Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahre 1951 und den Brüsseler Verträgen 1958 wurde eine neue Rechtsordnung - das europäische Gemeinschaftsrecht - geschaffen. Die Gemeinschaftsrechtsordnung stellte den Rechtsanwender jedoch schon früh vor Schwierigkeiten: Die Gemeinschaftsverträge enthielten vielfach nur einzelne fragmentarische Regelungen; für neue Fragestellungen fehlte es an einem hinreichend dichten Regelungswerk. In der Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofes wuchs rasch die Einsicht, daß das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht kein sich selbst genügendes normatives System bildeten. Erstmals im Jahre 1957, als er über die vertraglich nicht geregelten Voraussetzungen des Widerrufs von Verwaltungsakten zu entscheiden hatte, berief der EuGH im Algera-Urteil die - für den Bereich der außervertraglichen Haftung in Art. 215 Abs. 2 EGV positiv geregelten - allgemeinen Rechtsgrundsätze als normative Entscheidungsgrundlage.
Die rechtsfortbildende Verwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze durch den Europäischen Gerichtshof und die Dynamik des Gemeinschaftsrechts in den letzten Jahrzehnten hat zudem eine neue Fragestellung eröffnet, die an die gesamteuropäische Tradition des ius commune anknüpft. Es ist dies die Diskussion um ein »Europäisches Privatrecht«, ein »Jus Commune Europae«. Sie war Anlaß, dem Wirkungsspektrum allgemeiner Rechtsgrundsätze in seiner begriffshistorischen Ausprägung in der europäischen Privatrechtsgeschichte und dem Völkerrecht des 19. und 20. Jahrhunderts nachzugehen. Dabei ist das Anliegen der Arbeit nicht eine Theorie der »Erkenntnis« oder der »Natur« allgemeiner Rechtsgrundsätze und ihres Geltungsgrundes. Denn wie sich die Begründungsmuster für das, was »Recht« ist, geändert haben, unterliegen auch die allgmeinen Rechtsgrundsätze einem Paradigmenwechsel, können Definitions- und Erkenntnisversuche nur eine Momentaufnahme eines juristischen Zeitabschnitts sein.
Es zeigt sich indes, daß es dennoch gerechtfertigt erscheint, von einem Kontinuitätszusammenhang des Wirkungsspektrums allgemeiner Rechtsgrundsätze insofern zu sprechen, als diese stets dann systembildend als Träger einer allgemeinen Rechtsaussage wirken, wenn ein Rechtskreis noch nicht gefestigt ist, sei es systematisch, sachlich oder räumlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahre 1951 und den Brüsseler Verträgen 1958 wurde eine neue Rechtsordnung - das europäische Gemeinschaftsrecht - geschaffen. Die Gemeinschaftsrechtsordnung stellte den Rechtsanwender jedoch schon früh vor Schwierigkeiten: Die Gemeinschaftsverträge enthielten vielfach nur einzelne fragmentarische Regelungen; für neue Fragestellungen fehlte es an einem hinreichend dichten Regelungswerk. In der Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofes wuchs rasch die Einsicht, daß das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht kein sich selbst genügendes normatives System bildeten. Erstmals im Jahre 1957, als er über die vertraglich nicht geregelten Voraussetzungen des Widerrufs von Verwaltungsakten zu entscheiden hatte, berief der EuGH im Algera-Urteil die - für den Bereich der außervertraglichen Haftung in Art. 215 Abs. 2 EGV positiv geregelten - allgemeinen Rechtsgrundsätze als normative Entscheidungsgrundlage.
Die rechtsfortbildende Verwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze durch den Europäischen Gerichtshof und die Dynamik des Gemeinschaftsrechts in den letzten Jahrzehnten hat zudem eine neue Fragestellung eröffnet, die an die gesamteuropäische Tradition des ius commune anknüpft. Es ist dies die Diskussion um ein »Europäisches Privatrecht«, ein »Jus Commune Europae«. Sie war Anlaß, dem Wirkungsspektrum allgemeiner Rechtsgrundsätze in seiner begriffshistorischen Ausprägung in der europäischen Privatrechtsgeschichte und dem Völkerrecht des 19. und 20. Jahrhunderts nachzugehen. Dabei ist das Anliegen der Arbeit nicht eine Theorie der »Erkenntnis« oder der »Natur« allgemeiner Rechtsgrundsätze und ihres Geltungsgrundes. Denn wie sich die Begründungsmuster für das, was »Recht« ist, geändert haben, unterliegen auch die allgmeinen Rechtsgrundsätze einem Paradigmenwechsel, können Definitions- und Erkenntnisversuche nur eine Momentaufnahme eines juristischen Zeitabschnitts sein.
