention sollen bestimmte Formen der Direktzustellung und deren Modalitäten völkerrechtlich erlaubt werden; ob solche in das nationale Zustellungsrecht implementiert werden, entscheiden allein die nationalen Gesetzgeber. Dies gilt z.B. für die Direktzustellung durch die Post, die Zulassung von Telefax und elektronischen Medien sowie für die Relevanz von Parteivereinbarungen über die Modalitäten der Zustellung, für die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs und für einen ausgewogenen Datenschutz. Nur die Heilung von Zustellungsmängeln bei tatsächlichem Zugang und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wenn trotz ordnungsgemäßer Zustellung das zuzustellende Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat, sollten verbindlich vorgeschrieben werden, ebenso die Nichtvollstreckbarkeit von im Ausland zugestellten subpoenas und antisuit injunctions. Auch sollte ein elektronisches Zentralregister für öffentliche Zustellungen etabliert werden. Der Verfasser behandelt darüber hinaus das neue EU-Übereinkommen vom 26. 5. 1997, die "Vergemeinschaftung" der Materie durch den Vertrag von Amsterdam (Art. 65 EGV n.F.) sowie den Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom 30. 1. 1997 für die Reform des Zustellungsrechts.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Das Zivilprozessrecht ist innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nach wie vor national organisiert. Das Bestreben, auch in diesem Bereich einen einheitlichen europäischen Rechtsraum zu schaffen, hat aber nicht nachgelassen, so dass durch die vielfältigen einschlägigen Verordnungen sich das Netz der europäischen Rechtsinstrumente immer engmaschiger um den nationalen Zivilprozess legt.
Trotz aller Akzentverschiebungen durch das europäische Unionsrecht spielt aber auch das autonome internationale Zivilverfahrensrecht der Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten eine bedeutende Rolle, das in dem Kommentar ebenfalls mit behandelt ist. Im Zusammenhang mit dem deutschen internationalen Anerkennungsrecht, für das nach den Regeln der ZPO und des FamFG nach wie vor die Verbürgung der Gegenseitigkeit verlangt wird, werden die Anerkennungssysteme fast aller Staaten dieser Erde umfassend dargestellt.
Vorteile auf einen Blicksystematische Darstellung des gesamten europäischen und internationalen Zivilverfahrensrechtskonkrete Hilfestellung für die tägliche PraxisBerücksichtigung der wichtigsten neuen EU-Verordnungen
Zur Neuauflage
Die 4. Auflage kommentiert die neugefasste EuGVVO (Brüssel Ia-VO) sowie die neue EuInsVO. Neu aufgenommen wurden EU-Verordnungen zum Güterrecht für Eheleute sowie für eingetragene Partnerschaften, die EuErbVO, die EuKtPVO und die Schutzmaßnahmen-VO. Die einschlägigen EuGH-Urteile werden an den relevanten Stellen verarbeitet und für die Praxis aufbereitet. Die gewichtigen Auswirkungen des Wegfalls der Vollstreckbarerklärung werden im Einzelnen behandelt.
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Richter und Rechtspfleger sowie international tätige Wirtschafts- und Inkassounternehmen.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Zustellungsrecht ist nicht bloß "technisches" Recht ohne rechtsphilosophisch bedeutsamen Hintergrund. Es dient vielmehr der Verwirklichung elementarer Postulate prozessualer Gerechtigkeit. Die menschenrechtliche Dimension der internationalen Zustellung wird von der Völkerrechtslehre noch nicht ausreichend erkannt. Hier steht noch der Souveränitätsgedanke zu stark im Vordergrund. Kein Staat dürfe im Hoheitsbereich eines anderen Staates Hoheitsakte setzen. Um einen solchen handele es sich, wenn der Gerichtsstaat die Post mit der Zustellung beauftragt. Auch die Zustellung durch von den Parteien beauftragte Privatpersonen wird aufgrund einer finalen Betrachtungsweise als Hoheitsakt qualifiziert.
Der Verfasser zeigt Wege zur Überwindung dieses Denkansatzes auf. Er plädiert für die Zulassung von Direktzustellungen; Geimer fordert keine internationale Vereinheitlichung des Zustellungsrechts, sondern möchte nur die durch das Völkergewohnheitsrecht errichteten Hürden abbauen. Durch die neue Konvention sollen bestimmte Formen der Direktzustellung und deren Modalitäten völkerrechtlich erlaubt werden; ob solche in das nationale Zustellungsrecht implementiert werden, entscheiden allein die nationalen Gesetzgeber. Dies gilt z.B. für die Direktzustellung durch die Post, die Zulassung von Telefax und elektronischen Medien sowie für die Relevanz von Parteivereinbarungen über die Modalitäten der Zustellung, für die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs und für einen ausgewogenen Datenschutz. Nur die Heilung von Zustellungsmängeln bei tatsächlichem Zugang und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wenn trotz ordnungsgemäßer Zustellung das zuzustellende Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat, sollten verbindlich vorgeschrieben werden, ebenso die Nichtvollstreckbarkeit von im Ausland zugestellten subpoenas und antisuit injunctions. Auch sollte ein elektronisches Zentralregister für öffentliche Zustellungen etabliert werden. Der Verfasser behandelt darüber hinaus das neue EU-Übereinkommen vom 26. 5. 1997, die "Vergemeinschaftung" der Materie durch den Vertrag von Amsterdam (Art. 65 EGV n.F.) sowie den Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom 30. 1. 1997 für die Reform des Zustellungsrechts.
Aktualisiert: 2023-04-15
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