Der Autor beleuchtet das Phänomen einer unüberschaubar gewordenen bereicherungsrechtlichen Dogmatik, das heute zunehmend als Hindernis für Ausbildung und Praxis thematisiert wird. Patrick Gödicke verfolgt keine materielle Neukonzeption, sondern versteht seine Arbeit als Beitrag zu einer methodischen Konsolidierung des Bereicherungsrechts.
In der Literatur werden vor allem die Überlegenheit fallorientierter oder systemorientierter Rechtsfindung diskutiert. Dabei bleibt unklar, über wessen Arbeitstechniken - die des Rechtsanwenders oder die des Dogmatikers - eigentlich gesprochen wird. Der Verfasser thematisiert daher zunächst den Wirkungsbereich der Dogmatik. Sie soll nach heutiger Vorstellung eine rationale Rechtsanwendung gewährleisten, womit negativ die Kontrollierbarkeit, positiv die Entlastung der Rechtsanwendung gemeint sind. Zur Kontrollierbarkeit nimmt die Dogmatik eine Ordnung des Rechtsstoffs vor, zur Entlastung entwickelt sie Auslegungsvorschläge für einzelne Rechtssätze.
Der Verfasser betrachtet sodann das heutige bereicherungsrechtliche Anspruchssystem, das mit der Nichtleistungskondiktion und dem Gedanken einer offenen Typologie von Kondiktionen zweifelhafte Ordnungskategorien unterschiedlicher Abstraktionsebenen kombiniert, statt mit einer obersten Zweiteilung von Leistung und Eingriff die das Anspruchssystem prägende Dichotomie von Schuldverhältnis und Eigentum fortzuführen. Ebenso problematisch ist es, dem Rechtsanwender zu empfehlen, sich auf Grundstrukturen des Bereicherungsrechts zu konzentrieren oder sich vom Systemdenken ganz abzuwenden. Die damit favorisierten Techniken der Rechtsanwendung liegen zu einem nach wie vor herrschenden Ideal der Subsumtion konträr. Sinnvoll erscheint vielmehr, bewährte Hilfsnormen (z. B. den Leistungsbegriff) beizubehalten, korrigierende Wertungsgesichtspunkte dann aber auch zu ergänzenden Rechtssätzen fortzuentwickeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Der Autor beleuchtet das Phänomen einer unüberschaubar gewordenen bereicherungsrechtlichen Dogmatik, das heute zunehmend als Hindernis für Ausbildung und Praxis thematisiert wird. Patrick Gödicke verfolgt keine materielle Neukonzeption, sondern versteht seine Arbeit als Beitrag zu einer methodischen Konsolidierung des Bereicherungsrechts.
In der Literatur werden vor allem die Überlegenheit fallorientierter oder systemorientierter Rechtsfindung diskutiert. Dabei bleibt unklar, über wessen Arbeitstechniken - die des Rechtsanwenders oder die des Dogmatikers - eigentlich gesprochen wird. Der Verfasser thematisiert daher zunächst den Wirkungsbereich der Dogmatik. Sie soll nach heutiger Vorstellung eine rationale Rechtsanwendung gewährleisten, womit negativ die Kontrollierbarkeit, positiv die Entlastung der Rechtsanwendung gemeint sind. Zur Kontrollierbarkeit nimmt die Dogmatik eine Ordnung des Rechtsstoffs vor, zur Entlastung entwickelt sie Auslegungsvorschläge für einzelne Rechtssätze.
Der Verfasser betrachtet sodann das heutige bereicherungsrechtliche Anspruchssystem, das mit der Nichtleistungskondiktion und dem Gedanken einer offenen Typologie von Kondiktionen zweifelhafte Ordnungskategorien unterschiedlicher Abstraktionsebenen kombiniert, statt mit einer obersten Zweiteilung von Leistung und Eingriff die das Anspruchssystem prägende Dichotomie von Schuldverhältnis und Eigentum fortzuführen. Ebenso problematisch ist es, dem Rechtsanwender zu empfehlen, sich auf Grundstrukturen des Bereicherungsrechts zu konzentrieren oder sich vom Systemdenken ganz abzuwenden. Die damit favorisierten Techniken der Rechtsanwendung liegen zu einem nach wie vor herrschenden Ideal der Subsumtion konträr. Sinnvoll erscheint vielmehr, bewährte Hilfsnormen (z. B. den Leistungsbegriff) beizubehalten, korrigierende Wertungsgesichtspunkte dann aber auch zu ergänzenden Rechtssätzen fortzuentwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-20
> findR *
Der Autor beleuchtet das Phänomen einer unüberschaubar gewordenen bereicherungsrechtlichen Dogmatik, das heute zunehmend als Hindernis für Ausbildung und Praxis thematisiert wird. Patrick Gödicke verfolgt keine materielle Neukonzeption, sondern versteht seine Arbeit als Beitrag zu einer methodischen Konsolidierung des Bereicherungsrechts.
