Der Erlaubnistatbestandsirrtum stellt das faszinierendste und zugleich schwierigste Problem der Irrtumslehre dar, da jeder Lösungsversuch die Grundlagen des Strafrechtssystems berührt. Im Anschluss an einige jüngere Urteile des BGH wurde die – lange Zeit verstummte – Diskussion über die Behandlung dieses Irrtums wieder aufgenommen.
Die Ergebnisse der Rechtsprechung und die Analyse der zum Erlaubnistatbestandsirrtum vertretenen Lösungsansätze zeigen, dass die etablierten Lehren nicht überzeugen können. Die Schwäche aller Theorien, die § 16 I StGB direkt oder analog auf den Erlaubnistatbestandsirrtum anwenden, liegt in der unverdienten Privilegierung auch solcher Täter, die die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus nicht nachvollziehbaren Gründen annehmen. Zahlreiche Beispiele aus der jüngsten Rechtsprechung zeigen, dass die seit BGHSt 3, 105 ff. die Diskussion prägende Behauptung der »prinzipiellen Rechtstreue« des im Erlaubnistatbestandsirrtum Handelnden häufig der Realität spottet. In solchen Fällen stellt nur die Vorsatzstrafe eine angemessene Reaktion dar. Deshalb kann nur die strenge Schuldtheorie überzeugen, die den Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 17 StGB behandelt. Sie ist jedoch um eine flexible Rechtsfolgenkonzeption zu ergänzen, die der besonderen Natur des Erlaubnistatbestandsirrtums als Sachverhaltsirrtum gerecht wird und in elastischer Weise in allen denkbaren Irrtumskonstellationen eine dem Tatunrecht angemessene Bestrafung erlaubt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Erlaubnistatbestandsirrtum stellt das faszinierendste und zugleich schwierigste Problem der Irrtumslehre dar, da jeder Lösungsversuch die Grundlagen des Strafrechtssystems berührt. Im Anschluss an einige jüngere Urteile des BGH wurde die – lange Zeit verstummte – Diskussion über die Behandlung dieses Irrtums wieder aufgenommen.
Die Ergebnisse der Rechtsprechung und die Analyse der zum Erlaubnistatbestandsirrtum vertretenen Lösungsansätze zeigen, dass die etablierten Lehren nicht überzeugen können. Die Schwäche aller Theorien, die § 16 I StGB direkt oder analog auf den Erlaubnistatbestandsirrtum anwenden, liegt in der unverdienten Privilegierung auch solcher Täter, die die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus nicht nachvollziehbaren Gründen annehmen. Zahlreiche Beispiele aus der jüngsten Rechtsprechung zeigen, dass die seit BGHSt 3, 105 ff. die Diskussion prägende Behauptung der »prinzipiellen Rechtstreue« des im Erlaubnistatbestandsirrtum Handelnden häufig der Realität spottet. In solchen Fällen stellt nur die Vorsatzstrafe eine angemessene Reaktion dar. Deshalb kann nur die strenge Schuldtheorie überzeugen, die den Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 17 StGB behandelt. Sie ist jedoch um eine flexible Rechtsfolgenkonzeption zu ergänzen, die der besonderen Natur des Erlaubnistatbestandsirrtums als Sachverhaltsirrtum gerecht wird und in elastischer Weise in allen denkbaren Irrtumskonstellationen eine dem Tatunrecht angemessene Bestrafung erlaubt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Erlaubnistatbestandsirrtum stellt das faszinierendste und zugleich schwierigste Problem der Irrtumslehre dar, da jeder Lösungsversuch die Grundlagen des Strafrechtssystems berührt. Im Anschluss an einige jüngere Urteile des BGH wurde die – lange Zeit verstummte – Diskussion über die Behandlung dieses Irrtums wieder aufgenommen.
Die Ergebnisse der Rechtsprechung und die Analyse der zum Erlaubnistatbestandsirrtum vertretenen Lösungsansätze zeigen, dass die etablierten Lehren nicht überzeugen können. Die Schwäche aller Theorien, die § 16 I StGB direkt oder analog auf den Erlaubnistatbestandsirrtum anwenden, liegt in der unverdienten Privilegierung auch solcher Täter, die die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus nicht nachvollziehbaren Gründen annehmen. Zahlreiche Beispiele aus der jüngsten Rechtsprechung zeigen, dass die seit BGHSt 3, 105 ff. die Diskussion prägende Behauptung der »prinzipiellen Rechtstreue« des im Erlaubnistatbestandsirrtum Handelnden häufig der Realität spottet. In solchen Fällen stellt nur die Vorsatzstrafe eine angemessene Reaktion dar. Deshalb kann nur die strenge Schuldtheorie überzeugen, die den Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 17 StGB behandelt. Sie ist jedoch um eine flexible Rechtsfolgenkonzeption zu ergänzen, die der besonderen Natur des Erlaubnistatbestandsirrtums als Sachverhaltsirrtum gerecht wird und in elastischer Weise in allen denkbaren Irrtumskonstellationen eine dem Tatunrecht angemessene Bestrafung erlaubt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Der Kommentar erläutert umfassend und fundiert alle Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). Das Werk gibt dabei einen verlässlichen Überblick und eine an der Strafrechtspraxis orientierte Auswertung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur.
