Aktualisiert: 2023-06-23
Autor:
Holger Altmeppen,
Michael Arnold,
Helmut Balthasar,
Matthias Berberich,
Eike Bicker,
Manfred Born,
Hartwin Bungert,
Ulrich Burgard,
Meinrad Dreher,
Christian Feldmüller,
Reinfrid Fischer,
Georg Franzmann,
Stefan Gebauer,
Frederic Geber,
Benedikt Gillessen,
Sebastian Goslar,
Cornelius Götze,
Benjamin Gruenstein,
Ulrich Haas,
Stephan Harbarth,
Carsten Heimann,
Burkhard Hess,
Christian Hick,
Horst Ihlas,
Joachim Jahn,
Vera Jungkind,
Wolfgang Kellenter,
Christian Kersting,
Arne Kießling,
Stefan Kirsten,
Christoph Klahold,
Detlef Kleindiek,
Lutz Robert Krämer,
Daniel M. Krause,
Thomas Kremer,
Gerd Krieger,
Krieger/Uwe H. Schneider,
Sabrina Kulenkamp,
Dieter Leuering,
Sven H. Schneider,
Uwe H. Schneider,
Christoph Schücking,
Georg Seyfarth,
Oliver Sieg,
Christoph Skoupil,
Birgit Spießhofer,
Christoph Teichmann,
Dirk Uwer,
Dirk A. Verse,
Eberhard Vetter,
Heinz-Otto Weber,
Kerstin Wilhelm,
Cornelius Wilk,
Hans-Ulrich Wilsing
> findR *
Aktualisiert: 2023-06-23
Autor:
Holger Altmeppen,
Michael Arnold,
Helmut Balthasar,
Matthias Berberich,
Eike Bicker,
Manfred Born,
Hartwin Bungert,
Ulrich Burgard,
Meinrad Dreher,
Christian Feldmüller,
Reinfrid Fischer,
Georg Franzmann,
Stefan Gebauer,
Frederic Geber,
Benedikt Gillessen,
Sebastian Goslar,
Cornelius Götze,
Benjamin Gruenstein,
Ulrich Haas,
Stephan Harbarth,
Carsten Heimann,
Burkhard Hess,
Christian Hick,
Horst Ihlas,
Joachim Jahn,
Vera Jungkind,
Wolfgang Kellenter,
Christian Kersting,
Arne Kießling,
Stefan Kirsten,
Christoph Klahold,
Detlef Kleindiek,
Lutz Robert Krämer,
Daniel M. Krause,
Thomas Kremer,
Gerd Krieger,
Krieger/Uwe H. Schneider,
Sabrina Kulenkamp,
Dieter Leuering,
Sven H. Schneider,
Uwe H. Schneider,
Christoph Schücking,
Georg Seyfarth,
Oliver Sieg,
Christoph Skoupil,
Birgit Spießhofer,
Christoph Teichmann,
Dirk Uwer,
Dirk A. Verse,
Eberhard Vetter,
Heinz-Otto Weber,
Kerstin Wilhelm,
Cornelius Wilk,
Hans-Ulrich Wilsing
> findR *
Das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV und seine Ausnahmen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Doch die Vorschriften werden von den nationalen Behörden und Gerichten nur selten angewandt. Dies hängt zum einen mit den in vielen Ländern noch immer fehlenden Kompetenznormen zusammen, zum anderen mit der nur unvollständigen Anwendungsbefugnis der Mitgliedstaaten: Diese dürfen zwar das Verbot durchsetzen, nicht aber über Ausnahmen entscheiden; damit ist eine sinnvolle Bearbeitung der Fälle auf nationaler Ebene kaum möglich. Die Freistellungsbefugnis liegt allein bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Vielzahl der Fälle aber nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann und daher auf Methoden ausweicht, die aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht zumindest fragwürdig sind (z. B. Gruppenfreistellungen, comfort letters).