In der Literatur werden vor allem die Überlegenheit fallorientierter oder systemorientierter Rechtsfindung diskutiert. Dabei bleibt unklar, über wessen Arbeitstechniken - die des Rechtsanwenders oder die des Dogmatikers - eigentlich gesprochen wird. Der Verfasser thematisiert daher zunächst den Wirkungsbereich der Dogmatik. Sie soll nach heutiger Vorstellung eine rationale Rechtsanwendung gewährleisten, womit negativ die Kontrollierbarkeit, positiv die Entlastung der Rechtsanwendung gemeint sind. Zur Kontrollierbarkeit nimmt die Dogmatik eine Ordnung des Rechtsstoffs vor, zur Entlastung entwickelt sie Auslegungsvorschläge für einzelne Rechtssätze.
Der Verfasser betrachtet sodann das heutige bereicherungsrechtliche Anspruchssystem, das mit der Nichtleistungskondiktion und dem Gedanken einer offenen Typologie von Kondiktionen zweifelhafte Ordnungskategorien unterschiedlicher Abstraktionsebenen kombiniert, statt mit einer obersten Zweiteilung von Leistung und Eingriff die das Anspruchssystem prägende Dichotomie von Schuldverhältnis und Eigentum fortzuführen. Ebenso problematisch ist es, dem Rechtsanwender zu empfehlen, sich auf Grundstrukturen des Bereicherungsrechts zu konzentrieren oder sich vom Systemdenken ganz abzuwenden. Die damit favorisierten Techniken der Rechtsanwendung liegen zu einem nach wie vor herrschenden Ideal der Subsumtion konträr. Sinnvoll erscheint vielmehr, bewährte Hilfsnormen (z. B. den Leistungsbegriff) beizubehalten, korrigierende Wertungsgesichtspunkte dann aber auch zu ergänzenden Rechtssätzen fortzuentwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *
Das geltende Arzthaftungsrecht ist kein statisches Recht. Vielmehr wird es insbesondere in der Rechtsprechung des BGH stetig verfeinert und an neue Herausforderungen angepasst. Wichtige Entscheidungen des BGH ergingen zu Abgrenzungsfragen, so etwa zur Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der zivilrechtlichen Tätigkeit des sog. Durchgangsarztes, zur Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehler oder zur Abgrenzung von Primär- und Sekundärschaden. Fragen zur Eingriffsaufklärung wurden geklärt: zur Haftung des nur aufklärenden Arztes oder zur Pflicht zur wiederholten Aufklärung über die Möglichkeit einer Sectio bei veränderten Umständen. Besondere Bedeutung dürfte schließlich auch den Ausführungen des BGH zur sekundären Darlegungslast von Krankenhäusern in den sog. „Hygienefällen“ zukommen.
Das nun schon in der 15. Auflage erscheinende Werk versteht sich somit weiterhin nicht als Lehrbuch, sondern macht an den entschiedenen medizinischen Sachverhalten das immer dichter werdende Netz der Leitlinien der arzthaftungsrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte transparent. Für die Neuauflage haben die Autoren, die Tag für Tag mit dem Arzthaftungsrecht zu tun haben, zahlreiche neue Entscheidungen ausgewertet und in das Buch aufgenommen. Darunter u.a. zu den Rechtsfragen: Kein Schadensersatz wegen unterlassenem Behandlungsabbruch bei krankheitsbedingtem Leiden (BGHZ 221, 352); Eingeschränkte AGB-Kontrolle bei ärztlichen Aufklärungsformularen (BGHZ 231, 31);Wirksamkeit einer Klausel über zu leistenden Schadensersatz bei vorzeitiger Abreise des Patienten (BGH – III ZR 80/20); Voraussetzungen des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs unter Schutzzweckgesichtspunkten (BGH – VI ZR 206/21); Ausrichtung der Aufklärung am allgemeinen Sprachverständnis (BGH – VI ZR 462/15 und BGH – VI ZR 117/18); Rechtsprechung zur Grundaufklärung (BGH – VI ZR 27/17); Plausibilitätsprüfung eines hypothetischen Entscheidungskonflikts (BGH – VI ZR 401/19); Entscheidungsbefugnis getrennt lebender Elternteile bei Schutzimpfungen ihrer Kinder (BGH – XII ZB 157/16); Beschränkung der Beweisfolgen von Dokumentationsversäumnissen auf negative Vermutungswirkungen (BGH – VI ZR 71/17).
