Aktualisiert: 2023-07-02
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Zum Werk
Anhand von mehr als 40 wirklichkeitsnahen Fällen mit Musterlösungen führt die bewährte Fallsammlung Studierende, junge Praktikerinnen und Praktiker sowie Fachanwaltskandidatinnen und -kandidaten intensiv in die Grundfragen und die wichtigsten Teilbereiche des Urheber- und Medienrechts ein. Vermittelt und vertieft wird dabei sowohl materiell-rechtliches Wissen als auch das für die Fallbearbeitung unentbehrliche Denken in den spezifischen Anspruchsgrundlagen.
Die Fälle widmen sich vor allem den Themen Werkbegriff, Schutzumfang und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht, Verwertungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, europäisches und internationales Urheberrecht sowie Abgrenzungsfragen zum gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Designrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht) sowie zum Persönlichkeitsrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt beim Medienrecht (Presserecht, Rundfunkrecht, Telemedienrecht), wobei auch hier die europarechtlichen Vorgaben und die internationalen Bezüge berücksichtigt werden.
Vorteile auf einen Blickpraxisnahe FälleOrientierung an Leitentscheidungen, insbesondere des BGHerfahrene, renommierte Autorinnen und Autoren
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt wichtige Novellierungen des Urheber- und Medienrechts (etwa die Umsetzung der DSM-RL) und verarbeitet neue höchstrichterliche Entscheidungen.
Zielgruppe
Für Studierende, Referendarinnen und Referendare, Fachanwaltskandidatinnen und -kandidaten, Fach- und Rechtsanwaltschaft sowie Justiziariat und andere Verantwortliche in Medienunternehmen.
Aktualisiert: 2023-06-30
Autor:
Winfried Bullinger,
Ilja Czernik,
Lydia Erdmann,
Michael Fricke,
Eike Wilhelm Grunert,
Malte Grützmacher,
Ulrich Hildebrandt,
Ole Jani,
Martin Kefferpütz,
Stefan Lüft,
Michelle Prüfer,
Antje Lorelle Stein,
Artur-Axel Wandtke,
Marcus von Welser,
Anna Wrage
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Anhand von mehr als 40 wirklichkeitsnahen Fällen mit Musterlösungen führt die bewährte Fallsammlung Studierende, junge Praktikerinnen und Praktiker sowie Fachanwaltskandidatinnen und -kandidaten intensiv in die Grundfragen und die wichtigsten Teilbereiche des Urheber- und Medienrechts ein. Vermittelt und vertieft wird dabei sowohl materiell-rechtliches Wissen als auch das für die Fallbearbeitung unentbehrliche Denken in den spezifischen Anspruchsgrundlagen.
Die Fälle widmen sich vor allem den Themen Werkbegriff, Schutzumfang und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht, Verwertungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, europäisches und internationales Urheberrecht sowie Abgrenzungsfragen zum gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Designrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht) sowie zum Persönlichkeitsrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt beim Medienrecht (Presserecht, Rundfunkrecht, Telemedienrecht), wobei auch hier die europarechtlichen Vorgaben und die internationalen Bezüge berücksichtigt werden.
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Die Fälle widmen sich vor allem den Themen Werkbegriff, Schutzumfang und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht, Verwertungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, europäisches und internationales Urheberrecht sowie Abgrenzungsfragen zum gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Designrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht) sowie zum Persönlichkeitsrecht.
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Die Fälle widmen sich vor allem den Themen Werkbegriff, Schutzumfang und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht, Verwertungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, europäisches und internationales Urheberrecht sowie Abgrenzungsfragen zum gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Designrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht) sowie zum Persönlichkeitsrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt beim Medienrecht (Presserecht, Rundfunkrecht, Telemedienrecht), wobei auch hier die europarechtlichen Vorgaben und die internationalen Bezüge berücksichtigt werden.
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Fälle widmen sich vor allem den Themen Werkbegriff, Schutzumfang und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht, Verwertungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, europäisches und internationales Urheberrecht sowie Abgrenzungsfragen zum gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Designrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht) sowie zum Persönlichkeitsrecht.
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Die Fälle widmen sich vor allem den Themen Werkbegriff, Schutzumfang und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht, Verwertungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, europäisches und internationales Urheberrecht sowie Abgrenzungsfragen zum gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Designrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht) sowie zum Persönlichkeitsrecht.
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Die Fälle widmen sich vor allem den Themen Werkbegriff, Schutzumfang und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht, Verwertungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, europäisches und internationales Urheberrecht sowie Abgrenzungsfragen zum gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Designrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht) sowie zum Persönlichkeitsrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt beim Medienrecht (Presserecht, Rundfunkrecht, Telemedienrecht), wobei auch hier die europarechtlichen Vorgaben und die internationalen Bezüge berücksichtigt werden.
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Aktualisiert: 2023-06-16
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor befaßt sich handbuchartig mit den Strafvorschriften des Urheberrechts. Trotz der Fülle des verwerteten Materials bewahrt der Verfasser dank der klaren Gliederung die Übersichtlichkeit. Die Arbeit ist aufgrund des ausführlichen Sachregisters als Nachschlagewerk geeignet.