Abhilfe könnte eine auch dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werdende Verlagerung der Freistellungskompetenz in bestimmten Fällen auf die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bieten. Der Autor untersucht in seiner Arbeit, wie eine solche Dezentralisierung aussehen könnte, mit der in Situationen mit einem eindeutig nationalen Schwerpunkt (und damit in der Mehrzahl der Fälle) eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, ohne daß die Rechtseinheit in der Entscheidungspraxis verloren geht. Er schlägt vor, die Zuständigkeit eines Landes von den Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen abhängig zu machen, der Kommission aber in bestimmten Einzelfällen ein Vetorecht zuzugestehen, mit dem sie das Verfahren an sich ziehen kann. Die Entscheidungen der nationalen Behörden würden die erforderliche gemeinschaftsweite Geltung erhalten, indem sich die Kommission diese Entscheidungen automatisch zu eigen macht, wenn sie nicht innerhalb einer knapp, aber ausreichend bemessenen Frist widerspricht. Die Rechtseinheit würde letztlich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet. Der Autor untersucht die Problematik ferner auch unter tatsächlichen, verfahrensrechtlichen, legislativen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Aktualisiert: 2023-05-24
Autor:
Holger Altmeppen,
Michael Arnold,
Helmut Balthasar,
Matthias Berberich,
Eike Bicker,
Manfred Born,
Hartwin Bungert,
Ulrich Burgard,
Meinrad Dreher,
Christian Feldmüller,
Reinfrid Fischer,
Georg Franzmann,
Stefan Gebauer,
Frederic Geber,
Benedikt Gillessen,
Sebastian Goslar,
Cornelius Götze,
Benjamin Gruenstein,
Ulrich Haas,
Stephan Harbarth,
Carsten Heimann,
Burkhard Hess,
Christian Hick,
Horst Ihlas,
Joachim Jahn,
Vera Jungkind,
Wolfgang Kellenter,
Christian Kersting,
Arne Kießling,
Stefan Kirsten,
Christoph Klahold,
Detlef Kleindiek,
Lutz Robert Krämer,
Daniel M. Krause,
Thomas Kremer,
Gerd Krieger,
Krieger/Uwe H. Schneider,
Sabrina Kulenkamp,
Dieter Leuering,
Sven H. Schneider,
Uwe H. Schneider,
Christoph Schücking,
Georg Seyfarth,
Oliver Sieg,
Christoph Skoupil,
Birgit Spießhofer,
Christoph Teichmann,
Dirk Uwer,
Dirk A. Verse,
Eberhard Vetter,
Heinz-Otto Weber,
Kerstin Wilhelm,
Cornelius Wilk,
Hans-Ulrich Wilsing
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Das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV und seine Ausnahmen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Doch die Vorschriften werden von den nationalen Behörden und Gerichten nur selten angewandt. Dies hängt zum einen mit den in vielen Ländern noch immer fehlenden Kompetenznormen zusammen, zum anderen mit der nur unvollständigen Anwendungsbefugnis der Mitgliedstaaten: Diese dürfen zwar das Verbot durchsetzen, nicht aber über Ausnahmen entscheiden; damit ist eine sinnvolle Bearbeitung der Fälle auf nationaler Ebene kaum möglich. Die Freistellungsbefugnis liegt allein bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Vielzahl der Fälle aber nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann und daher auf Methoden ausweicht, die aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht zumindest fragwürdig sind (z. B. Gruppenfreistellungen, comfort letters).
Abhilfe könnte eine auch dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werdende Verlagerung der Freistellungskompetenz in bestimmten Fällen auf die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bieten. Der Autor untersucht in seiner Arbeit, wie eine solche Dezentralisierung aussehen könnte, mit der in Situationen mit einem eindeutig nationalen Schwerpunkt (und damit in der Mehrzahl der Fälle) eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, ohne daß die Rechtseinheit in der Entscheidungspraxis verloren geht. Er schlägt vor, die Zuständigkeit eines Landes von den Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen abhängig zu machen, der Kommission aber in bestimmten Einzelfällen ein Vetorecht zuzugestehen, mit dem sie das Verfahren an sich ziehen kann. Die Entscheidungen der nationalen Behörden würden die erforderliche gemeinschaftsweite Geltung erhalten, indem sich die Kommission diese Entscheidungen automatisch zu eigen macht, wenn sie nicht innerhalb einer knapp, aber ausreichend bemessenen Frist widerspricht. Die Rechtseinheit würde letztlich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet. Der Autor untersucht die Problematik ferner auch unter tatsächlichen, verfahrensrechtlichen, legislativen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV und seine Ausnahmen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Doch die Vorschriften werden von den nationalen Behörden und Gerichten nur selten angewandt. Dies hängt zum einen mit den in vielen Ländern noch immer fehlenden Kompetenznormen zusammen, zum anderen mit der nur unvollständigen Anwendungsbefugnis der Mitgliedstaaten: Diese dürfen zwar das Verbot durchsetzen, nicht aber über Ausnahmen entscheiden; damit ist eine sinnvolle Bearbeitung der Fälle auf nationaler Ebene kaum möglich. Die Freistellungsbefugnis liegt allein bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Vielzahl der Fälle aber nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann und daher auf Methoden ausweicht, die aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht zumindest fragwürdig sind (z. B. Gruppenfreistellungen, comfort letters).