Aktualisiert: 2023-03-02
> findR *
Das geltende Arzthaftungsrecht ist kein statisches Recht. Vielmehr wird es insbesondere in der Rechtsprechung des BGH stetig verfeinert und an neue Herausforderungen angepasst. Wichtige Entscheidungen des BGH ergingen zu Abgrenzungsfragen, so etwa zur Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der zivilrechtlichen Tätigkeit des sog. Durchgangsarztes, zur Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehler oder zur Abgrenzung von Primär- und Sekundärschaden. Fragen zur Eingriffsaufklärung wurden geklärt: zur Haftung des nur aufklärenden Arztes oder zur Pflicht zur wiederholten Aufklärung über die Möglichkeit einer Sectio bei veränderten Umständen. Besondere Bedeutung dürfte schließlich auch den Ausführungen des BGH zur sekundären Darlegungslast von Krankenhäusern in den sog. „Hygienefällen“ zukommen.
Das nun schon in der 15. Auflage erscheinende Werk versteht sich somit weiterhin nicht als Lehrbuch, sondern macht an den entschiedenen medizinischen Sachverhalten das immer dichter werdende Netz der Leitlinien der arzthaftungsrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte transparent. Für die Neuauflage haben die Autoren, die Tag für Tag mit dem Arzthaftungsrecht zu tun haben, zahlreiche neue Entscheidungen ausgewertet und in das Buch aufgenommen. Darunter u.a. zu den Rechtsfragen: Kein Schadensersatz wegen unterlassenem Behandlungsabbruch bei krankheitsbedingtem Leiden (BGHZ 221, 352); Eingeschränkte AGB-Kontrolle bei ärztlichen Aufklärungsformularen (BGHZ 231, 31);Wirksamkeit einer Klausel über zu leistenden Schadensersatz bei vorzeitiger Abreise des Patienten (BGH – III ZR 80/20); Voraussetzungen des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs unter Schutzzweckgesichtspunkten (BGH – VI ZR 206/21); Ausrichtung der Aufklärung am allgemeinen Sprachverständnis (BGH – VI ZR 462/15 und BGH – VI ZR 117/18); Rechtsprechung zur Grundaufklärung (BGH – VI ZR 27/17); Plausibilitätsprüfung eines hypothetischen Entscheidungskonflikts (BGH – VI ZR 401/19); Entscheidungsbefugnis getrennt lebender Elternteile bei Schutzimpfungen ihrer Kinder (BGH – XII ZB 157/16); Beschränkung der Beweisfolgen von Dokumentationsversäumnissen auf negative Vermutungswirkungen (BGH – VI ZR 71/17).
Aktualisiert: 2023-03-02
> findR *
Formularerklärungen beherrschen das moderne Gesundheitswesen, überfordern aber viele Patienten. Unterzeichnete Aufklärungs- und Einwilligungsbögen haben deshalb keine materielle Bedeutung, erlauben es aber, den oft entscheidenden Anfangsbeweis für eine wirksame Einwilligung zu führen. Trotz dieses Widerspruchs sind die genauen rechtlichen Anforderungen an medizinische Formularerklärungen weitgehend ungeklärt. Aufgrund äußerlicher Ähnlichkeiten das Recht der vorformulierten Vertragsbedingungen heranzuziehen, wird dem Stellenwert der Patientenaufklärung nicht gerecht und führt zu undifferenzierten Pauschallösungen. Die zentrale Frage muss vielmehr sein, wann ein Formular (nicht anders als ein Gespräch) Verständnis beim Patienten ermöglicht und dessen konkretes Verstehen auch überprüfbar macht. Patrick Gödicke etabliert hierzu unter Anknüpfung an § 307 I 2 BGB ein um arzneimittel- und europarechtliche Vorgaben geschärftes medizinrechtliches Transparenzgebot und stellt auf dieser Grundlage konkrete Anforderungen an die äußere und inhaltliche Gestaltung von Formularregelungen, sowohl für die schulmedizinische Heilbehandlung als auch für die medizinische Forschung am Menschen. Der Beweiswert unterzeichneter Formularerklärungen hängt damit entscheidend von ihrer Transparenz ab. Zugleich können es auch nur transparente Aufklärungsformulare erlauben, neben der schriftlichen Aufklärung ausnahmsweise lediglich eine Gesprächsgelegenheit zu fordern, wo dies zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ausreichend erscheint, etwa bei Masseneingriffen einfachster Risikostruktur wie Impfungen oder Blutspenden.