Vorteile auf einen Blickhöchste Aktualitätschneller Überblick durch den strukturierten Aufbaurenommierte Autorinnen und Autoren aus dem Strafrechtzahlreiche Hinweise zu weiter führender Literatur zu Beginn der Kommentierungen
Zur Neuauflage
Das Werk ist von höchster Aktualität und berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen bei Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. So sind u.a. enthalten:59. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen60. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im AuslandJahressteuergesetz 2020
Zielgruppe
Für Strafverteidigung, Strafrichterschaft, Staatsanwaltschaft, Referendarinnen und Referendare und Studierende.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Markus Bange,
Stephan Beukelmann,
Folker Bittmann,
Kai Cornelius,
Jens Dallmeyer,
Klaus Ellbogen,
Ralf Eschelbach,
Sven Großmann,
Bernd von Heintschel-Heinegg,
Michael Heuchemer,
Jörg Hollering,
Hans Kudlich,
Tobias Kulhanek,
Sebastian Laudien,
Carsten Momsen,
Thomas Nuzinger,
Peter Rackow,
Markus Rübenstahl,
Felix Ruhmannseder,
Laura Iva Savic,
Heiner Christian Schmidt,
Philipp Stoll,
Brian Valerius,
Matthias Weidemann,
Lars Witteck,
Petra Wittig,
Theo Ziegler
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Zum Werk
Der Kommentar erläutert umfassend und fundiert alle Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). Das Werk gibt dabei einen verlässlichen Überblick und eine an der Strafrechtspraxis orientierte Auswertung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur.
Vorteile auf einen Blick
- höchste Aktualität
- schneller Überblick durch den strukturierten Aufbau
- renommierte Strafrechtler als Autoren
- zahlreiche Hinweise zu weiter führender Literatur zu Beginn der Kommentierungen
Zur Neuauflage
Neben der jüngsten Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt der Kommentar sämtliche Gesetzesänderungen der jüngeren Zeit, wie die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen.
Zielgruppe
Für Strafverteidiger, Strafrichter, Staatsanwälte, Referendare und Studierende.
Aktualisiert: 2021-03-25
Autor:
Markus Bange,
Stephan Beukelmann,
Folker Bittmann,
Kai Cornelius,
Jens Dallmeyer,
Klaus Ellbogen,
Ralf Eschelbach,
Burkhard Feilcke,
Bernd von Heintschel-Heinegg,
Michael Heuchemer,
Jörg Hollering,
Hans Kudlich,
Tobias Kulhanek,
Sebastian Laudien,
Carsten Momsen,
Thomas Nuzinger,
Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu,
Peter Rackow,
Markus Rübenstahl,
Felix Ruhmannseder,
Laura Iva Savic,
Heiner Christian Schmidt,
Philipp Stoll,
Brian Valerius,
Matthias Weidemann,
Lars Witteck,
Petra Wittig,
Theo Ziegler
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Der Erlaubnistatbestandsirrtum stellt das faszinierendste und zugleich schwierigste Problem der Irrtumslehre dar, da jeder Lösungsversuch die Grundlagen des Strafrechtssystems berührt. Im Anschluss an einige jüngere Urteile des BGH wurde die – lange Zeit verstummte – Diskussion über die Behandlung dieses Irrtums wieder aufgenommen.
Die Ergebnisse der Rechtsprechung und die Analyse der zum Erlaubnistatbestandsirrtum vertretenen Lösungsansätze zeigen, dass die etablierten Lehren nicht überzeugen können. Die Schwäche aller Theorien, die § 16 I StGB direkt oder analog auf den Erlaubnistatbestandsirrtum anwenden, liegt in der unverdienten Privilegierung auch solcher Täter, die die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus nicht nachvollziehbaren Gründen annehmen. Zahlreiche Beispiele aus der jüngsten Rechtsprechung zeigen, dass die seit BGHSt 3, 105 ff. die Diskussion prägende Behauptung der »prinzipiellen Rechtstreue« des im Erlaubnistatbestandsirrtum Handelnden häufig der Realität spottet. In solchen Fällen stellt nur die Vorsatzstrafe eine angemessene Reaktion dar. Deshalb kann nur die strenge Schuldtheorie überzeugen, die den Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 17 StGB behandelt. Sie ist jedoch um eine flexible Rechtsfolgenkonzeption zu ergänzen, die der besonderen Natur des Erlaubnistatbestandsirrtums als Sachverhaltsirrtum gerecht wird und in elastischer Weise in allen denkbaren Irrtumskonstellationen eine dem Tatunrecht angemessene Bestrafung erlaubt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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