Abhilfe könnte eine auch dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werdende Verlagerung der Freistellungskompetenz in bestimmten Fällen auf die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bieten. Der Autor untersucht in seiner Arbeit, wie eine solche Dezentralisierung aussehen könnte, mit der in Situationen mit einem eindeutig nationalen Schwerpunkt (und damit in der Mehrzahl der Fälle) eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, ohne daß die Rechtseinheit in der Entscheidungspraxis verloren geht. Er schlägt vor, die Zuständigkeit eines Landes von den Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen abhängig zu machen, der Kommission aber in bestimmten Einzelfällen ein Vetorecht zuzugestehen, mit dem sie das Verfahren an sich ziehen kann. Die Entscheidungen der nationalen Behörden würden die erforderliche gemeinschaftsweite Geltung erhalten, indem sich die Kommission diese Entscheidungen automatisch zu eigen macht, wenn sie nicht innerhalb einer knapp, aber ausreichend bemessenen Frist widerspricht. Die Rechtseinheit würde letztlich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet. Der Autor untersucht die Problematik ferner auch unter tatsächlichen, verfahrensrechtlichen, legislativen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Holger Altmeppen,
Michael Arnold,
Helmut Balthasar,
Matthias Berberich,
Eike Bicker,
Manfred Born,
Hartwin Bungert,
Ulrich Burgard,
Meinrad Dreher,
Christian Feldmüller,
Reinfrid Fischer,
Georg Franzmann,
Stefan Gebauer,
Frederic Geber,
Benedikt Gillessen,
Sebastian Goslar,
Cornelius Götze,
Benjamin Gruenstein,
Ulrich Haas,
Stephan Harbarth,
Carsten Heimann,
Burkhard Hess,
Christian Hick,
Horst Ihlas,
Joachim Jahn,
Vera Jungkind,
Wolfgang Kellenter,
Christian Kersting,
Arne Kießling,
Stefan Kirsten,
Christoph Klahold,
Detlef Kleindiek,
Lutz Robert Krämer,
Daniel M. Krause,
Thomas Kremer,
Gerd Krieger,
Krieger/Uwe H. Schneider,
Sabrina Kulenkamp,
Dieter Leuering,
Sven H. Schneider,
Uwe H. Schneider,
Christoph Schücking,
Georg Seyfarth,
Oliver Sieg,
Christoph Skoupil,
Birgit Spießhofer,
Christoph Teichmann,
Dirk Uwer,
Dirk A. Verse,
Eberhard Vetter,
Heinz-Otto Weber,
Kerstin Wilhelm,
Cornelius Wilk,
Hans-Ulrich Wilsing
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Herausgeber und Autoren sind ausnahmslos fachkundige Praktiker. Als Spezialisten und ausgewiesene Experten auf den Gebieten des Aktien- und Kapitalmarktrechts bieten sie Gewähr für hervorragende Qualität und eine bestmögliche Realisierung des Konzepts.
Aktualisiert: 2022-02-25
Autor:
Christian Arnold,
Michael Arnold,
Torsten Busch,
Volker Butzke,
Henrik Drinkuth,
Thomas Eckhold,
Andreas Gätsch,
Christian Gehling,
Benedikt Gillessen,
Wolfgang Groß,
Timo Holzborn,
Lutz Robert Krämer,
Marsch-Barner/Schäfer,
Andreas Meyer,
Kyle Miller,
Jörg Mimberg,
Dirk Rabenhorst,
Frank A. Schäfer,
Matthias Schatz,
Eberhard Vetter,
Klaus von der Linden
> findR *
Herausgeber und Autoren sind ausnahmslos fachkundige Praktiker. Als Spezialisten und ausgewiesene Experten auf den Gebieten des Aktien- und Kapitalmarktrechts bieten sie Gewähr für hervorragende Qualität und eine bestmögliche Realisierung des Konzepts.
Aktualisiert: 2022-02-15
Autor:
Michael Arnold,
Torsten Busch,
Volker Butzke,
Henrik Drinkuth,
Thomas Eckhold,
Andreas Gätsch,
Christian Gehling,
Benedikt Gillessen,
Wolfgang Groß,
Jens Günther,
Timo Holzborn,
Lutz Robert Krämer,
Reinhard Marsch-Barner,
Andreas Meyer,
Jörg Mimberg,
Dirk Rabenhorst,
Frank A. Schäfer,
Mark Strauch,
Eberhard Vetter
> findR *
Dass Organe in Unternehmen nach wie vor bei Haftungsfragen im besonderen Fokus stehen, zeigt nicht zuletzt der VW-Abgasskandal. Die zunehmende Inanspruchnahme macht alle Beteiligten unruhig und verlangt guten Rat, den das bereits in zwei Auflagen sehr gut angenommene Handbuch Managerhaftung für jeden Risikobereich bereit hält.