Aktualisiert: 2022-12-22
> findR *
Formularerklärungen beherrschen das moderne Gesundheitswesen, überfordern aber viele Patienten. Unterzeichnete Aufklärungs- und Einwilligungsbögen haben deshalb keine materielle Bedeutung, erlauben es aber, den oft entscheidenden Anfangsbeweis für eine wirksame Einwilligung zu führen. Trotz dieses Widerspruchs sind die genauen rechtlichen Anforderungen an medizinische Formularerklärungen weitgehend ungeklärt. Aufgrund äußerlicher Ähnlichkeiten das Recht der vorformulierten Vertragsbedingungen heranzuziehen, wird dem Stellenwert der Patientenaufklärung nicht gerecht und führt zu undifferenzierten Pauschallösungen. Die zentrale Frage muss vielmehr sein, wann ein Formular (nicht anders als ein Gespräch) Verständnis beim Patienten ermöglicht und dessen konkretes Verstehen auch überprüfbar macht. Patrick Gödicke etabliert hierzu unter Anknüpfung an § 307 I 2 BGB ein um arzneimittel- und europarechtliche Vorgaben geschärftes medizinrechtliches Transparenzgebot und stellt auf dieser Grundlage konkrete Anforderungen an die äußere und inhaltliche Gestaltung von Formularregelungen, sowohl für die schulmedizinische Heilbehandlung als auch für die medizinische Forschung am Menschen. Der Beweiswert unterzeichneter Formularerklärungen hängt damit entscheidend von ihrer Transparenz ab. Zugleich können es auch nur transparente Aufklärungsformulare erlauben, neben der schriftlichen Aufklärung ausnahmsweise lediglich eine Gesprächsgelegenheit zu fordern, wo dies zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ausreichend erscheint, etwa bei Masseneingriffen einfachster Risikostruktur wie Impfungen oder Blutspenden.
Aktualisiert: 2022-12-22
> findR *
Am 31. Oktober 2010 feiert Jan Schapp, der von 1978 bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2006 Professor für Bürgerliches Recht und Rechtsphilosophie an der Justus-Liebig-Universität Gießen war, seinen 70. Geburtstag. Die vorliegende Festschrift enthält Beiträge, die seine Schüler, Kollegen und Gesprächspartner aus verschiedenen Fachdisziplinen verfasst haben, um den Jubilar zu beglückwünschen und zu ehren. Im Mittelpunkt des Werkes stehen Themen aus den ersten drei Büchern des BGB sowie den Grundlagen des Rechts und der angrenzenden Fachgebiete, die unter Rückgriff auf die Phänomenologie und die Geschichtenphilosophie behandelt werden. Die Themen der Festschriftbeiträge entsprechen den vielfältigen Forschungsinteressen des Jubilars in der Rechtswissenschaft, der Philosophie und der Theologie. Mit Beiträgen von: Jens Adolphsen, Kamil Arslanov, Ulrich Bälz, Christoph Benicke, Johann Braun, Hermann Deuser, Meinrad Dreher, Jens Ekkenga, Wolfgang Forster, Richard Giesen, Patrick Gödicke, Walter Grasnick, Rolf Gröschner, Horst Hammen, Ludwig Häsemeyer, Bernd Hecker, Norbert Horn, Karen Joisten, Ulrich Karthaus, Werner Krawietz, Kristian Kühl, Karl-Heinz Lembeck, Martin Lipp, Volker Lipp, Thilo Marauhn, Malgorzata Pyziak-Szafnicka, Franz Reimer, Wolfgang Schur, Konrad Stock, Helmuth Vetter, Wolf-Dietrich Walker, Harm Peter Westermann, Eberhard Wieser, Peter A. Windel
Aktualisiert: 2022-12-22
> findR *
Der Autor beleuchtet das Phänomen einer unüberschaubar gewordenen bereicherungsrechtlichen Dogmatik, das heute zunehmend als Hindernis für Ausbildung und Praxis thematisiert wird. Patrick Gödicke verfolgt keine materielle Neukonzeption, sondern versteht seine Arbeit als Beitrag zu einer methodischen Konsolidierung des Bereicherungsrechts.
