Das Dauerschuldverhältnis der Miete ist störungsanfällig. Im Laufe der Zeit kommt es immer wieder zu unerwarteten tatsächlichen Veränderungen, die schwierige Rechtsfragen aufwerfen können. Man denke nur an das "Jahrhunderthochwasser" an der Elbe, das zahllose Mietobjekte schwer beschädigte, oder an den umstrittenen "Stadtumbau Ost". Bei der Bewältigung solcher Probleme spielen das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und die Lehre von der Geschäftsgrundlage eine zentrale Rolle. Beide Rechtsinstitute sind erst durch die Miet- und Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch gelangt (§§ 543, 313 BGB n.F.). Mit solchen Vorschriften wollte der Reformgesetzgeber die vielbeschworene Schere zwischen dem Text des überkommenen Gesetzbuchs und der Rechtswirklichkeit schließen, die weitgehend durch Richterrecht geprägt wurde.
Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass zumindest die §§ 543, 313 BGB n.F. nicht halten, was der ehrgeizige und selbstgewisse Gesetzgeber versprach. Zu kritisieren sind zahlreiche Zweifelsfragen und dogmatische Ungereimtheiten. In der künftigen Praxis droht eine bedenkliche Ausweitung des Anwendungsbereichs beider Rechtsinstitute. Ihr Konkurrenzverhältnis ist höchst unklar. Dringend geboten ist daher eine verständige Gesetzesauslegung, die den legislativen Zielvorstellungen entspricht, aber auch die Kontinuität der Rechtsprechung wahrt, möglichst klare Grenzen zieht und relativ einfach zu handhaben ist. In diesem Sinne entwickelt der Verfasser eine dogmatisch schlüssige Konzeption.
Die Arbeit wurde von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim mit dem "Fakultätspreis für herausragende rechtswissenschaftliche Arbeiten" ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Dauerschuldverhältnis der Miete ist störungsanfällig. Im Laufe der Zeit kommt es immer wieder zu unerwarteten tatsächlichen Veränderungen, die schwierige Rechtsfragen aufwerfen können. Man denke nur an das "Jahrhunderthochwasser" an der Elbe, das zahllose Mietobjekte schwer beschädigte, oder an den umstrittenen "Stadtumbau Ost". Bei der Bewältigung solcher Probleme spielen das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und die Lehre von der Geschäftsgrundlage eine zentrale Rolle. Beide Rechtsinstitute sind erst durch die Miet- und Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch gelangt (§§ 543, 313 BGB n.F.). Mit solchen Vorschriften wollte der Reformgesetzgeber die vielbeschworene Schere zwischen dem Text des überkommenen Gesetzbuchs und der Rechtswirklichkeit schließen, die weitgehend durch Richterrecht geprägt wurde.
Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass zumindest die §§ 543, 313 BGB n.F. nicht halten, was der ehrgeizige und selbstgewisse Gesetzgeber versprach. Zu kritisieren sind zahlreiche Zweifelsfragen und dogmatische Ungereimtheiten. In der künftigen Praxis droht eine bedenkliche Ausweitung des Anwendungsbereichs beider Rechtsinstitute. Ihr Konkurrenzverhältnis ist höchst unklar. Dringend geboten ist daher eine verständige Gesetzesauslegung, die den legislativen Zielvorstellungen entspricht, aber auch die Kontinuität der Rechtsprechung wahrt, möglichst klare Grenzen zieht und relativ einfach zu handhaben ist. In diesem Sinne entwickelt der Verfasser eine dogmatisch schlüssige Konzeption.
Die Arbeit wurde von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim mit dem "Fakultätspreis für herausragende rechtswissenschaftliche Arbeiten" ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Das Dauerschuldverhältnis der Miete ist störungsanfällig. Im Laufe der Zeit kommt es immer wieder zu unerwarteten tatsächlichen Veränderungen, die schwierige Rechtsfragen aufwerfen können. Man denke nur an das "Jahrhunderthochwasser" an der Elbe, das zahllose Mietobjekte schwer beschädigte, oder an den umstrittenen "Stadtumbau Ost". Bei der Bewältigung solcher Probleme spielen das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und die Lehre von der Geschäftsgrundlage eine zentrale Rolle. Beide Rechtsinstitute sind erst durch die Miet- und Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch gelangt (§§ 543, 313 BGB n.F.). Mit solchen Vorschriften wollte der Reformgesetzgeber die vielbeschworene Schere zwischen dem Text des überkommenen Gesetzbuchs und der Rechtswirklichkeit schließen, die weitgehend durch Richterrecht geprägt wurde.
Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass zumindest die §§ 543, 313 BGB n.F. nicht halten, was der ehrgeizige und selbstgewisse Gesetzgeber versprach. Zu kritisieren sind zahlreiche Zweifelsfragen und dogmatische Ungereimtheiten. In der künftigen Praxis droht eine bedenkliche Ausweitung des Anwendungsbereichs beider Rechtsinstitute. Ihr Konkurrenzverhältnis ist höchst unklar. Dringend geboten ist daher eine verständige Gesetzesauslegung, die den legislativen Zielvorstellungen entspricht, aber auch die Kontinuität der Rechtsprechung wahrt, möglichst klare Grenzen zieht und relativ einfach zu handhaben ist. In diesem Sinne entwickelt der Verfasser eine dogmatisch schlüssige Konzeption.
Die Arbeit wurde von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim mit dem "Fakultätspreis für herausragende rechtswissenschaftliche Arbeiten" ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Zunahme dezentraler, volatiler Stromerzeugung im Rahmen der Energiewende führt schon heute zu Engpässen in Stromnetzen. Eine Lösung dieser Probleme verspricht die informationstechnische Vernetzung und Koordination der Erzeuger und Verbraucher in Smart Grids. Diese Arbeit präsentiert einen Energiemanagement-Ansatz, der basierend auf Leistungsprognosen und Flexibilitäten der Akteure spezifische, aggregierte Leistungsprofile approximiert. Hierbei werden Netzrestriktionen berücksichtigt. The increase in decentralized, volatile electricity generation as result of the German energy system transformation causes congestions in electricity grids. IT networking and coordination of producers and consumers in smart grids promises a solution to these problems. In this context, this work presents an energy management approach that approximates specified, aggregated power profiles. The approach uses power forecasts and flexibilities and takes network restrictions into account.
Aktualisiert: 2021-02-11
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Das Dauerschuldverhältnis der Miete ist störungsanfällig. Im Laufe der Zeit kommt es immer wieder zu unerwarteten tatsächlichen Veränderungen, die schwierige Rechtsfragen aufwerfen können. Man denke nur an das "Jahrhunderthochwasser" an der Elbe, das zahllose Mietobjekte schwer beschädigte, oder an den umstrittenen "Stadtumbau Ost". Bei der Bewältigung solcher Probleme spielen das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und die Lehre von der Geschäftsgrundlage eine zentrale Rolle. Beide Rechtsinstitute sind erst durch die Miet- und Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch gelangt (§§ 543, 313 BGB n.F.). Mit solchen Vorschriften wollte der Reformgesetzgeber die vielbeschworene Schere zwischen dem Text des überkommenen Gesetzbuchs und der Rechtswirklichkeit schließen, die weitgehend durch Richterrecht geprägt wurde.
Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass zumindest die §§ 543, 313 BGB n.F. nicht halten, was der ehrgeizige und selbstgewisse Gesetzgeber versprach. Zu kritisieren sind zahlreiche Zweifelsfragen und dogmatische Ungereimtheiten. In der künftigen Praxis droht eine bedenkliche Ausweitung des Anwendungsbereichs beider Rechtsinstitute. Ihr Konkurrenzverhältnis ist höchst unklar. Dringend geboten ist daher eine verständige Gesetzesauslegung, die den legislativen Zielvorstellungen entspricht, aber auch die Kontinuität der Rechtsprechung wahrt, möglichst klare Grenzen zieht und relativ einfach zu handhaben ist. In diesem Sinne entwickelt der Verfasser eine dogmatisch schlüssige Konzeption.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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