Es zeigt sich indes, daß es dennoch gerechtfertigt erscheint, von einem Kontinuitätszusammenhang des Wirkungsspektrums allgemeiner Rechtsgrundsätze insofern zu sprechen, als diese stets dann systembildend als Träger einer allgemeinen Rechtsaussage wirken, wenn ein Rechtskreis noch nicht gefestigt ist, sei es systematisch, sachlich oder räumlich.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zunehmende internationale Verflechtungen im Außenhandel, ausgeweiteter Massentourismus, der Zustrom von Asylbewerbern und ausländischen Arbeitskräften sowie neue Möglichkeiten internationaler Kooperation bei der Verbrechensbekämpfung spiegeln sich in einer zunehmenden Zahl von Fällen mit Anknüpfungspunkten im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wider. Fragen zu Auslieferung, Rechtshilfe und Vollstreckungshilfe drängen sich auf.
Der Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas ist längst zu einem Standardwerk und einer unentbehrlichen, fortlaufend aktualisierten Arbeitshilfe für alle geworden, die sich mit Fragen des internationalen Strafrechts im weitesten Sinne beschäftigen. Zum Inhalt:
- Theoretisch fundierte und zugleich praxisnahe Kommentierung des IRG von maßgeblichen Praktikern und Wissenschaftlern
- Ausführliche Darstellung der Grundlagen des internationalen Rechtshilferechts sowie umfassende Erläuterung der Bestimmungen über den Rechtshilfeverkehr innerhalb der EU (mit den Rahmenbeschlüssen zum Europäischen Haftbefehl, zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und über den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der deutschen Gesetzgebung hierzu)
- Eingehende Länderberichte zur Rechtslage im Verhältnis zu den Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland einen intensiven Rechtshilfeverkehr unterhält
- Übersichtlich gegliederte Sammlung der für Deutschland maßgeblichen multilateralen und europäischen Rechtsakte zur Auslieferung und sonstigen internationalen Rechtshilfe mit deliktsspezifischen Rechtsakten (z. B. zur Cyberkriminalität und zum Terrorismus)
- Umfassende Erläuterung des Rechtshilferechts im Verhältnis zum Internationalen Strafgerichtshof
Aktualisiert: 2021-02-11
Autor:
Klaus Michael Böhm,
Martin Böse,
Christoph Burchard,
Christian Burr,
Nikolaos Gazeas,
Marco Gercke,
Michael Grotz,
Heinrich Grützner,
Sigrid Jacoby,
Christian Johnson,
Helmut Kreicker,
Claus LL.M. Cambridge Kreß,
Jan MacLean,
Paul-Günter Pötz,
Holger Schamberg,
Anne LL.M. Schneider,
Natalia LL.M. Spitz,
Martin Waßmer
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Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahre 1951 und den Brüsseler Verträgen 1958 wurde eine neue Rechtsordnung - das europäische Gemeinschaftsrecht - geschaffen. Die Gemeinschaftsrechtsordnung stellte den Rechtsanwender jedoch schon früh vor Schwierigkeiten: Die Gemeinschaftsverträge enthielten vielfach nur einzelne fragmentarische Regelungen; für neue Fragestellungen fehlte es an einem hinreichend dichten Regelungswerk. In der Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofes wuchs rasch die Einsicht, daß das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht kein sich selbst genügendes normatives System bildeten. Erstmals im Jahre 1957, als er über die vertraglich nicht geregelten Voraussetzungen des Widerrufs von Verwaltungsakten zu entscheiden hatte, berief der EuGH im Algera-Urteil die - für den Bereich der außervertraglichen Haftung in Art. 215 Abs. 2 EGV positiv geregelten - allgemeinen Rechtsgrundsätze als normative Entscheidungsgrundlage.
