Band 11/3 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 780-822 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 780-782 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis), §§ 783-792 (Anweisung), 793-808 (Schuldverschreibung auf den Inhaber), §§ 809-811 (Vorlegung von Sachen) sowie die §§ 812-822 (Ungerechtfertigte Bereicherung).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Band 11/3 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 780-822 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 780-782 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis), §§ 783-792 (Anweisung), 793-808 (Schuldverschreibung auf den Inhaber), §§ 809-811 (Vorlegung von Sachen) sowie die §§ 812-822 (Ungerechtfertigte Bereicherung).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Band 5/3 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 328-432 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 328-335 (Versprechung der Leistung an einen Dritten), §§ 336-345 (Draufgabe, Vertragsstrafe), §§ 346-354 (Rücktritt), §§ 355-361 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen), §§ 362-371 (Erfüllung), §§ 372-386 (Hinterlegung), §§ 387-396 (Aufrechung), § 397 (Erlass), §§ 398-413 (Übertragung), §§ 414-419 (Schuldübernahme), §§ 420-432 (Mehrheit von Schuldner und Gläubigern).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Band 5/3 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 328-432 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 328-335 (Versprechung der Leistung an einen Dritten), §§ 336-345 (Draufgabe, Vertragsstrafe), §§ 346-354 (Rücktritt), §§ 355-361 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen), §§ 362-371 (Erfüllung), §§ 372-386 (Hinterlegung), §§ 387-396 (Aufrechung), § 397 (Erlass), §§ 398-413 (Übertragung), §§ 414-419 (Schuldübernahme), §§ 420-432 (Mehrheit von Schuldner und Gläubigern).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Band 5/3 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 328-432 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 328-335 (Versprechung der Leistung an einen Dritten), §§ 336-345 (Draufgabe, Vertragsstrafe), §§ 346-354 (Rücktritt), §§ 355-361 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen), §§ 362-371 (Erfüllung), §§ 372-386 (Hinterlegung), §§ 387-396 (Aufrechung), § 397 (Erlass), §§ 398-413 (Übertragung), §§ 414-419 (Schuldübernahme), §§ 420-432 (Mehrheit von Schuldner und Gläubigern).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Band 5/3 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 328-432 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 328-335 (Versprechung der Leistung an einen Dritten), §§ 336-345 (Draufgabe, Vertragsstrafe), §§ 346-354 (Rücktritt), §§ 355-361 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen), §§ 362-371 (Erfüllung), §§ 372-386 (Hinterlegung), §§ 387-396 (Aufrechung), § 397 (Erlass), §§ 398-413 (Übertragung), §§ 414-419 (Schuldübernahme), §§ 420-432 (Mehrheit von Schuldner und Gläubigern).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Einleitung bringt Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des BGB und stellt die Gestaltungs- und Wertprinzipien des Gesetzes und sein Verhältnis zum Europäischen Recht dar. Die Kommentierung der §§ 1-103 berücksichtigt die vielfältigen gesetzlichen Änderungen und trägt der seit der 12. Auflage ergangenen Rechtsprechung Rechnung. Auf sich abzeichnende Neuentwicklungen wurde immer hingewiesen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Einleitung bringt Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des BGB und stellt die Gestaltungs- und Wertprinzipien des Gesetzes und sein Verhältnis zum Europäischen Recht dar. Die Kommentierung der §§ 1-103 berücksichtigt die vielfältigen gesetzlichen Änderungen und trägt der seit der 12. Auflage ergangenen Rechtsprechung Rechnung. Auf sich abzeichnende Neuentwicklungen wurde immer hingewiesen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Band 11/1 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 705-758 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 705-740 (Gesellschaft) sowie die §§ 741-758 (Gemeinschaft).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Band 11/1 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 705-758 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 705-740 (Gesellschaft) sowie die §§ 741-758 (Gemeinschaft).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Band 11/1 des Standardwerkes zum BGB enthält in bewährter Qualität umfangreiche Erläuterungen der §§ 705-758 aus dem Recht der Schuldverhältnisse unter Berücksichtigung aktueller Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Enthalten sind im Einzelnen die §§ 705-740 (Gesellschaft) sowie die §§ 741-758 (Gemeinschaft).
Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit den §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hat der Gesetzgeber weitreichende Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften geschaffen. Regelungszweck der Vorschriften ist die Herstellung von Transparenz hinsichtlich der wesentlichen Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften.