- Dargestellt wird die Haftung aller Organe in allen Rechtsformen, von der AG und der GmbH über die Genossenschaft und den Verein bis hin zu den in der 3. Auflage nun auch behandelten öffentlichen Unternehmen.
- Herzstück des Handbuchs sind besonders relevante Risikobereiche – aufgefächert nach Branchen wie Industrieunternehmen oder Kreditinstitute, nach Rechtsgebieten wie Kartellrecht oder Steuerrecht und nach Sachverhalten wie Wettbewerbsverstoß oder Produktverantwortung.
- Behandelt werden auch prozessuale Fragen, die D&O-Versicherung (in der 3. Auflage weiter ausgebaut) sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
- Genauer betrachtet werden auch die Möglichkeiten, durch dienstvertragliche – haftungsabmildernde oder -verschärfende – Regelungen im Vorfeld Einfluss zu nehmen.
- Der zunehmenden Bedeutung von Corporate Social Responsibility wird durch ein neues Kapitel unter Einbeziehung des am 19.4.2017 in Kraft getretenen CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ebenso Rechnung getragen wie den Fragestellungen rund um Internal Investigations.
Aktualisiert: 2023-02-07
Autor:
Holger Altmeppen,
Helmut Balthasar,
Matthias Bentlage,
Eike Bicker,
Manfred Born,
Jürgen Brand,
Thomas Bücker,
Hartwin Bungert,
Ulrich Burgard,
Meinrad Dreher,
Werner F. Ebke,
Christian Feldmüller,
Torsten Fett,
Reinfrid Fischer,
Stefan Gebauer,
Benedikt Gillessen,
Sebastian Goslar,
Cornelius Götze,
Ulrich Haas,
Stephan Harbarth,
Burkhard Hess,
Christian Hick,
Horst Ihlas,
Joachim Jahn,
Wolfgang Kellenter,
Christian Kersting,
Christoph Klahold,
Detlef Kleindiek,
Lutz Robert Krämer,
Daniel M. Krause,
Thomas Kremer,
Gerd Krieger,
Sabrina Kulenkamp,
Marcus Lutter,
Reinhard Marsch-Barner,
Sven H. Schneider,
Uwe H. Schneider,
Christoph Schücking,
Georg Seyfarth,
Oliver Sieg,
Birgit Spießhofer,
Christoph Teichmann,
Dirk Uwer,
Dirk A. Verse,
Eberhard Vetter,
Heinz-Otto Weber,
Martin Wigand,
Cornelius Wilk,
Hans-Ulrich Wilsing
> findR *
Das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV und seine Ausnahmen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Doch die Vorschriften werden von den nationalen Behörden und Gerichten nur selten angewandt. Dies hängt zum einen mit den in vielen Ländern noch immer fehlenden Kompetenznormen zusammen, zum anderen mit der nur unvollständigen Anwendungsbefugnis der Mitgliedstaaten: Diese dürfen zwar das Verbot durchsetzen, nicht aber über Ausnahmen entscheiden; damit ist eine sinnvolle Bearbeitung der Fälle auf nationaler Ebene kaum möglich. Die Freistellungsbefugnis liegt allein bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Vielzahl der Fälle aber nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann und daher auf Methoden ausweicht, die aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht zumindest fragwürdig sind (z. B. Gruppenfreistellungen, comfort letters).
Abhilfe könnte eine auch dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werdende Verlagerung der Freistellungskompetenz in bestimmten Fällen auf die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bieten. Der Autor untersucht in seiner Arbeit, wie eine solche Dezentralisierung aussehen könnte, mit der in Situationen mit einem eindeutig nationalen Schwerpunkt (und damit in der Mehrzahl der Fälle) eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, ohne daß die Rechtseinheit in der Entscheidungspraxis verloren geht. Er schlägt vor, die Zuständigkeit eines Landes von den Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen abhängig zu machen, der Kommission aber in bestimmten Einzelfällen ein Vetorecht zuzugestehen, mit dem sie das Verfahren an sich ziehen kann. Die Entscheidungen der nationalen Behörden würden die erforderliche gemeinschaftsweite Geltung erhalten, indem sich die Kommission diese Entscheidungen automatisch zu eigen macht, wenn sie nicht innerhalb einer knapp, aber ausreichend bemessenen Frist widerspricht. Die Rechtseinheit würde letztlich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet. Der Autor untersucht die Problematik ferner auch unter tatsächlichen, verfahrensrechtlichen, legislativen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Aktualisiert: 2023-04-15
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