Die rechtsfortbildende Verwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze durch den Europäischen Gerichtshof und die Dynamik des Gemeinschaftsrechts in den letzten Jahrzehnten hat zudem eine neue Fragestellung eröffnet, die an die gesamteuropäische Tradition des ius commune anknüpft. Es ist dies die Diskussion um ein »Europäisches Privatrecht«, ein »Jus Commune Europae«. Sie war Anlaß, dem Wirkungsspektrum allgemeiner Rechtsgrundsätze in seiner begriffshistorischen Ausprägung in der europäischen Privatrechtsgeschichte und dem Völkerrecht des 19. und 20. Jahrhunderts nachzugehen. Dabei ist das Anliegen der Arbeit nicht eine Theorie der »Erkenntnis« oder der »Natur« allgemeiner Rechtsgrundsätze und ihres Geltungsgrundes. Denn wie sich die Begründungsmuster für das, was »Recht« ist, geändert haben, unterliegen auch die allgmeinen Rechtsgrundsätze einem Paradigmenwechsel, können Definitions- und Erkenntnisversuche nur eine Momentaufnahme eines juristischen Zeitabschnitts sein.
Es zeigt sich indes, daß es dennoch gerechtfertigt erscheint, von einem Kontinuitätszusammenhang des Wirkungsspektrums allgemeiner Rechtsgrundsätze insofern zu sprechen, als diese stets dann systembildend als Träger einer allgemeinen Rechtsaussage wirken, wenn ein Rechtskreis noch nicht gefestigt ist, sei es systematisch, sachlich oder räumlich.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zunehmende internationale Verflechtungen im Außenhandel, ausgeweiteter Massentourismus, der Zustrom von Asylbewerbern und ausländischen Arbeitskräften sowie neue Möglichkeiten internationaler Kooperation bei der Verbrechensbekämpfung spiegeln sich in einer zunehmenden Zahl von Fällen mit Anknüpfungspunkten im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wider. Fragen zu Auslieferung, Rechtshilfe und Vollstreckungshilfe drängen sich auf.
Der Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas ist längst zu einem Standardwerk und einer unentbehrlichen, fortlaufend aktualisierten Arbeitshilfe für alle geworden, die sich mit Fragen des internationalen Strafrechts im weitesten Sinne beschäftigen.
Zum Inhalt:
Theoretisch fundierte und zugleich praxisnahe Kommentierung des IRG von maßgeblichen Praktikern und Wissenschaftlern
Ausführliche Darstellung der Grundlagen des internationalen Rechtshilferechts sowie umfassende Erläuterung der Bestimmungen über den Rechtshilfeverkehr innerhalb der EU (mit den Rahmenbeschlüssen zum Europäischen Haftbefehl, zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und über den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der deutschen Gesetzgebung hierzu)
Eingehende Länderberichte zur Rechtslage im Verhältnis zu den Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland einen intensiven Rechtshilfeverkehr unterhält
Übersichtlich gegliederte Sammlung der für Deutschland maßgeblichen multilateralen und europäischen Rechtsakte zur Auslieferung und sonstigen internationalen Rechtshilfe mit deliktsspezifischen Rechtsakten (z. B. zur Cyberkriminalität und zum Terrorismus)
Umfassende Erläuterung des Rechtshilferechts im Verhältnis zum Internationalen Strafgerichtshof.
Zuletzt erschien Lieferung 54 (Oktober 2022/91,- €).
Aktualisiert: 2023-04-20
Autor:
Klaus Michael Böhm,
Martin Böse,
Christoph Burchard,
Christian Burr,
Nikolaos Gazeas,
Marco Gercke,
Michael Grotz,
Heinrich Grützner,
Sigrid Jacoby,
Christian Johnson,
Helmut Kreicker,
Claus Kreß,
Claus LL.M. Cambridge Kreß,
Jan MacLean,
Paul-Günter Pötz,
Paul-Günther Pötz,
Holger Schamberg,
Anne LL.M. Schneider,
Natalia LL.M. Spitz,
Martin Waßmer
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