In der Literatur werden vor allem die Überlegenheit fallorientierter oder systemorientierter Rechtsfindung diskutiert. Dabei bleibt unklar, über wessen Arbeitstechniken - die des Rechtsanwenders oder die des Dogmatikers - eigentlich gesprochen wird. Der Verfasser thematisiert daher zunächst den Wirkungsbereich der Dogmatik. Sie soll nach heutiger Vorstellung eine rationale Rechtsanwendung gewährleisten, womit negativ die Kontrollierbarkeit, positiv die Entlastung der Rechtsanwendung gemeint sind. Zur Kontrollierbarkeit nimmt die Dogmatik eine Ordnung des Rechtsstoffs vor, zur Entlastung entwickelt sie Auslegungsvorschläge für einzelne Rechtssätze.
Der Verfasser betrachtet sodann das heutige bereicherungsrechtliche Anspruchssystem, das mit der Nichtleistungskondiktion und dem Gedanken einer offenen Typologie von Kondiktionen zweifelhafte Ordnungskategorien unterschiedlicher Abstraktionsebenen kombiniert, statt mit einer obersten Zweiteilung von Leistung und Eingriff die das Anspruchssystem prägende Dichotomie von Schuldverhältnis und Eigentum fortzuführen. Ebenso problematisch ist es, dem Rechtsanwender zu empfehlen, sich auf Grundstrukturen des Bereicherungsrechts zu konzentrieren oder sich vom Systemdenken ganz abzuwenden. Die damit favorisierten Techniken der Rechtsanwendung liegen zu einem nach wie vor herrschenden Ideal der Subsumtion konträr. Sinnvoll erscheint vielmehr, bewährte Hilfsnormen (z. B. den Leistungsbegriff) beizubehalten, korrigierende Wertungsgesichtspunkte dann aber auch zu ergänzenden Rechtssätzen fortzuentwickeln.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
MEHR ANZEIGEN
Bücher von Gödicke, Patrick
Sie suchen ein Buch oder Publikation vonGödicke, Patrick ? Bei Buch findr finden Sie alle Bücher Gödicke, Patrick.
Entdecken Sie neue Bücher oder Klassiker für Sie selbst oder zum Verschenken. Buch findr hat zahlreiche Bücher
von Gödicke, Patrick im Sortiment. Nehmen Sie sich Zeit zum Stöbern und finden Sie das passende Buch oder die
Publiketion für Ihr Lesevergnügen oder Ihr Interessensgebiet. Stöbern Sie durch unser Angebot und finden Sie aus
unserer großen Auswahl das Buch, das Ihnen zusagt. Bei Buch findr finden Sie Romane, Ratgeber, wissenschaftliche und
populärwissenschaftliche Bücher uvm. Bestellen Sie Ihr Buch zu Ihrem Thema einfach online und lassen Sie es sich
bequem nach Hause schicken. Wir wünschen Ihnen schöne und entspannte Lesemomente mit Ihrem Buch
von Gödicke, Patrick .
Gödicke, Patrick - Große Auswahl an Publikationen bei Buch findr
Bei uns finden Sie Bücher aller beliebter Autoren, Neuerscheinungen, Bestseller genauso wie alte Schätze. Bücher
von Gödicke, Patrick die Ihre Fantasie anregen und Bücher, die Sie weiterbilden und Ihnen wissenschaftliche Fakten
vermitteln. Ganz nach Ihrem Geschmack ist das passende Buch für Sie dabei. Finden Sie eine große Auswahl Bücher
verschiedenster Genres, Verlage, Schlagworte Genre bei Buchfindr:
Unser Repertoire umfasst Bücher von
- Gödikemeier, Iris
- Gödikemeier, Iris
- Godin, Christian
- Godin, Fr.
- Godin, Freiherr von
- Godin, Gordon Freiherr von
- Godin, Hans
- Godin, Hans von
- Godin, Paul
- Godin, Reinhard
Sie haben viele Möglichkeiten bei Buch findr die passenden Bücher für Ihr Lesevergnügen zu entdecken. Nutzen Sie
unsere Suchfunktionen, um zu stöbern und für Sie interessante Bücher in den unterschiedlichen Genres und Kategorien
zu finden. Neben Büchern von Gödicke, Patrick und Büchern aus verschiedenen Kategorien finden Sie schnell und
einfach auch eine Auflistung thematisch passender Publikationen. Probieren Sie es aus, legen Sie jetzt los! Ihrem
Lesevergnügen steht nichts im Wege. Nutzen Sie die Vorteile Ihre Bücher online zu kaufen und bekommen Sie die
bestellten Bücher schnell und bequem zugestellt. Nehmen Sie sich die Zeit, online die Bücher Ihrer Wahl anzulesen,
Buchempfehlungen und Rezensionen zu studieren, Informationen zu Autoren zu lesen. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
das Team von Buchfindr.