Primärer Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist die Frage, inwieweit dieser Regelungszweck auch in den in der Praxis dominierenden Fällen mehrstufiger Unternehmensverbindungen erreicht wird. Hierbei steht § 22 WpHG im Vordergrund. Der in Absatz 3 dieser Vorschrift geregelte Verbundtatbestand der Kontrolle, an dessen Vorliegen die Zurechnung von Stimmrechten im Unternehmensverbund geknüpft wird, weicht nicht unerheblich vom Verbundkonzept der §§ 15 ff. AktG ab. Des Weiteren werden noch die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung von Stimmrechten verbundener Unternehmen sowie die unternehmensverbundinterne Informationsverschaffung behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die zunehmende grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen stellt die Beteiligten, auch was das Vertretungsrecht und seine Handhabung anbelangt, vor neue Herausforderungen. Zu klären ist einerseits, welches Recht im konkreten Zusammenhang anwendbar ist. Andererseits ist der Frage nachzugehen, in welcher Weise etwa das ausländische Recht Umfang und Grenzen der Vertretungsmacht von Organen des Vertragspartners ordnet. Wer sich im Blick hierauf die Aufgabe stellt, rechtsvergleichende Studien zu erstellen, erfährt mit Überraschung, wie unterschiedlich sich das Recht der Vertretung in den einzelnen Staaten entwickelt hat.
Die jahrzehntelangen Bemühungen um eine europäische Rechtsangleichung haben zwar eine Reihe der sich für die Praxis ergebenden Schwierigkeiten beseitigt, aber auch weiterhin stellen sich eine Vielzahl ungeklärter Fragen. So sind etwa in den Anwendungsbereich der EG-Publizitäts-Richtlinie (68/151/EWG) nicht alle Rechtsformen für Unternehmen aufgenommen, ungeklärt ist das Verhältnis der Teil-Rechtsfähigkeit zum Umfang und den Grenzen der Vertretungsmacht, unterschiedlich sind die Regeln über die Zuständigkeit der Gesellschaftsorgane u.a.m.
Im Anschluß an die Länderberichte zur Rechtslage in Deutschland, Italien und Spanien (Bearbeiter: Stefan Fellmeth, Band 105 dieser Schriftenreihe) sowie in Österreich (Bearbeiter: Gregor Seikel, Band 109 dieser Schriftenreihe) bilden die hier vorgelegten Länderberichte zur Rechtslage in Dänemark, in den Niederlanden und in der Schweiz einen dritten Teil. Sie bieten in einer zusammenfassenden Darstellung einen Leitfaden und eine Hilfestellung für deutsche Vertragspartner, die Rechtsgeschäfte mit Rechtsträgern abschließen, die dem Recht der genannten Staaten unterliegen. In den Beiträgen wird ein Schwerpunkt auf die praktisch bedeutsame Vertretung von Gesellschaften gelegt. Dazu werden die verschiedenen Gesellschaftsformen, deren gesetzliche Grundlagen und Organisationsstruktur dargestellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die wirksame Vertretung eines ausländischen Vertragspartners hat für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen erhebliche Bedeutung. Dies war Anlaß, das Vertretungsrecht im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Auswirkungen der europäischen Rechtsangleichung hierauf zu untersuchen. Im Mittelpunkt stehen Ausgestaltung, Umfang, Grenzen und Nachweis der Vertretungsmacht in Personen- und Kapitalgesellschaften sowie den öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Einführend wird die Struktur dieser verselbständigten Rechtsträger unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten analysiert. Im Zusammenhang mit den juristischen Personen erweist sich die Begrenzung der Rechtsfähigkeit durch den Verbandszweck aufgrund der Ultra-Vires-Lehre als maßgeblicher Faktor für das englische Vertretungsrecht. Hieraus resultieren im Bereich der Vertretung von Kapitalgesellschaften erhebliche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem englischen Gesellschaftsrecht.
Die Autorin zeichnet die Entwicklung der Ultra-Vires-Lehre von ihrem Ursprung bis zu ihrer weitgehenden Abschaffung durch die Umsetzung der Ersten Gesellschaftsrechtlichen EG-Richtlinie vom 9. März 1968 (68/151/EWG) im englischen Recht nach. Die Abkehr des englischen Rechts von der Ultra-Vires-Lehre wird vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zielsetzungen der europarechtlichen Bestimmungen und der englischen Rechtsordnung erläutert. Der mit der Ultra-Vires-Lehre bezweckte Anteilseigner- und Gläubigerschutz wird dem in der deutschen Rechtsordnung vorherrschenden Prinzip des Verkehrsschutzes gegenübergestellt. Eine abschließende Bewertung kommt zu dem Ergebnis, daß zur Verwirklichung dieser Prinzipien im englischen Recht die Ultra-Vires-Lehre nicht erforderlich ist. Zum Schutz der Anteilseigner und Gläubiger werden Regelungen zur Kapitalerhaltung und zur Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane gegenüber der Gesellschaft für ausreichend erachtet. Trotz der Angleichung des Vertretungsrechts durch die Erste Gesellschaftsrechtliche EG-Richtlinie bestehen weiterhin Unterschiede zur deutschen Rechtsordnung, die für die Praxis beachtlich sind. Dies führt im Ergebnis zu der Feststellung, daß das englische Vertretungsrecht den europarechtlichen Anforderungen an den Verkehrsschutz nicht vollständig entspricht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die wirksame Vertretung eines ausländischen Vertragspartners hat für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen erhebliche Bedeutung. Dies war Anlaß, das Vertretungsrecht im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Auswirkungen der europäischen Rechtsangleichung hierauf zu untersuchen. Im Mittelpunkt stehen Ausgestaltung, Umfang, Grenzen und Nachweis der Vertretungsmacht in Personen- und Kapitalgesellschaften sowie den öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Einführend wird die Struktur dieser verselbständigten Rechtsträger unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten analysiert. Im Zusammenhang mit den juristischen Personen erweist sich die Begrenzung der Rechtsfähigkeit durch den Verbandszweck aufgrund der Ultra-Vires-Lehre als maßgeblicher Faktor für das englische Vertretungsrecht. Hieraus resultieren im Bereich der Vertretung von Kapitalgesellschaften erhebliche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem englischen Gesellschaftsrecht.