Mehr als die Hälfte der Arbeit wird durch die Darstellung des materiellen Urheberstrafrechts ausgefüllt. Der Verfasser stellt unter Auswertung der gesamten einschlägigen Rechtsprechung und Literatur die relevanten Streitstände dar, fügt seine eigene Bewertung der Rechtslage an und findet zumeist neue Argumente und Lösungen. Hildebrandt setzt hierbei Akzente bei der Kommentierung solcher Fragen, die erst durch die Verwendung neuartiger Technologien in der Praxis - insbesondere der Computertechnik - aufgeworfen wurden.
Ein weiteres Kapitel befaßt sich mit Fragen der Strafverfolgung und der Rechtsfolgen bei Urheberrechtsstraftaten. Unter anderem geht es um das relative Strafantragserfordernis des § 109 UrhG, das Privat- und Nebenklageverfahren, die Wechselwirkungen von Strafverfahren und Zivilverfahren, die Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens sowie die Rechtsfolgenseite der behandelten Delikte und die Besonderheiten bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern.
Anschließend erläutert Hildebrandt die Konsequenzen der Delikte des Urheberrechts für andere Vorschriften. Praktische Bedeutung kommt insbesondere der vom Verfasser verneinten Frage zu, ob Urheberstraftaten als Vortat zur Hehlerei (§ 259 StGB) in Betracht kommen.
Das folgende Kapitel ist den Rechtstatsachen im Bereich des Urheberstrafrechts gewidmet. Es findet sich jeweils ein Abschnitt über Raubdrucke von Büchern, über den sogenannten Musikdiebstahl, sowie über die sogenannte Video- und Softwarepiraterie. Im Anschluß werden Anhangskriminalität und der Gang von Urheberstrafverfahren in der Rechtswirklichkeit dargestellt.
Von wissenschaftlichem Interesse sind die Beobachtungen des Verfassers in den weiteren Abschnitten der Arbeit. Der Verfasser prägt den Begriff der "Funktionalisierung des strafrechtlichen Schutzes". Von einer Funktionalisierung des strafrechtlichen Schutzes könne in dreierlei Hinsicht gesprochen werden: erstens als Funktionalisierung zur Auskunftserlangung, zweitens als Funktionalisierung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und drittens als Funktionalisierung zur Gefahrenabwehr. Der Verfasser stellt die These auf, daß die Funktionalisierung strafrechtlichen Schutzes als Strafzweck nach geltendem Recht unzulässig ist und dazu dient, Zivilprozeßrecht zu umgehen.
Der Autor schließt mit einer kommentierenden Darstellung der rechtspolitischen Reformvorschläge der Literatur.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gut, dass es Krankenhäuser gibt! Für andere, versteht sich. Wir selbst wollen da nicht hin. Schlimm genug, dass es die meisten von uns eines Tages doch treffen wird. Aber wir wissen uns zu wehren, wir wählen aus. Für einfache Krankheiten gehen wir in das nächstgelegene Hospital. Was kann da schon schiefgehen?
Wir können uns aber auch schlaumachen. Mithilfe von Krankenhausbewertungen oder dadurch, dass wir die Qualitätsberichte der Krankenhäuser lesen. Die sind schließlich vom Gesetzgeber vorgeschrieben, nur sind sie leider völlig unverständlich für den Laien. Wir können auch unseren Hausarzt fragen, der wird schon wissen, in welches Krankenhaus wir gehen sollten.
Und dann gibt es ja noch uns selbst. Sind wir nicht aufgeklärt? Über Krankheiten machen wir uns im Netz schlau. Dann kennen wir bereits die Richtung, die grobe zumindest. Wir haben schon so viele Dinge in unserem Leben gemeistert, da wird uns das bisschen Krankenhausaufenthalt nicht aus der Bahn werfen. Denkste!
HPS, 33 Jahre, IT-Spezialist, bekommt unklare Bauchschmerzen. Er muss für eine Untersuchung ins Krankenhaus. Überraschenderweise findet sich ein Polyp im Dickdarm, er soll operiert werden. Aber wo? Nach langer Recherche entscheidet sich HPS für die Uniklinik, seine Freundin sieht das ebenso.
HPS mausert sich zum Experten, der sich auch mit Krankenhausinfektionen bestens auskennt. Durch den Vater eines Schulfreundes, einen Chefarzt der Chirurgie, erfährt er, was den Patienten von heute droht: Nicht die zielführendste Behandlung, sondern die, die dem Krankenhaus am meisten Geld einbringt, wird umgesetzt. Dann erfährt HPS auch noch, mit welch perfiden Methoden die Krankenhausbetreiber Druck auf die Chefärzte ausüben.
Schließlich hat er sich so viel Fachwissen angeeignet, dass ihn eine Vereinigung von Praxisärzten einlädt, über seinen ausgeklügelten Plan von der Krankenhauslandschaft der Zukunft zu referieren. Gibt es doch noch Hoffnung für das deutsche Krankenhaussystem?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Fälle widmen sich vor allem den Themen Werkbegriff, Schutzumfang und Schranken des Urheberrechts, Urhebervertragsrecht, Verwertungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, europäisches und internationales Urheberrecht sowie Abgrenzungsfragen zum gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Designrecht sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht) sowie zum Persönlichkeitsrecht.
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