Die Autorin zeichnet die Entwicklung der Ultra-Vires-Lehre von ihrem Ursprung bis zu ihrer weitgehenden Abschaffung durch die Umsetzung der Ersten Gesellschaftsrechtlichen EG-Richtlinie vom 9. März 1968 (68/151/EWG) im englischen Recht nach. Die Abkehr des englischen Rechts von der Ultra-Vires-Lehre wird vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zielsetzungen der europarechtlichen Bestimmungen und der englischen Rechtsordnung erläutert. Der mit der Ultra-Vires-Lehre bezweckte Anteilseigner- und Gläubigerschutz wird dem in der deutschen Rechtsordnung vorherrschenden Prinzip des Verkehrsschutzes gegenübergestellt. Eine abschließende Bewertung kommt zu dem Ergebnis, daß zur Verwirklichung dieser Prinzipien im englischen Recht die Ultra-Vires-Lehre nicht erforderlich ist. Zum Schutz der Anteilseigner und Gläubiger werden Regelungen zur Kapitalerhaltung und zur Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane gegenüber der Gesellschaft für ausreichend erachtet. Trotz der Angleichung des Vertretungsrechts durch die Erste Gesellschaftsrechtliche EG-Richtlinie bestehen weiterhin Unterschiede zur deutschen Rechtsordnung, die für die Praxis beachtlich sind. Dies führt im Ergebnis zu der Feststellung, daß das englische Vertretungsrecht den europarechtlichen Anforderungen an den Verkehrsschutz nicht vollständig entspricht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gleichordnungskonzerne finden in der theoretischen Aufbereitung durch Rechts- und Wirtschaftswissenschaft kaum, wohl aber in der Praxis des Wirtschaftslebens Beachtung. Tatbestand und Rechtsfolgen dieses Gebildes sind zumindest für den Bereich des Gesellschaftsrechts weitgehend ungeklärt. Etwas Licht kam in dieses Schattendasein gleichgeordneter Konzernverbindungen zu Beginn der 90er Jahre, als im Zuge der Diskussion um den qualifizierten faktischen Unterordnungskonzern geltend gemacht wurde, daß gerade die für die meiste Aufregung sorgende Fallkonstellation, in der ein Gesellschafter allein wegen seiner dominierenden Stellung in mehreren Gesellschaften zum konzernrechtlichen Haftungssubjekt erklärt werde, gar keinen Unterordnungs-, sondern einen Gleichordnungskonzern darstelle.
Der Autor des vorliegenden Werkes nimmt diese Frage zum Anlaß für eine grundlegende Untersuchung des Gleichordnungskonzerns. Er beschäftigt sich hierbei ausführlich mit dem Unternehmensbegriff, den er - anders als die herrschende Meinung - dahingehend interpretiert, daß nur in kaufmännischer Weise eingerichtete Gewerbebetriebe als konzernrechtliche Unternehmen anzusehen seien. Auch der Begriff der einheitlichen Leitung, dem im Gleichordnungskonzern weit zentralere Bedeutung zukommt als im Unterordnungskonzern, wird im engeren Sinne aufgefaßt: Der Autor zählt einen ganzen Katalog von Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, um aus einem einfachen Unternehmensverbund eine Wirtschaftseinheit im Sinne des Konzernrechts zu machen. Im weiteren Verlauf der Untersuchung stehen Haftungsfragen über die Rechtsfolgen bei Bestehen eines Gleichordnungskonzerns im Mittelpunkt der Betrachtung. Hier lehnt der Verfasser konzernspezifische Haftungsinstitute sowohl in Form einer Zustands als auch in Gestalt einer Verhaltenshaftung ab, bejaht aber die Möglichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung, deren Voraussetzungen gerade in gleichgeordneten Konzernkonstellationen erfüllt sein können.
Die besonders im ersten Teil mit einer Vielzahl von Beispielsfällen angereicherte Arbeit schließt mit Überlegungen zur Rechnungslegung im Gleichordnungskonzern, die er nicht de lege lata, wohl aber de lege ferenda für geboten hält, sowie mit Ausführungen zur sogenannten Konzernbildungskontrolle, wo der Verfasser - ebenso wie bei der Haftung - kein Bedürfnis für die Installierung speziell konzernrechtlicher Regelungen sieht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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